Gericht / Entscheidungsdatum: LG Marburg, Beschl. v. 28.11.2019 - 4 Qs 67/19
Leitsatz: Es wird daran festgehalten, dass es für die Annahme eines bedeutenden Schadens i.S. von § 69 Abs 2. Nr. 3 StGB bei der bisherigen Wertgrenze von 1.300,-- EUR bleibt.
4 Qs 67/19
LANDGERICHT MARBURG
BESCHLUSS
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort,
hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Marburg auf die am 02.10.2019 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Beschuldigten vom 02.10.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 20.05,2019, durch den die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Marburg am 28.11.2019 beschlossen:
Gründe:
Die nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde, der das Amtsgericht Marburg mit Verfügung vom 25.10.2019 nicht abgeholfen hat, hat aus den zutreffenden Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Verteidigung lediglich auszuführen, dass ausweislich der Zeugenaussage pp. das Anstoßgeräusch so laut war, dass es die Telefonpartnerin der Zeugin gehört hat, sodass ein dringender Tatverdacht im Hinblick auf das Bemerken des Unfalls gegeben ist. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung mag in der Hauptverhandlung erfolgen.
Soweit die Verteidigung einen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in Abrede stellt, sieht die Kammer keine Veranlassung, von der nach wie vor herrschenden Rechtsprechung Schadensbetrag von mindestens 1.300,- -abzuweichen. Bei den im Rahmen dieser Norm zu beachtenden Kriterien ist maßgeblich die Relation innerhalb der Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen (Urteil des OLG Stuttgart vom 27.04,2018, Az. 2 Rv 33 Ss 959/17, Rn. 30, zitiert nach juris). Ein Schaden von mindestens 1.300,- ist nach wie vor mit der Tatbestandsalternative der nicht unerheblichen Verletzung" einer Person vergleichbar, zumal es in den letzten Jahren keine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bevölkerung gegeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA Kögel, Wetter
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