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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, Einstellung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Essen, Beschl. v. 21.08.2020 - 66 Gs 454/20

Leitsatz: Zwar ist grundsätzlich eine rückwirkende Bestellung eines Verteidigers zum Pflichtverteidiger unzulässig. Dies kann aber nicht für Fälle gelten, in denen der Antrag auf gerichtliche Bestellung ordnungsgemäß schon vor Abschluss des Verfahrens angebracht worden ist.


66 Gs 454/20

In pp.

wird Herr Rechtsanwalt pp. aus Schermbeck als Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Beiordnung erstreckt sich auch auf die verbundenen Verfahren 64 Js 850/19 und 64 Js 980/19.

Gründe:

Dem Beschuldigten war vorliegend gemäß § 68 JGG, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

Zwar ist grundsätzlich eine rückwirkende Bestellung eines Verteidigers zum Pflichtverteidiger unzulässig. Dies kann aber nicht für Fälle gelten, in denen der Antrag auf gerichtliche Bestellung ordnungsgemäß schon vor Abschluss des Verfahrens angebracht worden ist. Wer einen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers hat und auch rechtzeitig alles dafür getan hat, dass dieser Anspruch umgesetzt werden kann, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht am Ende für die Verteidigerkosten aufkommen muss (LG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2008, 6 Qs 17/08, vgl. auch z. B. LG Frankenthal, Beschluss vom 19.07.2017, 2 Qs 186/17)).

Danach war dem Beschuldigten hier ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Beschuldigte befand sich in der Zeit vom 23.07.2019 in Auslieferungshaft in der Schweiz und seit dem 07.08.2019 in Untersuchungshaft in der JVA Kempten.

Mit Anträgen vom 16.07.2019, eingegangen am 22.07.2019 beim PP Essen und zur Akte gelangt am 07.08.2019 (BI. 47 ff), betreffend 64 Js 838/19, vom 08.08.2019, eingegangen am 12.09.2019 (BI. 77), betreffend 64 Js 850/19, vom 30.08.2019, eingegangen am 30.08.2019 (BI. 106 ff), betreffend auch 64 Js 980/19 wurde jeweils die Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt.

Zu diesen Zeitpunkten waren die Verfahren jeweils noch nicht gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Die Einstellung vom 05.08.2019, BI. 44, bezog sich lediglich auf das Ursprungsverfahren 64 Js 838/19, die weiteren Verfahren waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbunden. Da der Antrag insoweit bereits am 22.07.2019 beim PP Essen eingegangen war, lagen die Voraussetzungen zu einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vor.

Die Verfahren 64 Js 850/19 und 64 Js 980/19 wurden erst am 10.09.2019 hinzuverbunden und auch erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte bzgl. dieser Verfahren die Einstellung, BI. 54 R. Da die Anträge auf Beiordnung zu diesem Zeitpunkt bereits eingegangen waren und sich der Beschuldigte in anderer Sache nach wie vor in Untersuchungshaft befand, lagen auch insoweit die Voraussetzungen für eine Beiordnung vor.

Soweit es das Verfahren 64 Js 1105/19 betrifft, wurde ein Beiordnungsantrag nicht gestellt.

Essen. 21.08.2020


Einsender: RA T. Schlepps, Schermbeck

Anmerkung:


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