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Entscheidungen

Gebühren

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren, Zustimmung zur Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Saarbrücken, Beschl. v. 29.06.2020 - 8 Qs 69/20

Leitsatz: 1. Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG fällt nur an, wenn zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre. Das ist im Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren fernliegend.
2. Die Zustimmung des Verteidigers zu einer von der Generalstaatsanwaltschaft im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgeschlagenen Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG ist keine Mitwirkung i.S. der Nr. 5115 VV.


8 Qs 69/20

Beschluss

In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen pp.
Verteidigerin:
wegen: Verkehrsordnungswidrigkeit

hat die 8. Große Strafkammer — Kammer für Bußgeldsachen — des Landgerichts Saarbrücken am 29.06.2020 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 22.05.2020 (27 OWi 354/18) wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der in Bezug genommenen Ausführungen der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Saarbrücken vom 25.03.2020, denen sich die Kammer anschließt, kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

2. Lediglich ergänzend bemerkt die Kammer:

a) Sofern die Verteidigerin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme zu den Ausführungen der Bezirksrevisorin vom 30.04.2020 erklärt, dass „der im Hauptverhandlungstermin erhobene Widerspruch gegen die Beweisverwertung sowie die entsprechende Rüge im Rechtsbeschwerdeverfahren [...] von vorneherein nur im Falle der Nichtspeicherung Aussicht auf Erfolg haben", übergeht sie den Umstand, dass das von ihr angestrebte Protokollberichtigungsverfahren, in welches die Kammer mit dem Beschluss vom 26.03.2019 (BI. 214 ff. d.A.) involviert war, zu keiner Protokollberichtigung führte (siehe Beschluss des Amtsgerichts vom 22.05.2019, BI. 232 d.A.) und sich somit kein bis zu dem in den § 71 Abs. 1 OWiG, § 257 StPO genannten Zeitpunkt zu erhebender Widerspruch im Hauptverhandlungsprotokoll findet. Bei dem Widerspruch handelt es sich jedoch um eine wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung, die nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 273 Abs. 1 StPO in das Protokoll aufzunehmen ist, worauf die Kammer bereits im Beschluss vom 26.03.2019 im vorliegenden Verfahren hingewiesen hat (s. Beschlussgründe S. 6 m.w.N., siehe auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Oktober 2019 — IV-2 RBs 141/19 = DAR 2020. 209; BayObLG MW 1997, 404, 405; KK-StPO Greger, § 273 Rdn. 6).

Vorliegend gilt daher gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 274 StPO die letztlich zur Rügepräklusion führende „negative Beweiskraft" des Protokolls (OLG Düsseldorf, a.a.O.; MüKo-StP0 Valerius, § 274 Rn. 15; zum Rügeerfordernis siehe auch KG Berlin. Beschluss vom 22.01.2020 3 Ws (B) 18/20 = VA 2020, 109; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019, 2 Rb 35 Ss 808/19 = VA 2020, 28 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2020, (1Z) 53 Ss-Owi 676/19 (388/19)), mit der Folge, dass der Widerspruch als nicht erfolgt anzusehend ist.

Es ist daher irritierend, wenn im Rahmen einer Stellungnahme zur Begründung des Gebührenanfalls gegenüber der Rechtspflegerin der Verfahrenslage widersprechend ein ordnungsgemäß erhobener Widerspruch suggeriert wird.

b) Sofern die Verteidigerin die „Befriedungsgebühr" Nr. 5115 RVG VV (gestützt auf Abs. 1 Nr. 1) beantragt, schließt sich die Kammer der Stellungnahme der Bezirksrevisorin und der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung der 2. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 18.03.2015, 2 Qs 16 / 15, vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht vom 02.06.2006, 1 Ws 58/06 m.w.N,) an. Die Voraussetzungen der Nr. 5115 RVG VV, wonach eine zusätzliche Gebühr entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird, liegen nicht vor.

Sinn der eine Erfolgsgebühr regelnden Vorschrift ist es, den Rechtsanwalt zu belohnen, der an einer Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung mitwirkt und einer Terminsgebühr verlustig geht (Krumm in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, Rn. 1; AG Bad Kreuznach, AGS 2017, 322). Nach der Ratio ist der Anfall der Gebühr nach Nr. 5115 RVG-VV (ebenso wie bei Nr. 4141 RVG-VV) deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wäre (OLG Rostock, Beschluss vom 06. März 2012 - 1 Ws 62/12).

Dass eine Hauptverhandlung vorliegend im Zulassungsverfahren durch die Mitwirkung der Verteidigerin entbehrlich wurde, ist jedoch fernliegend. Denn eine Hauptverhandlung über den Zulassungsantrag findet nicht statt (Hadamitzky in KK-OWiG, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 54). Die Anberaumung einer Hauptverhandlung vor Zulassung der Rechtsbeschwerde ist vielmehr nicht statthaft, da die Hauptverhandlung über die Rechtsbeschwerde nur stattfinden kann, nachdem ihre Zulässigkeit bejaht worden ist, was vorliegend nicht erfolgt war. Dass - wie die Verteidigerin meint -ausnahmsweise eine zeitlich nach dem Zulassungsverfahren liegende Hauptverhandlung, etwa „eine Hauptverhandlung über eine Divergenzvorlage (§ 121 Abs. 2 GVG) vor dem Bundesgerichtshof' (vgl. zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Divergenzvorlage zuletzt Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 06. April 2020 - 1 SsRs 10/20 sowie Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom selben Tag - 201 ObOWi 291/20) stattfinden kann, ist eine rein spekulative, rechtstheoretische Betrachtung und alles andere als wahrscheinlich.

c) Da hiernach schon keine Hauptverhandlung durch die Verfahrensbeendigung entbehrlich wurde, kann daher offenbleiben, ob die Verteidigerin einen die Befriedigungsgebühr auslösenden Beitrag im Sinne der RVG-VV 5115 im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens entfaltet hat. Denn nach RVG-VV 5115 ist erforderlich, dass „durch die anwaltliche Mitwirkung" eine Hauptverhandlung entbehrlich wird.

Denn die Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG im Rechtsmittelverfahren erfolgte ausschließlich auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch das Saarländische Oberlandesgericht von Amts wegen (vgl. AG Viechtach, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 7 II OWi 00029/06) in Folge einer Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs in dem Verfahren Lv 7/17. Der Verteidigerin, die eine solche Einstellung im Verfahren nach Aktenlage auch nicht angeregt hatte, wurde zwar vor der Einstellung rechtliches Gehör gewährt (BI. 240 d.A.), wobei sie mitteilte, dass sie sich dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft anschließe („schließe ich mich dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft an"). In dieser nicht konstitutiv wirkenden Zustimmung zur Einstellung eine die Gebühr RVG VV 5115 auslösende Tätigkeit zu erblicken, könnte bereits deshalb nicht gerechtfertigt sein, da § 47 Abs. 2 OWiG gerade kein Zustimmungserfordernis des Betroffenen (und auch nicht des Verteidigers) vorsieht und nicht einmal die Opportunitätseinstellungen nach § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 1, Abs. 2 StPO eine hier ausschließlich erfolgte Zustimmung des Verteidigers, sondern eine solche des Beschuldigten, vorsehen. Dass eine gesetzlich nicht geforderte, nicht konstitutiv wirkende und zudem im eigenen Namen abgegebene „Zustimmung" zu der Einstellung aus Opportunitätsgründen die Gebühr auslösen soll, könnte daher auch als keine die Befriedigungsgebühr auslösende Beteiligung gewertet werden, bei welcher eine Hauptverhandlung nicht „durch die anwaltliche Mitwirkung" sondern allein von Amts wegen obsolet wurde (vgl. AG Bad Kreuznach, a.a.O.: „Der Erfolg muss [...] gerade durch die Mitwirkung des Verteidigers eingetreten sein. Der Verteidiger soll für eine Mitwirkung an der Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens gesondert honoriert werden [Nachweis] nicht aber für eine dem Betroffenen besonders günstige Verteidigungsstrategie.").

d) Auch die Kosten für das Privatgutachten sind, auch insofern folgt die Kammer der Einschätzung der Bezirksrevisorin, nicht erstattungsfähig (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 19.07.2017, 8 Qs 79/17). Sofern im Rahmen der Erstattung der Kosten des Privatgutachtens vorgetragen wird, dies sei notwendig gewesen, um konkrete Messfehler vortragen zu können, wird übersehen, dass Messfehler mit Hilfe des Gutachtens - soweit erkennbar - nicht vorgetragen wurden und dies letztlich auch nicht zur Verfahrenseinstellung führte. Der Umstand, dass das auch hier zum Einsatz gekommene Messgerät TraffiStar 5350 der Firma Jenoptik in der im Jahr 2018 Verwendung findenden Softwareversion keine „Rohmessdaten" speichert — was nach der obergerichtlichen Rechtsprechung unkritisch war und außerhalb des Saarlandes derzeit auch noch ist -, war keine neue Erkenntnis des Gutachtens, sondern ein bereits bekannter Umstand, der auch schon in der am 04.09.2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren Lv 7/17 vorgetragen wurde, die letztlich deshalb erfolgreich war, weil der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes - entgegen der Rechtsauffassung der nachfolgend zitierten Obergerichte - die Messungen mit dem nämlichen Messgerät als unverwertbar erachtete (vgl. zur Rechtsprechung des standardisierten Messverfahrens betreffend das Gerät TraffiStar 5350 bzw. 5330; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 06. April 2020 —1 SsRs 10/20, BayObLG, Beschluss vom 09,12.2019 — 202 ObOWi 1955/19; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.10.2015 — 1 Ss (OWi) 156/15; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020 — 2 RBs 30/20; OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2016 3 RBs 385/15 sowie Beschluss vom 25,11.2019 — 3 RBs 307/19; OLG Jena, Beschluss vom 14.04.2008 — 1 Ss 281/07; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 — 3 Rb 33 Ss 763/19; OLG Köln, Beschluss vom 10.04.2019 — 1 RBs 416/18; OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2019 — 21 Ss OWi 251/18; OLG Schleswig, Beschluss vom 11.11.2016 — 2 Ss OWi 161/16 (89/16); zur Rechtsprechung betreffend die Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vgl. (siehe BayObLG, a.a.O.; KG Berlin, Beschluss vom 15.05.2014 — 3 Ws (B) 249/14122 Ss 73/14; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 — (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20); OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 — 1 RBs 255/19; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 — 1 RBs 339/19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 — 2 Ss (OWi) 233/19; OLG Schleswig, Beschluss vorn 20.12.2019 — II OLG 65/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 — 1 Rb 28 Ss 300/19; kritisch ferner, aber i.E. offengelassen in VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 — VGH B 19/19; OLG Zweibrücken, Beschluss vorn 29.08.2019 — 1 OWi 2 Ss Bs 68/19 sowie Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2020 14/20.VB 1).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RÄin M. Zimmer-Gratz, Bous

Anmerkung:


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