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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit, Tod des Beschuldigten

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 10.06.2020 - (348 Gs) 271 Js 3939/19 (1453/20)

Leitsatz: Lagen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Zeitpunkt des Beiordnungsantrages vor und war der Antrag vom Verteidiger rechtzeitig – ggf. auch vor dem Tod des inzwischen verstorbenen Beschuldigten – gestellt, können im Bereich der Justiz liegende Verzögerungen weder dem Beschuldigten noch dem Verteidiger angelastet werden, so dass eine nachträgliche Beiordnung in Betracht kommt.


Amtsgericht Tiergarten

(348 Gs) 271 Js 3939/19 (1453/20)
Datum: 10.06.2020

In dem vormaligen Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger

wegen Verstoßes gegen das Straßenverkehrsgesetz
wird dem verstorbenen Beschuldigten pp. auf entsprechenden Antrag vom 21.01.2020 Rechtsanwalt pp. rückwirkend bereits für das Vorverfahren zum Pflichtverteidiger bestellt.

Es lag gemäß § 140 Abs.1 Nr. 7 und Abs. 2 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Eine Begutachtung des Beschuldigten mit dem Ziel der Klärung der Voraussetzungen des §§ 63, 64 SPO war mit Schreiben vom 16.01.2020 (BI. 72) bereits in Auftrag gegeben worden. Die Beiordnungsvoraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Antragstellung vor. Über den Anträge wäre gemäß §§ 141 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 142 Abs. 2 StPO zeitnah zu entscheiden gewesen. Wie sich BI. 86 R der Akten entnehmen lässt, war ein entsprechender Antrag seitens der Staatsanwaltschaft am 20.02.2020 auch bereits verfügt worden. Erst nach dem Tod des Beschuldigten, der zwischenzeitlichen Verfahrenseinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO und im Anschluss an eine vom Verteidiger eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde sind die Akten mit Verfügung vom 26.03.2020 dem Ermittlungsrichter übersandt worden. Aufgrund des im Rahmen der Auswirkungen der sog. „Corona-Pandemie" (SARS Cov-2) stark eingeschränkten Dienstbetriebs sowohl des Amtsgerichts Tiergarten als auch der Staatsanwaltschaft lagen die Akten dem Ermittlungsrichter erst wieder auf die Übersendungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25.05.2020 zur Entscheidung vor.

Der Beiordnungsantrag ist seinerzeit vom Verteidiger rechtzeitig (auch vor dem Tod des Beschuldigten) gestellt worden. Die Beiordnungsvoraussetzungen lagen vor. Im Bereich der Justiz liegende Verzögerungen können weder dem Beschuldigten noch dem Verteidiger angelastet werden (vgl. hierzu auch LG Bonn Beschl. v. 28.4.2020 — 21 Qs-225 Js 2164/19-25/20, BeckRS 2020, 7166).


Einsender: RA C. Hoenig , Berlin

Anmerkung:


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