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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Aussage-gegen-Aussage

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2020 - III 5 Ws 202/20

Leitsatz: Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers in einer "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation.


Oberlandesgericht Hamm

Beschluss
III - 5 Ws 202/20

Strafsache
gegen pp.

wegen Bedrohung
(hier: Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 8./10. Juni 2020 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 29, Mai 2020 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. Juli 2020 durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird der angegriffene Beschluss aufgehoben.
2. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt pp. aus Dortmund als Pflichtverteidiger für das Berufungsverfahren beigeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts — Strafrichters — Brilon vom 17, Februar 2020 wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 Euro verurteilt worden. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer vor Ablauf von 1 Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen hat er mit Schreiben seines Verteidigers vom 18. Februar 2020, eingegangen bei dem Amtsgericht Brilon am selben Tag, Rechtsmittel eingelegt. Im selben Schriftsatz hat der Angeklagte beantragt, ihm Rechtsanwalt pp. aus Dortmund als Pflichtverteidiger beizuordnen, Zur Begründung ist ausgeführt worden, er wohne in einem ländlichen Gebiet und sei als Arbeitnehmer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Unter dem 24. Februar 2020 hat die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 24. Januar 2020 eingelegt. Diese hat sie unter dem 13. März 2020 begründet und mit Erklärung vom selben Tag, eingegangen bei dem Landgericht Arnsberg am 20. März 2020, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2020, eingegangen bei dem Landgericht Arnsberg am 22. Mai 2020, führte der Angeklagte zur ergänzenden Begründung seines Beiordnungsantrags aus, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sei auch aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft geboten. Zudem sei im Verfahren eine klassische „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ gegeben.

Mit Beschluss vorn 29_ Mai 2020 hat das Landgericht Arnsberg die Beiordnung des Verteidigers pp. als Pflichtverteidiger abgelehnt. Ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO sei nicht gegeben. Auch sei eine Beiordnung nicht aufgrund der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach-. und Rechtslage nach § 140 Abs. 2 StPO geboten. Es handele sich nicht um eine „Aussage-gegen-Aussage" Konstellation, da der Angeklagte teilgeständig sei und sein Beifahrer als Zeuge zur Verfügung stehe. Die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sei auch nicht eingeschränkt.

Gegen diesen dem Verteidiger am 08. Juni 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 8. Juni 2020, mit welcher vorgetragen wird, die Beiordnung sei wegen der Schwere der Tat geboten, da dem Angeklagten im Falle der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe, Mit Schriftsatz vom 10, Juni 2020, eingegangen bei dem Landgericht Arnsberg vom 12. Juni 2020 trug der Angeklagte ergänzend vor, er sei als Schlosser in der Instandhaltung der Bayernfleisch GmbH tätig. Er sei mit der Wartung und Instandhaltung von Anlagen befasst. In diesem Rahmen habe er 24-stündige Rufbereitschaften wahrzunehmen. Während dieser Bereitschaftszeiten habe er ausgefallene Anlagen aufzusuchen. Im Falle der Entziehung seiner Fahrerlaubnis befürchte er, sein Arbeitsvertrag werde nicht verlängert,

Am 10. Juni 2020 hat der Vorsitzende der 3. kleinen Strafkammer der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahmeschrift vom 02. Juli 2020 beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 29, Mai 2020 als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung hat in der Sache Erfolg; dem Angeklagten war Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen,

Nach § 140 Abs, 2 StPO bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger dann, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder der Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, weil der Angeklagte zur eigenen Verteidigung nicht hinreichend in der Lage ist, Vorliegend ist eine schwierige Sachlage gegeben. Entgegen der angefochtenen Entscheidung ist vorliegend eine klassischen „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" gleichstehende Beweissituation anzunehmen. Zwar erfordert nicht jede Aussage-gegen-AussageKonstellation eine Beiordnung. Diese kommt namentlich dann nicht in Betracht, wenn zu der Aussage des einzigen Belastungszeugen weitere belastende Indizien hinzukommen, so dass von einer schwierigen Beweiswürdigung nicht mehr gesprochen werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2008, Az. 1 Ws 517/08 = NStZ 2009, 175, beck-online). Anders zu beurteilen sind jedoch die Fälle, in denen aus weiteren Indizien nicht hinreichend sicher auf die Richtigkeit der Angaben des einzigen Belastungszeugen geschlossen werden kann. Sind die Angaben des den Angeklagten belastenden einzigen Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen, ist die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich (OLG Koblenz, Beschluss vom 11, Februar 1999, Az. 1 Ws 43/99 = NStZ-RR 2000, 176, beck-online; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31. März 2009, Az. 3 Ws 271(09 = NStZ-RR 2009, 207, beck-online; LG München II Beschluss vom 10. Juli 2018, Az, 2 Qs 19/18 = BeckRS 2018, 38513, beck-online). Zwar ergibt sich dies mit Einführung des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten gemäß § 147 Abs. 4 StPO zum 01. Januar 2018 nicht mehr schon allein daraus, dass eine sachgerechte Verteidigung, insbesondere das Aufzeigen von eventuellen Widersprüchen in den Angaben des Belastungszeugen, nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gewährleistet werden kann, der bis dahin nur dem Verteidiger uneingeschränkt zugänglich war. Die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation erfordert jedoch weiterhin eine Beiordnung jedenfalls dann, wenn der belastenden Zeugenaussage möglicherweise entlastende Indizien gegenüberstehen, die eine sorgfältige Aussageanalyse notwendig machen. So liegt er Fall hier.

Der Angeklagte bestreitet die Tat. Er hat zwar eingeräumt, dem geschädigten Zeugen eine Schreckschusswaffe vorgehalten zu haben, er hat die gesamte Tatsituation jedoch völlig abweichend von der Darstellung des Zeugen und in einer Weise berichtet, welche die Rechtswidrigkeit seines Handelns zumindest fraglich erscheinen lässt, Die Notwendigkeit einer sorgfältigen Analyse der Aussage des geschädigten Zeugen entfällt auch nicht deshalb, weil der Beifahrer des Angeklagten als weiterer Zeuge zur Verfügung steht. Dieser hat gegenüber dem Amtsgericht die Darstellung des Geschädigten gerade nicht bestätigt. Vielmehr stimmte seine Aussage inhaltlich im Wesentlichen mit der Einlassung des Angeklagten überein, Abweichungen zu dieser im Detail können insoweit durchaus auch als Realkennzeichen zu würdigen sein. Auch sind die anlässlich der Durchsuchung am 05.09.2019 festgestellten Schäden am Fahrzeug des Angeklagten eher mit dessen Einlassung als mit den Bekundungen des Zeugen vereinbar. Insbesondere passt zu dem von dem Angeklagten geschilderten kraftvollen Aufreißen der Fahrertür, dass deren Griff am 09.05.2020 lose war, Dass — wie vom Amtsgericht festgestellt — der Fensterheber der Fahrertür des PKW des Angeklagten jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung defekt war, spricht ebenfalls eher für seine Darstellung, da der Zeuge angab, sich durch das geöffnete Fenster mit dem Angeklagten unterhalten zu haben. Soweit das Amtsgericht dies unter Hinweis darauf, dass man die Scheibe mit einigem Kraftaufwand heruntergedrückt haben könnte, für unerheblich hält, überzeugt jedenfalls diese Argumentation nicht. Denn sie lässt offen, warum der Angeklagte dies hätte tun sollen. Denn nach einem gewaltsamen Herunterdrücken der Scheibe wäre diese in der Tür versenkt und damit kaum auf dieselbe Weise wieder zu schließen gewesen.

In der Gesamtschau ist vorliegend von einer schwierigen Sachlage auszugehen.

Deshalb kann offen bleiben, ob vor dem Hintergrund, dass dem Angeklagten die Entziehung seiner Fahrerlaubnis droht, auch eine schwere Tat bejaht werden könnte (gegen die Annahme einer einschneidenden Rechtsfolge bei drohendem Entzug der Fahrerlaubnis: OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 1985, Az. 1 Ws 304/85, zitiert bei Janiszewski NStZ 1986, 107, beck-online; LG Berlin, 'Beschluss vom 14. September 2006, Az. 526 Qs 254/06 [Berufskraftfahrer]; LG Stuttgart, Beschluss vom 13. Dezember 2012, Az, 19 Qs 154/12 [Bußgeldverfahren gegen Berufskraftfahrer]).

Da Rechtsanwalt pp. bereits in erster Instanz als Wahlverteidiger tätig gewesen ist, damit das Vertrauen des Angeklagten genießt und eingehende Verfahrenskenntnisse besitzt, beschränkt sich das Auswahlermessen auf die Bestellung seiner Person als Verteidiger. Wichtige Gründe, die dem entgegenstehen könnten (§ 142 Abs. 5 S. 3 StPO), sind nicht ersichtlich. Gern. § 309 Abs, 2 StPO hat der Senat daher die gebotene Sachentscheidung selbst getroffen.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 464, 473 Abs. 2 StPO.


Einsender: RA Dr. R. Bleicher, Dortmund

Anmerkung:


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