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Entscheidungen

Gebühren

Einziehung, Strafcharakter, Neuregelung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.10.2020 - 2 Ws 48/19

Leitsatz: Der sachliche Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes der Nr. 4142 VV RVG umfasst lediglich die Tätigkeit umfasst, die sich auf die Einziehung der in § 439 StPO ( = § 442 StPO a.F.) gleichgestellten Rechtsfolgenverfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands die Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Da das RVG diese vergütende Tätigkeit abschließend aufzählt, kommt eine entsprechende Anwendung auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes oder der Einziehung eines Wertersatzes des Erlangten lediglich zur. Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nicht in Betracht.


2 Ws 48/19
4b Qs 50/19 LG Hanau

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.

wegen:
hier Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gebührennummer 4142 VV zum RVG weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Hanau gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 24. Juni 2019 über die Festsetzung weiterer 299,88 €,

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main — 2. Strafsenat gem. § 33 Abs. 8 RVG am 10. Oktober 2019 beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Hanau wird der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 24. Juni 2019 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 15. Mai 2019 wiederhergestellt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet,

Gründe

Mit Urteil vom 14.02.2019 hat das Amtsgericht Gelnhausen den Angeklagten der Verletzung der Unterhaltspflicht schuldig gesprochen. Dar Verurteilte wurde verwarnt. Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von je 30,- € wurde festgesetzt. Die Verurteilung blieb vorbehalten. Weiterhin ordnete das Amtsgericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 3.379,69 € an.

Mit Antrag vom 15.02.2019 beantragte der Verteidiger Gebühren und Auslagen in Höhe von 868,45 € netto (1.033,45 brutto) festzusetzen, In dem Betrag enthalten ist eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG in Höhe von 252,- € netto für die Tätigkeit bezogen auf die tenorierte „Einziehung des Wertes des Erlangten. Die Kostenbeamtin hatte die aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung auf 733,58 € brutto festgesetzt. Abgesetzt wurde die beantragte Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG nebst anteiliger mit der Begründung, dass diese Gebühr nicht entstehe für „Wertersatz, wenn er den Charakter eines zivilrechtlichen Schadensersatzes hat".

Die dagegen eingelegte Erinnerung des Verteidigers vom 17.05.2019 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.05.2019 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 06.06.2019 Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde hin hat das Landgericht Hanau mit der vorliegend angegriffenen Entscheidung vom 24.06.2019 die Voraussetzung des Gebührentatbestands Nr. 4142 VV RVG für gegeben angesehen und den Beschluss des Amtsgericht Hanau vom 15.05.2019 aufgehoben „soweit damit die Festsetzung zur Erstattung der Gebührenauslage über die Summe von 733,58 € hinaus abgelehnt wurde". Die von der Landeskasse an den Verteidiger des Angeklagten zu erstattende Gebührenauslage wurde in Höhe von weiteren 252,- € nebst Umsatzsteuer
festgesetzt.

Zur Begründung hat das Landgericht Hanau sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 27.03.2018 (Ai. 537 Qs 26/18) bezogen und sich die Begründung des Kammergerichts in seiner Entscheidung vom 06.03.2019 (Az. I Ws 31/18) zu eigen gemacht. Zur Klärung hat es die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrensgegenstandes zugelassen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Bezirksrevisorin beim Landgericht Hanau mit ihrer weiteren Beschwerde vom 11.07.2019.

II.

Der form- und fristgerecht eingelegten weiteren Beschwerde die vom Landgericht zugelassen war, führt zur Aufhebung -der landgerichtlichen und zur Wiederherstellung der zutreffenden Entscheidung des Amtsgerichts.

Die Verfahrensgebühr nach Ziff. 4142 VV-RVG ist vorliegend nicht entstanden. Der Gebührenanspruch setzt nach dem Wortlaut und seiner gesetzgeberischen Einordnung in das VV-RVG eine Tätigkeit der Verteidigung bei der Einziehung und verwandter Maßnahmen voraus, die, wie sich durch die Verweisung auf § 439 StPO ergibt, auf einen endgültigen Vermögensverlust in Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols beziehen muß.

Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 28.06.2019 (Az. 2 Ws 13/19) bereits klargestellt hat, sieht er auch nach der Neustrukturierung der §§ 73 ff StGB keine Veranlassung von seiner Entscheidung vom 23.02.2016 (2 Ws 15/16) abzuweichen. Der Senat hat - darin unter anderem ausgeführt, dass der sachliche Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes der Nr. 4142 VV-RVG lediglich die Tätigkeit umfasst, die sich auf die Einziehung dieser in § 439 StPO ( = § 442 StPO a.F.) gleichgestellten Rechtsfolgenverfall, Vernichtung, Unbrauchmachung, Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands die Abführung des Mehrerlöses oder eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht. Da das RVG diese vergütende Tätigkeit abschließend aufzählt, kommt eine entsprechende Anwendung auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes oder der Einziehung eines Wertersatzes des Erlangten lediglich zur. Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche nicht in Betracht.

Die Einziehung ist in diesen Fällen nämlich nicht auf eine durch das staatlichen Gewaltmonopol begründete endgültige Vermögensentziehung beim Betroffenen ausgerichtet, sondern soll lediglich der vorläufigen Sicherung zivilrechtlicher Schadensansprüchen des oder der Geschädigten dienen, über dessen Berechtigung und Höhe erst noch in einem gesonderten Verfahren, mit eigenen Gebührenansprüchen zu befinden ist.

Daran hat sich entgegen der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 06.03.2019 (Az. 1 Ws 31/1 8) auf die sich das Landgericht Hanau vorliegend bezieht, durch die ab dem 01.07.2017 in Kraft getretenes Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (früher Verfall und Einziehung) grundsätzlich nichts geändert. Zwar ist das Rechtsinstitut des Verfalls abgeschafft und durch ein neues Rechtsinstitut der Einziehung von Taterträgen ersetzt worden, was von der Begrifflichkeit eine Anwendung der Gebührenziffer Nr. 4142 W RVG nahelegt. Inhaltlich und von der Grundstruktur dieser Vorschriften hat der Gesetzgeber eine dem Verletztenschutz dienende Neubestimmung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Geschädigten durch die Straftat regeln wollen, mit dem Ziel, das spätere zivilrechtliche Ansprüche bereits durch die Sicherstellung im Strafverfahren leichter realisiert werden können, Diese auf, den Schutz der Geschädigten ausgerichtete Neujustierung hat er lediglich unter dem Begriff der „Einziehung" zusammengefaßt, ohne an der gebührenrechtlichen Struktur des RVG etwas ändern zu wollen.

Nach wie vor sieht es der Senat als entscheidend für die Anwendung des Nö. 4142 VV RVG an, dass es sich um eine Maßnahme handelt, welche darauf gerichtet ist, dem Betroffenen den Gegenstand endgültig zu entziehen und somit einen endgültigen Vermögensverlust zu bewirken (so auch OLG Köln, Beschl. v. 22.112006 - 2 Ws 614/06; OLG München Beschl. v. 30.07.2013 4 Ws 74/13; KG Berlin Beschl. v. 15.04.2008 — 1 Ws 309/07). Ausschließlich einer auf diese Maßnahme bezogene Tätigkeit des Verteidigers verdient eine gesonderte Honorierung.

Handelt es sich bei der „Einziehung" 'wie die Bezirksrevisorin vorliegend zu Recht ausführt lediglich um eine Maßnahme bei der wie im vorliegenden Urteil Wertersatz eingezogen wird, der dazu dienen soll, die Zahlung des laufenden Unterhalts auf dem die Verurteilung beruht, sicher zu stellen, ist diese Einziehung lediglich vorläufiger Natur, bis über den Anspruch und die Höhe in einem anderen Verfahren mit eigenen Gebührenansprüchen entschieden.

Eine besondere Gebühr für diese lediglich vorläufige Maßnahme sieht das Gesetz gerade nicht vor.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (Beschl. V. 07.06.2018 — 20 Ws 42/1 8), da es in dem dortigen Sachverhalt gerade nicht um den Fall der Anordnung, sondern um die Vollziehung eines zuvor, erfolgten Arrestes ging. In diesem Verfahren wird der zuvor genannte Unterschied deutlich.

Gem. § 33 Abs. 9 S. 1 RVG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht, erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).


Einsender: RA G. v. Schwech, Düsseldorf

Anmerkung:


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