Gericht / Entscheidungsdatum: AG Offenbach, Beschl. v. 17.03.2020 - 250 Ds - 1300 Js 85929/19
Leitsatz: Allein der Umstand, dass die Eröffnung und Terminierung des Hauptverfahrens erfolgt, bevor der Angeklagte Gelegenheit zur (abschließenden) Stellungnahme hatte, rechtfertigt Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts.
Amtsgericht Offenbach am Main
250 Ds - 1300 Js 85929/19
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt:
wegen: pp.
hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch den Richter am Amtsgericht am 17.03.2020 beschlossen:
Dem Befangenheitsantrag des Angeklagten vom 09.12.2019 gegen den Richter am Amtsgericht pp. wird stattgegeben, da er zulässig und begründet ist.
Er ist zunächst zulässig. Der Angeklagte ist ablehnungsberechtigt und das Gesuch wurde rechtzeitig beim zuständigen Gericht angebracht. Es benennt den abgelehnten Richter; die Ablehnungsgründe wurden glaubhaft gemacht. Es liegen zudem keine Anzeichen vor, dass mit der Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.
Der Befangenheitsantrag ist darüber hinaus auch begründet.
Dabei kommt es auf den Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten an. Der Umstand, dass die Eröffnung und Terminierung des Hauptverfahrens erfolgte, bevor der Angeklagte Gelegenheit zur (abschließenden) Stellungnahme hatte, rechtfertigt (allein schon) Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts.
Einsender: RA T. Hein, Bad Vilbel
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