Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bottrop, Beschl. v. 6.5.2020 - 33 Gs 64/20 (36 Js 1050/18)
Leitsatz: Zur rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn sich der Beschuldigte bei Antragstellung in Haft befunden hat.
33 Gs 64/20 (36 Js 1050/18)
Amtsgericht Bottrop
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Dem Angeschuldigten wird Rechtsanwältin pp. als Pflichtverteidigerin bestellt (§§ 140 Abs. 1 Nr. 5, 141 Abs. 1 StPO).
Die Beiordnung erfolgt rückwirkend ab Antragstellung am 10.01.2020.
Gründe:
Die Beiordnung erfolgt rückwirkend, weil der Angeschuldigte sich bei der Übernahme des Mandates in Haft und damit in einer Anstalt im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO befand, für die Zeit ab Antragstellung und Mitteilung der Mandatsübernahme am 10.01.2020. Sie endet mit der am 07.02.2020 erfolgten Verfahrenseinstellung.
Bottrop, 06.05.2020
Einsender: RÄin L. Grüter, Dortmund
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