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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, Vorschuss Rückforderung, Vertrauensschutz

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.06.2020 - 1 Ws 289/19

Leitsatz: 1. Ein dem Rechtsanwalt gewährter Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr kann auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn später eine Pauschgebühr nicht oder nicht in der dem Vorschuss entsprechender Höhe bewilligt wird.
2. Etwas anderes kann gelten, wenn über den Vorschussantrag des Pflichtverteidigers nicht etwa in einem frühen Verfahrensstadium entschieden wird, sondern zu einem Zeitpunkt in dem das (erstinstanzliche) Verfahren bereits abgeschlossen ist.
3. Soweit jedoch durch eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung ein (gebührenrechtlicher) Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, ist diesem ggf. bei der Rückforderung eines Vorschusses durch Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen.


III 1 Ws 289/19

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Betruges
hier: Festsetzung eines Rückforderungsanspruchs gegen Rechtsanwältin pp. bezüglich aus der Staatskasse geleisteter Vorschusszahlungen

hat der 1. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 15. Juni 2020 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin pp. wird der Beschluss der 14. (großen) Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. September 2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Landgericht Düsseldorf vom 1. August 2019 wird dahin abgeändert, dass die zugunsten der Staatskasse ausgesprochene Festsetzung eines Rückforderungsanspruchs gegen Rechtsanwältin pp. entfällt.

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen nach § 307 Abs. 2 StPO analog auszusetzen, ist gegenstandslos.

3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerdeführerin wurde dem seit 28. November 2011 inhaftierten Angeklagten pp. in dem gegen pp. u. a. vor der 14. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf geführten umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren mit Beschluss vom 24. Januar 2012 als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Seit Beginn der Hauptverhandlung am 23. Oktober 2012 nahm sie an 77 - oft ganztägigen - Hauptverhandlungsterminen teil; das am 31. Juli 2014 verkündete Urteil der Kammer erlangte am 11. Dezember 2015 Rechtskraft. Im Laufe des Verfahrens wurde zugunsten der Beschwerdeführerin jeweils auf ihren Antrag gemäß § 47 RVG eine Vielzahl von Vorschüssen auf die aus der Staatskasse zu gewährende Pflichtverteidigervergütung (insgesamt 51.652,61 €) sowie ein Vorschuss auf eine zu erstattende Dokumentenpauschale (25.563,46 €) festgesetzt und zur Auszahlung gebracht.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 (wenige Tage vor Urteilsverkündung) beantragte die Beschwerdeführerin, ihr für das gesamte Verfahren bis einschließlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2014 einen - der Höhe nach ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellten - Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr zu gewähren, welche an die Stelle der gesetzlichen Gebühren treten solle.

Mit Beschluss vom 27. November 2014 bewilligte der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts der Beschwerdeführerin „als Vorschuss auf eine anstelle der gesetzlichen Gebühren nach Nr. 4101, 4105, 4119, 4121 und Nr. 4122 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz noch zu gewährende Pauschgebühr" einen Betrag von 57.500,00 und ordnete die Anrechnung bereits angewiesener gesetzlicher Pflichtverteidigergebühren an. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies der Senat auf die zuvor eingeholte und der Beschwerdeführerin bekannt gegebene Stellungnahme der Vertreterin der Landeskasse, die nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens einerseits sowie dem Ausnahmecharakter des § 51 RVG andererseits wegen Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren einen Gesamtvorschuss von 57.000,00 € (5.500,00 € anstelle der Gebühren VV Nr. 4101, 4105 und 4119 sowie 51.500,00 € anstelle der Gebühren VV Nr. 4121 und 4122) vorgeschlagen hatte. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 bezifferte die Beschwerdeführerin den ihr nach Anrechnung bereits aus der Staatskasse erhaltener Zahlungen noch zustehenden Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr auf 24.741,29 € (brutto); dieser Betrag wurde mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 antragsgemäß festgesetzt und sodann zur Auszahlung gebracht.

Unter dem 19. Juli 2018 — also ca. dreieinhalb Jahre später — legte der Bezirksrevisor namens der Landeskasse gemäß § 56 RVG jeweils Erinnerung ein
• gegen die Festsetzung vom 10. Dezember 2014 über 24.741,29 €, weil Rechtsanwältin pp. den erforderlichen Antrag auf (abschließende) Bewilligung der Pauschgebühr nicht gestellt habe sowie
• gegen sämtliche für Rechtsanwältin pp. gemäß § 47 RVG erfolgten vorschussweisen Festsetzungen von Pflichtverteidigervergütung, weil die Verteidigerin der ihr als Nebenpflicht aus der Beiordnung erwachsenen Verpflichtung zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Schlusskostenrechnung nicht nachgekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2018 brachte die Beschwerdeführerin daraufhin beim Oberlandesgericht Düsseldorf unter Bezugnahme auf ihren Vorschussantrag und den Senatsbeschluss vom 27. November 2014 einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 57.500,00 € anstelle der gesetzlichen Gebühren nach Nr. 4101, 4105, 4119, 4121 und Nr. 4122 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG an. Hierzu nahm die Vertreterin der Landeskasse am 2. November 2018 Stellung. Sie schlug nunmehr vor, der Beschwerdeführerin lediglich anstelle der gesetzlichen Grundgebühr nach VV Nr. 4101 RVG eine Pauschgebühr in Höhe von 3.000,00 € zu bewilligen, im Übrigen führte sie aus, sie halte die gesetzlichen Verfahrensgebühren nach VV Nr. 4105 und 4119 mit Blick auf die insoweit geltenden restriktiven verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht für unzumutbar im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG; eine Erhöhung der Terminsgebühren komme angesichts der inzwischen veränderten Rechtsprechung des 3. Strafsenats, der diese nur noch in absoluten Ausnahmefällen gewähre, ebenfalls nicht in Betracht.

Übereinstimmend hiermit bewilligte der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 30. November 2018 anstelle der gesetzlichen Gebühr nach Nr. 4101 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr von 3.000,00 und sprach aus, dass es im Übrigen bei den gesetzlichen Gebühren bleibe und bereits geleistete Vorschüsse und Zahlungen anzurechnen seien.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 half die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (im Folgenden nur: Urkundsbeamtin) den Erinnerungen des Bezirksrevisors vom 19. Juli 2018 ab. Sie setzte zum einen die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen - unter Zugrundelegung des Festsetzungsantrags vom 8. Dezember 2014, den sie als Schlussrechnung behandelte — endgültig auf 43.490,93 fest, wobei sie die Dokumentenpauschale mit 0,00 berücksichtigte. Zum anderen setzte sie gegen die Beschwerdeführerin einen Rückforderungsanspruch aus zuviel gezahlten Vorschüssen in Höhe von 54.896,45 € zugunsten der Landeskasse fest. Die unter dem 5. Dezember 2018 erstellte und am 6. Dezember 2018 per Fax bei dem Landgericht angebrachte Schlussrechnung der Beschwerdeführerin, mit der diese eine Vergütung von insgesamt 77.314,21 geltend machte, war der Urkundsbeamtin dabei ersichtlich noch nicht bekannt. Unter dem 28. Dezember 2018 legte die Beschwerdeführerin gegen den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss (sinngemäß) Erinnerung gemäß § 56 RVG ein und überreichte zugleich eine erweiterte neue Schlussrechnung, mit der sie die ihr zu-stehende Vergütung auf insgesamt 80.159,50 bezifferte.

Mit Beschluss vom 1. August 2019 hat die Urkundsbeamtin der Erinnerung insoweit abgeholfen, als sie die aus der Staatskasse an die Beschwerdeführerin zu zahlende Vergütung antragsgemäß auf 80.159,50 (unter Berücksichtigung auch der inzwischen glaubhaft gemachten Dokumentenpauschale) festgesetzt und den - jetzt nur noch aus der Abweichung zwischen bewilligter Pauschgebühr und hierauf geleistetem Vorschuss resultierenden — Rückforderungsanspruch auf 21.797,88 reduziert hat. Im Übrigen hat sie der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Strafkammer zur Entscheidung übertragen. Diese hat (nach erfolgter Übertragung durch den Einzelrichter) durch Kammerbeschluss vom 23. September 2019 die Erinnerung vom 28. Dezember 2018 zurückgewiesen, soweit ihr nicht bereits abgeholfen wurde.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer „sofortigen" Beschwerde, welcher die Kammer nicht abgeholfen hat.

II.

Das als einfache, lediglich fristgebundene Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG iVm § 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässige Rechtsmittel, über das der Senat nach § 33 Abs. 8 RVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Staatskasse steht gegen die Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Rückerstattung überzahlten Pflichtverteidigervorschusses zu.

1. Das Landgericht geht zwar im Grundsatz zutreffend davon aus, dass ein dem Rechtsanwalt gewährter Vorschuss auf die zu erwartende Pauschgebühr auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn später eine Pauschgebühr nicht oder — wie hier — nicht in dem Vorschuss entsprechender Höhe bewilligt wird. Auch teilt der Senat die dieser Rechtsauffassung zugrunde liegende Bewertung, dass mit der Vorschussgewährung schon wegen ihres vorläufigen Charakters — jedenfalls in der Regel - keine rechtlich geschützte Erwartung auf die spätere Bewilligung einer Pauschgebühr geschaffen wird (vgl. OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss III-3 AR 214/15; KG Beschluss 1 Ws 38/11 vom 8. Juni 2011; Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, § 51 Rn. 105). Im hier zur Rede stehenden Einzelfall liegen jedoch besondere Umstände vor, die ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben.

a) Zu bedenken ist insoweit, dass der 3. Strafsenat über den Vorschussantrag der Beschwerdeführerin nicht etwa in einem frühen Verfahrensstadium entschieden hat, in dem die Höhe der insgesamt zu erwartenden Pauschgebühr noch nicht sicher zu prognostizieren gewesen wäre. Vielmehr war im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung das erstinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen. Der gesamte Umfang der von der Pflichtverteidigerin bis dahin erbrachten Tätigkeiten war dem Senat also schon bekannt und bildete eine tragfähige Grundlage für die Schätzung der Höhe einer später endgültig festzusetzenden Pauschgebühr sowie zugleich für die Berechnung des hierauf nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG zu gewährenden „angemessenen" Vorschusses. Angesichts dieses Umstandes sowie mit Blick darauf, dass die Vorschussbewilligung nach einhelliger Ansicht nicht etwa nur die vage Möglichkeit, sondern die sichere Eiwartung der späteren Festsetzung einer Pauschgebühr voraus-setzt (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss 2 ARs 45/09 vom 7. Juli 2009 mwN ; Burhoff aa0, § 51 Rn. 96 mwN) durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass einem nach Urteilsrechtskraft zu stellenden Antrag auf endgültige Bewilligung einer Pauschgebühr ohne Hinzutreten neuer Umstände jedenfalls annähernd in der Höhe des gewährten Vorschusses entsprochen werde.

b) Tatsächlich hat sich in der Zeit zwischen der Vorschussbewilligung und der Entscheidung des 3. Strafsenats über die endgültige Festsetzung der Pauschgebühr weder hinsichtlich der für die Bewilligungsentscheidung maßgeblichen Tatsachen noch hinsichtlich der Gesetzeslage irgendeine Veränderung ergeben. Die Diskrepanz zwischen der Höhe des gewährten Vorschusses und der später tatsächlich bewilligten Pauschgebühr beruht vielmehr ausschließlich darauf, dass der 3. Strafsenat seine noch während der Geltung der BRAGO entwickelte und nach Inkrafttreten des RVG im Jahre 2004 langjährig beibehaltene Rechtsprechung zur - großzügigen - Bewilligung von Pauschgebühren mit Beschluss vom 23. Juni 2015 (III-3 AR 65/14) aufgegeben hatte und unter Anschluss an die spätestens seit 2007 bekannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG NJW 2007, 3420; BVerfG, Nichtannahmebeschluss 2 BvR 51/07 vom 20. März 2007 jeweils mwN) zum Merkmal der „Unzumutbarkeit" im Sinne des § 51 Abs. 1 RVG zu einer sehr viel restriktiveren Handhabung gelangt war. Mit der Änderung seiner zuvor vertretenen Gesetzesauslegung hat der 3. Strafsenat zwar nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Höchstrichterliche Rechtsprechung schafft kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Die über den Einzelfall hinausgehende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf deswegen nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann (vgl. etwa BVerfGE 84, 212, 227f). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss 1 BvR 1667/15 vom 05. November 2015 mwN; ebenso OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, Beschluss 3 AR 214/15 vom 17. Dezember 2015). Soweit jedoch durch eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, ist diesem durch Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG aaO). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nachdem der 3. Strafsenat seine bisherige Handhabung bei der Bewilligung von Pauschgebühren nach Einführung des § 51 Abs. 1 RVG über einen Zeitraum von 11 Jahren — ungeachtet der langjährig bekannten restriktiven Auslegung des Merkmals der Unzumutbarkeit durch das Bundesverfassungsgericht — weiter beibehalten und der Beschwerdeführerin bereits einen Vorschuss in der bisherigen Rechtsanwendung entsprechender Höhe gewährt hatte, hat er in ihrer Person ein geschütztes Vertrauen darauf begründet, dass er später auf ihren noch zu stellenden Antrag hin auch eine entsprechende Pauschgebühr bewilligen werde. Dass der Senat in der Zwischenzeit (in neuer personeller Besetzung) zu einer gänzlich anderen Auslegung der unverändert fortgeltenden Vorschrift gelangen würde, konnte und musste die Beschwerdeführerin nicht vorhersehen. Diesem bei Bewilligung der Pauschgebühr unberücksichtigt geblieben Umstand ist nunmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass der Staatskasse eine Rückforderung des über-zahlten Vorschusses aus Gründen der Billigkeit zu versagen ist.

Durch die vorstehend in der Sache selbst getroffene Entscheidung ist der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Vollzugsaussetzung prozessual überholt und gegenstandslos; der Senat kann deshalb dahingestellt lassen, ob eine entsprechende Anwendung des § 307 Abs. 2 StPO in Verfahren über die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung überhaupt in Betracht käme.

IV.

Die Entscheidung betreffend die Gebühren und die Kosten beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.


Einsender: RÄin J. von Dreden, Bonn

Anmerkung:


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