Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Sachsen, Beschl. v. 16.06.2020 3 A 346/20
Leitsatz: Zur Annahme von Wiederholungsgefahr als Grundlage für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b Alt. 2 StPO können auch Ermittlungsverfahren herangezogen werden, die nicht wegen erwiesener Unschuld gemäß § 170 Abs. 2 StPO, sondern mangels Nachweises der Tat oder aus anderen Gründen eingestellt worden sind.
In pp.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. März 2020 - 6 K 38/18 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist.
1. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2017 gerichtete Klage abgewiesen.
Mit diesem Bescheid hatte der Beklagte gemäß § 81b Alt. 2 StPO die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers in Form der Anfertigung eines Ganzkörperbilds, Dreiseitenbilds, Detailbilds, einer Personenbeschreibung, Messen und Wiegen, Zehn-Finger- und Handflächenabdrucks angeordnet. Zur Begründung zog der Beklagte ein bei der Polizeidirektion D. im Jahr 2015 eröffnetes Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung heran. Dem Kläger wird hierin vorgeworfen, aus einer Gruppe von etwa elf Personen heraus in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 in D. körperliche Angriffe gegen eine Gruppe von Geschädigten ausgeübt und diese auch beleidigt zu haben. Gegen den daraufhin erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts D. vom 00.00.0000 legte der Kläger Einspruch ein. Gegen den Kläger sind ausweislich einer im Widerspruchsbescheid enthaltenen Übersicht (S. 2 f. des Widerspruchsbescheids) zwischen 2003 sowie 2014 15 Ermittlungs- oder Strafverfahren geführt worden. Die Verfahren wurden mit Verurteilungen zu Geldstrafen abgeschlossen oder gemäß §§ 153, 154, 170 Abs. 2 StPO als Bagatellsachen, als unwesentliche Nebenstraftat oder mangels Nachweisbarkeit der Täterschaft eingestellt.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung zusammenfassend damit begründet, dass Rechtsgrundlage für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung § 81b 2. Alt. StPO sei. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt. Zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme sei der Kläger Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens gewesen. Seine erkennungsdienstliche Behandlung sei im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Zwecke des Erkennungsdienstes auch notwendig gewesen. Das Gericht sei im Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Prognose des Beklagten, der Kläger werde auch zukünftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als Verdächtiger einer Straftat in Betracht kommen und es werde zu erwarten sein, dass erkennungsdienstliche Unterlagen das Ermittlungsverfahrens dabei fördern würden, sachgerecht und nicht zu beanstanden sei. Hierzu hat das Verwaltungsgericht die insgesamt 17 strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafverfahren zwischen 2003 bis zum Jahr 2016 herangezogen. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass aufgrund des präventiven Charakters der Maßnahme bei der anzustellenden Prognose der in einem Ermittlungsverfahren erhobene Tatverdacht sogar dann berücksichtigt werden könne, wenn dieses Ermittlungsverfahren nach den §§ 153 ff., 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, weil trotz Einstellung des Strafverfahrens ein Restverdacht verbleibe. Diese Berücksichtigung verstoße insbesondere nicht gegen die Unschuldsvermutung. Der Umstand, dass der Kläger letztmalig 2016 strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, führe nicht dazu, dass sich die vom Beklagten prognostizierte Wiederholungsgefahr gegenwärtig nicht mehr feststellen lasse. Der Umstand führe auch nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers. Das Gericht habe im Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger einen derartigen Gesinnungswandel vollzogen habe, dass anzunehmen sei, er werde vergleichbare Straftaten nicht erneut begehen. Dazu hat das Verwaltungsgericht die derzeitigen Lebensverhältnisse des Klägers berücksichtigt. Auch hat es den Hinweis der Prozessbevollmächtigen des in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Klägers herangezogen, dieser habe ihr erläutert, er sei häufig mit Personen unterwegs und habe dann stets das Gefühl, dass er in ein Fadenkreuz hineingerate, weil er mit den falschen Leuten unterwegs sei. Dabei ist es zu dem Schluss gelangt, dass er seinen Freundeskreis nicht geändert habe. Somit - so das Gericht - bleibe zu befürchten, dass er erneut mit derartigen oder ähnlichen Straftaten wie Körperverletzungsdelikten in Erscheinung treten werde. Der alleinige Zeitablauf lasse die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Mangels Erscheinen in der mündlichen Verhandlung habe das Gericht sich keinen persönlichen Eindruck verschaffen und ihn insbesondere nicht zur Änderung seines Lebenswandels befragen können. Es sei auch davon auszugehen, dass die durch die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Erkenntnisse bei den zu befürchtenden weiteren Straftaten des Klägers von Nutzen sein könnten. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
2. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen.
Zweifel im Sinne der genannten Vorschrift bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschl. v. 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062) und sich das angegriffene Urteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.).
Der Kläger trägt hierzu mit Schriftsatz vom 28. April 2020 vor: Die Tatsache, dass ihm gegenüber ein noch nicht rechtskräftiger Strafbefehl ergangen sei, zeige, dass der Vorwurf offensichtlich nicht schwer sei. Er sei bislang nur dreimal wegen ersichtlicher Bagatellkriminalität verurteilt worden; die übrigen Verfahren seien aus verschiedenen Gründen eingestellt worden. Es sei falsch, dass noch ein Restverdacht gegeben sei. Das Gesetz kenne den Begriff der erwiesenen Unschuld nicht. Die Tatsache, dass seit 2016 keine Verfahren mehr anhängig gemacht worden seien, zeige, dass sich seine Lebenssituation und die Einstellung zu Regelverstößen geändert hätte. Die Schlussfolgerung einer rechten Gesinnung lasse sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten, sondern sei reine Spekulation über die rechtlich letztlich nicht bedeutsame Gesinnung im Zusammenhang mit nicht nachgewiesener Täterschaft wegen einer nicht aufklärbaren Straftat. Es handelt sich um einen klassischen Zirkelschluss. Es werde vom Gericht nicht belastbar dargestellt, aus welchen Tatsachen sich tatsächlich die unterstellte Befürchtung weiterer Straftaten ergeben solle. Die Vorteile einer erkennungsdienstlichen Behandlung seien derart allgemein gehalten, dass sie letztendlich auf jedermann zutreffen könnten. Die Sache habe wegen des erheblichen Grundrechtseingriffs gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und die Missachtung der Unschuldsvermutung erhebliche Bedeutung.
Das Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Die Prognose des Beklagten ist nicht zu beanstanden, der Kläger werde voraussichtlich auch in Zukunft strafrechtlich in Erscheinung treten.
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Anlasstat und die weiteren gegen den Kläger geführten Ermittlungs- und Strafverfahren die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen. Dabei können auch Ermittlungsverfahren herangezogen werden, die nicht wegen erwiesener Unschuld gemäß § 170 Abs. 2 StPO, sondern mangels Nachweises der Tat oder aus anderen Gründen eingestellt worden sind (SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2017 - 3 A 862/16 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung der erkennungsdienstlichen Behandlung entfällt die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nicht von Vornherein infolge derartiger Verfahrenseinstellungen, mithin bei Ermittlungs- und Strafverfahren, die nicht wegen erwiesener Unschuld des Klägers zur Einstellung gelangt sind. Behörde und Gericht müssen sich unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des Falls damit auseinandersetzen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (st. Rspr.; vgl. SächsOVG, Urt. v. 19. April 2018 - 3 A 215/17 -, juris Rn. 22 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Die Berücksichtigung auch solcher Ermittlungsverfahren verstößt nicht gegen die strafrechtliche Unschuldsvermutung (hierzu im Einzelnen SächsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2014 - 3 A 82/13 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Davon ausgehend hat das Gericht insbesondere die erkennbaren Lebensumstände des Klägers und seine gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten gemachten Äußerungen herangezogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; S. 7-9 der Urteilsgründe).
Schließlich ändert an dem Ergebnis auch nichts, dass es sich angeblich bei mehreren strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nur um Bagatellkriminalität gehandelt haben soll. Denn - auch hierauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen - der Kläger ist nicht nur allein im Bereich von Bagatelldelikten auffällig geworden, sondern insbesondere auch mit Körperverletzungsdelikten und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Tankbetrugs und Fahren ohne Fahrerlaubnis und damit mit von einem erheblichen Unrechtsbewusstsein geprägten Straftatsvorwürfen.
Auch die vom Verwaltungsgericht gebilligte Prognose des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Dabei hat es nicht entscheidungserheblich auf die mögliche (rechte) Gesinnung des Klägers abgestellt, sondern darauf, dass auch nach seinen von seiner Prozessvertreterin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Äußerungen ihr gegenüber der Kläger auch heute noch Teil eines Freundeskreises ist, den er selber als falsche Leute bezeichnet und wegen derer er in ein Fadenkreuz hineingeraten sei. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass mangels ausreichender Distanzierung von seinem bisherigen Freundeskreis auch in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Begehung von Straftaten zu erwarten sei, ist unter diesen Vorgaben durchaus naheliegend. Schließlich geht es zu Lasten des Klägers, wenn er die empfohlene Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht dafür genutzt hat, zur weiteren Aufklärung seiner derzeitigen Lebensverhältnisse zur Verfügung zu stehen. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht nur Spekulationen angestellt und nur allgemein gehaltene Vermutungen abgegeben habe. Auch ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar, dass allein der bisherige etwa dreijährige Zeitraum, in dem der Kläger strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, zu kurz sei, um von einer gefestigten Veränderung der Lebensumstände und damit von einer nicht mehr bestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen.
3. Sollte der Kläger mit dem auf der letzten Seite seiner Antragsbegründung enthaltenen Hinweis, dass die Sache wegen der erheblichen Grundrechtseingriffe eine erhebliche Bedeutung habe, auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinweisen wollen, fehlt es hierzu bereits an der notwendigen Darlegung der diesbezüglichen Gründe gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Hierzu wäre nämlich erforderlich, dass der Kläger eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.). Dies ist mit dem bloßen Hinweis auf angeblich erhebliche Grundrechtseingriffe und die Missachtung der Unschuldsvermutung nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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