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Entscheidungen

Haftfragen

Beschleunigungsgrundsatz, verzögerte Anklageerhebung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 11.05.2020 - 1 Ws 123/20

Leitsatz: Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK sowie Art. 6 Abs. 3 1 Satz 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschuldigte anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist.


1 Ws 123/20

BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidigerin:

wegen schweren Bandendiebstahls hier: weitere Haftbeschwerde

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 11.05.2020 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 06. April 2020 aufgehoben.
2. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2019 (Az.: 1 Gs 158/19) wird aufgehoben.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

Mit dem auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2019 (Az.: 1 Gs 158/19), dem Beschuldigten eröffnet durch das Amtsgericht Dresden - Ermittlungsrichter - am 23. Januar 2019, wird dem Beschuldigten gewerbsmäßige Bandenhehlerei in sechs Fällen gemäß §§ 259 Abs. 1, 260 a Abs. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB zur Last gelegt. Seit dem 30. März 2020 befindet sich der Beschuldigte aufgrund des vorgenannten Haftbefehls in Untersuchungshaft, zuvor wurde der Haftbefehl nicht vollstreckt, sondern insoweit Überhaft notiert, weil sich der Beschuldigte seit dem 30. Oktober 2018 in an-derer Sache zunächst in Untersuchungshaft und dann Strafhaft befand.

Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 23. März 2020 hat der Beschuldigte Haftbeschwerde eingelegt und beantragt, den Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2019 unter im Einzelnen näher benannter Auflagen außer Vollzug zu setzen, wenn er die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 24. Januar 2019 vollständig verbüßt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.

Nachdem das Amtsgericht Chemnitz unter dem 30. März 2020 der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Chemnitz mit Beschluss vom 06. April 2020 die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet verworfen und den Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2019 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass anstelle des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht. Wegen der Einzelheiten der Be-gründung wird auf den vorgenannten Beschluss verwiesen.

Gegen den landgerichtlichen Beschluss richtet sich die weitere Haftbeschwerde des Beschuldigten mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 17. April 2020, welche diese mit Schriftsatz vom 24. April 2020 näher begründet hat und mit welcher nunmehr die Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2019 begehrt wird. Der weiteren Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht Chemnitz unter dem 23. April 2020 nicht abgeholfen, sondern diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, wo die Akten am 08. Mai 2020 eingegangen sind.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die weitere Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten ist zulässig (§ 310 StPO).

Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und des Haftbefehls des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2019. Dahingestellt bleiben kann, ob dringender Tatverdacht bezogen auf die dem Beschuldigten mit vorgenanntem Haft-befehl zur Last gelegten Taten und Fluchtgefahr besteht. Denn Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft sind jedenfalls wegen einer Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes unverhältnismäßig, nachdem das vorliegende Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft Chemnitz nicht in notwendigem Maße gefördert worden ist.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az.: 2 BvR 2248113 - juris) setzt das verfassungsrechtliche Erfordernis der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs der Dauer der Untersuchungshaft unabhängig von der Straferwartung in dem zu sichernden Verfahren eine weitere Grenze, die mit dem verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Beschleunigungsgrundsatz im Zusammenhang steht (vgl. BVerfGE 20, 45, 49; 53, 152, 158).

Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 22. Januar 2014, a.a.O.).

Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK sowie Art. 6 Abs. 3 1 Satz 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 01. März 2012, Az. 111 -3 Ws 37/12 - juris; KG, NStZ-RR 2009,188 ). Der Umstand, dass der Haftbefehl nicht vollstreckt wird, schwächt das Beschleunigungsgebot zwar ab, hebt es aber nicht auf. Vielmehr sind Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und es so schnell wie möglich abzuschließen (OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 569/06 - juris). Denn zum einen unterliegt der Gefangene in Strafhaft bei Notierung von Überhaft regelmäßig weiteren Beschränkungen, die der Zweck der Untersuchungshaft (z. B. Post-, Telekommunikations- und Besuchsüberwachung) erfordert. Zum anderen bedarf es der (weiteren) Vollstreckung von Untersuchungshaft im Anschluss an die Strafvollstreckung dann nicht mehr, wenn das Verfahren bereits während der Dauer der Strafhaft in anderer Sache abgeschlossen werden kann; jeden-falls bedarf es der Vollstreckung von Untersuchungshaft für solche Verfahrensabschnitte nicht mehr, die während der Vollstreckung der Strafhaft in anderer Sache durchgeführt werden konnten (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).

2. Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe liegt hier eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor.

Die dem Senat vorliegenden Akten lassen nicht erkennen, aus welchem sachlichen Grund bis-lang eine Anklageerhebung im Hinblick auf die haftbefehlsgegenständlichen Taten unterblieben ist, nachdem der Beschuldigte bereits im Rahmen seiner Vernehmungen am 22. sowie 27. Mai 2019 eine Beteiligung jedenfalls an vier der sechs ihm mit dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten eingeräumt hat und die Auswertung der WhatsApp- bzw. SMS-Kommunikation des Beschuldigten offensichtlich im Juni 2019 abgeschlossen worden ist (vgl. BI. 362 ff. d. A.). Soweit unter dem 21. Juni 2019 seitens der Staatsanwaltschaft Chemnitz ausweislich des Vermerks vom 03. Juli 2019 (BI. 419 d. A.) umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen in Polen zur weiteren Aufklärung der haftbefehlsgegenständlichen, aber auch weiterer Taten bzw. der Bandenstruktur für erforderlich angesehen worden sind, sind diese in der Folge nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung erfolgt, nachdem die Durchsuchungsmaßnahmen im Wege der Rechtshilfe seitens der Staatsanwaltschaft Chemnitz erst im Oktober 2019 veranlasst (BI. 431 ff. d. A.) und die Durchsuchungen der Objekte erst am 12. Dezember 2019 durchgeführt worden sind. Aber auch nach Vorliegen der Erkenntnisse aus den Durchsuchungen zum Wohnobjekt des Beschuldigten (BI. 508 ff. d. A.) hat in der Folge keine beschleunigte Förderung des Verfahrens und ein zeitnaher Abschluss der Ermittlungen stattgefunden. Entsprechendes gilt, soweit am 10. Februar 2020 bzw. 08. April 2020 ein weiteres Bandenmitglied - der gesondert Verfolgte pp. - vernommen worden ist.

Vor dem dargestellten Hintergrund ist die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls daher unverhältnismäßig. Sowohl die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 06. April 2020 und der Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2020 waren dementsprechend aufzuheben.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

IV.

Der Beschuldigte wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er zukünftig allen Ladungen des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft in dieser Sache Folge zu leisten hat.


Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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