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Entscheidungen

Haftfragen

Ausführung, Strafgefangener, Arztbesuch, Urologe

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.08.2020 - Vollz (Ws) 4 u. 5/20

Leitsatz: Zu den Anforderungen der konkreten Ausgestaltung der Ausführung eines Strafgefangenen zu einem Facharzt für Urologie.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

BESCHLUSS

In der Strafvollzugssache
des pp.

z. Zt. in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Ottweiler

hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 25. August 2020 durch

die Präsidentin des Oberlandesgerichts, den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht

beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 24. April 2020 im Um-fang der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie im Kostenausspruch aufgehoben und in der Hauptsache insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die am 16.10.2017 durch die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken erfolgte Ausführung des Antragstellers zum Facharzt für Urologie rechtswidrig war, soweit der Antragsteller Anstaltskleidung tragen musste, er von uniformierten Vollzugsbeamten begleitet wurde und die begleitenden Vollzugsbeamten im Behandlungszimmer der ärztlichen Untersuchung, dem Arztgespräch und der Behandlung beiwohnten.
2. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 24. April 2020 wird als unbegründet verworfen.
3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Rechtsbeschwerde-verfahren Vollz (Ws) 18/18 und Vollz (Ws) 5/19 vor dem Saarländischen Ober-landesgericht sowie des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Antragsteller darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
4. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 500,-- EURO.


Gründe:

I.

Der Antragsteller verbüßt nach vorangegangener Untersuchungshaft seit dem 17. März 2016 die gegen ihn wegen Untreue in 18 Fällen mit Urteil des Landgerichts Stuttgart von diesem Tag verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten. Diese Strafe wurde seit dem 12. April 2016 bis zu der am 27.06.2018 erfolgten Verlegung des Antragstellers in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Ottweiler, Teilanstalt Saarlouis, im geschlossenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken vollstreckt.

Am 16.10.2017 wurde der Antragsteller auf Veranlassung der Anstaltsärztin zu dem Facharzt für Urologie Dr. pp. in Saarbrücken ausgeführt. Hierbei musste er Anstaltskleidung tragen und wurde durch zwei uniformierte Vollzugsbeamte begleitet, die auch bei der fachärztlichen Untersuchung (rektal durchgeführte Tastuntersuchung der Prostata), der Diagnosebesprechung und beim Arztgespräch ohne jedwede optische und/oder akustische Abtrennungsmaßnahmen durchgehend im Behandlungszimmer anwesend waren. Diese konkrete Art und Weise der Ausführung beruhte nicht auf einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung der Anstalts- oder Vollzugsabteilungsleitung. Vielmehr entsprach sie, soweit es die Ausführung in Anstaltskleidung anbelangt, einer generellen Handlungsanweisung für alle Strafgefangenen ohne Lockerungsgewährungen gemäß §§ 38, 39 SLStVoIIzG, die der — von dem Antragsteller bestrittenen — Behauptung des Antragsgegners zufolge vorsieht, dass Strafgefangene, bei deren Ausführung keine Fesselung angeordnet ist, auf Antrag in Privatkleidung ausgeführt werden können. Einen solchen Antrag hatte der Antragsteller, bei dem eine Fesselung bei Ausführungen nicht angeordnet war, nicht gestellt. Soweit es die Aus-führung durch uniformierte Vollzugsbeamte und deren Anwesenheit bei der ärztlichen Untersuchung, der Diagnosebesprechung sowie beim Arztgespräch betrifft, entsprach dies der generellen Handhabung in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken.

Mit an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken gerichtetem Schreiben vom 5. Juni 2018 hat der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die Ausführung zum Facharzt am 16.10.2017 in der konkreten Ausführung rechtswidrig war, soweit
1. der Antragsteller verpflichtet war, Anstaltskleidung zu tragen,
2. er von uniformierten Vollzugsbeamten begleitet wurde und
3. die begleitenden Vollzugsbeamten im Behandlungszimmer der ärztlichen Untersuchung, dem Arztgespräch und der Behandlung beiwohnten.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Senat auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 10. Januar 2019 (Vollz (Ws) 18/18, BI. 41 ff. d. A.) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Mit Beschluss vom 25. März 2019 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung erneut zurückgewiesen, da er jedenfalls unbegründet sei. Auch diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 21. August 2019 (Vollz (Ws) 5/19, BI. 98 ff. d. A.) aufgehoben und die Sache abermals zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Mit Beschluss vom 24. April 2020 hat die Strafvollstreckungskammer unter Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Übrigen festgestellt, dass die Aus-führung des Antragstellers zum Facharzt am 16. Oktober 2017 rechtswidrig war, soweit der Antragsteller verpflichtet war, Anstaltskleidung zu tragen, und er von uniformierten Vollzugsbeamten begleitet wurde. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt: Soweit es die Anwesenheit der Vollzugsbeamten bei der ärztlichen Untersuchung, dem Arztgespräch und der Behandlung anbelangt, sei der Feststellungsantrag unbegründet, da nach dem eindeutigen, keinen Ermessensspielraum zulassenden Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 SLStVollzG (Ver-lassen der Anstalt „unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht") die Begleitbeamten während der gesamten Untersuchung im Arztzimmer anwesend sein müssten. Soweit es die Verpflichtung zum Tragen von Anstaltskleidung und die Begleitung durch uniformierte Vollzugsbeamte betrifft, sei der Feststellungsantrag hingegen begründet, da die konkrete Art und Weise der Ausführung gemäß § 41 SLStVollzG, wozu auch die Frage des Tragens eigener Kleidung durch den Gefangenen sowie die Frage des Tragens von Privatkleidung durch den Bediensteten gehörten, im pflichtgemäßen Ermessens des Anstaltsleiters stehe, es an einer einzelfallbezogenen Prüfung im vorliegenden Fall jedoch fehle.

Gegen diesen ihr am 28.04.2020 zugestellten Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 10. Mai 2020 — vorab per Telefax beim Landgericht Saarbrücken eingegangen am 11.05.2020 — im Umfang der Zurück-weisung des Feststellungsantrags Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie mit der Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts — bezüglich letzterem rügt sie die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 244 Abs. 2 StPO) — begründet hat.
Auch der Antragsgegner des erstinstanzlichen Verfahrens, der Leiter der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken, hat gegen den ihm ebenfalls am 28.04.2020 zugestellten Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 24. April 2020, soweit mit diesem dem Feststellungsantrag entsprochen worden ist, mit am 25.05.2020 eingegangenem Schreiben vom selben Tag Rechtsbeschwerde eingelegt, die er mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.

II.

1. Beide Rechtsbeschwerden sind zulässig.
a) Sie sind statthaft (§ 116 Abs. 1 StVollzG i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVoIIzG), form- und fristgerecht eingelegt und — mit der jeweils erhobenen Sachrüge — auch form- und fristgerecht begründet worden (§ 116 Abs. 2 Satz 1, § 118 StVollzG i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG).
b) Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG (i.V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG) sind, gegeben. Das ist allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil — wie bei den beiden dem angefochtenen Beschluss vorausgegangenen, vom Senat jeweils aufgehobenen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer im vorliegenden Verfahren — die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend wären, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen könnte. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer, obwohl der Senat bereits in seinen beiden Aufhebungsbeschlüssen auf dieses Erfordernis ausdrücklich hingewiesen hatte, in dem angefochtenen Beschluss abermals keine ei-genen Tatsachenfeststellungen getroffen. Das ist jedoch im vorliegenden Fall ausnahmsweise unschädlich, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang der — im Hinblick auf die Regelung in § 115 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StVollzG abermals unnötig ausführlichen — Wiedergabe des wechselseitigen Vorbringens der erstinstanzlichen Verfahrensbeteiligten mit noch hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die entscheidungserheblichen Umstände, nämlich die Ausführung des Antragstellers zu einem Facharzt für Urologie am 16.10.2017 und ihre konkrete Ausgestaltung, zwischen den Verfahrensbeteiligten — so wie vorstehend unter I. dargelegt — erstinstanzlich unstreitig gewesen sind. Es ist indes geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Der vorliegende Fall gibt Anlass zur Klärung und richtungweisenden Beurteilung der Anforderungen an die Art und Weise der Ausführung eines Strafgefangenen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SLStVollzG und hierdurch zugleich dem Senat die Gelegenheit, für eine einheitliche Rechtsprechung insoweit Sorge zu tragen.

2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist bereits mit der erhobenen Sachrüge begründet, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist hingegen unbegründet.

a) Der als Feststellungsantrag gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist — wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend angenommen hat — zulässig.

aa) Es ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass in Strafvollzugsverfahren dann, wenn sich — wie hier — eine angeordnete oder beantragte Maßnahme schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt hat, ein allgemeiner Feststellungsantrag statthaft ist (vgl. BVerfG NStZ-RR 2015, 354 f., juris Rn. 22 m. w. N.; OLG Frankfurt NJW 2003, 2843 ff., juris Rn. 12; OLG Dresden NStZ 2007, 707 ff., juris Rn. 10; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 291 f. —juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 10. Januar 2019 - Vollz (Ws) 18/18 -; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Nerrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 31; Arloth/Krämer, StVollzG, 4. Aufl., § 109 Rn. 5).

bb) Zulässigkeitsvoraussetzung auch eines solchen Antrags ist — wie bei der im Falle nach Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetretenen Erledigung der angeordneten oder beantragten Maßnahme erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage — entsprechend § 115 Abs. 3 StVollzG ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (Feststellungsinteresse) (OLG Frankfurt, a. a. O., juris Rn. 13 f.; OLG Dresden, a. a. O., juris Rn. 11; OLG Hamm, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 10. Januar 2019 - Vollz (Ws) 18/18 -; Bachmann, a. a. O.; Arloth/Krä, a. a. O.). Dabei kann das nach § 115 Abs. 3 StVollzG erforderliche Feststellungsinteresse jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. August 2018 - Vollz (Ws) 14/18 - und vom 10. Januar 2019 - Vollz (Ws) 18/18 -; Bachmann, a. a. O., Abschn. P Rn. 81; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 Rn. 8). Ein solches Interesse kann nicht nur in den Fällen eines Rehabilitationsinteresses wegen fortbestehender diskriminierender Wirkungen einer rechtsverletzenden Maßnahme, einer drohenden, sich hinreichend konkret abzeichnenden Wiederholungsgefahr sowie zur Vorbereitung eines Amtshaftung- oder Schadensersatzprozesses, sondern auch bei einem gewichtigen Grundrechtseingriff, wenn eine gerichtliche Entscheidung vor Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzanliegens typischerweise nicht erlangt werden kann, zu bejahen sein (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456 f.; NJW 2002, 2699 f; NStZ-RR 2013, 225 f.; Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 2014 - Vollz (Ws) 4/14 -, 22. August 2018 - Vollz (Ws) 14/18 - und vom 10. Januar 2019 - Vollz (Ws) 18/18 - ; Bachmann, a. a. O., Abschn. P Rn. 31, 81 m. w. N.; Arloth/Krä, a. a. O., m. w. N.).

Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller ausweislich der Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 5. Juni 2018 ausdrücklich darauf berufen, durch die konkrete Ausgestaltung seiner Ausführung zu einem Facharzt für Urologie vom 16.10.2017 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie — durch die ständige Anwesenheit der Vollzugsbeamten bei der ärztlichen Behandlung, insbesondere der rektal durchgeführten Tastuntersuchung der Prostata — in seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 StGB) verletzt worden zu sein.

Mit Blick auf die Intensität des mit der Ausgestaltung der Ausführung verbundenen Eingriffs in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht; vgl. für den Fall der Ablehnung der Vorführung zu einem Hauptverhandlungstermin in eigener Kleidung: BVerfG NStZ 2000, 166) ist das erforderliche Feststellungsinteresse aus Gründen der Wahrung effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zu bejahen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 2014 - Vollz (Ws) 4/14 -, 19. April 2018 - Vollz (Ws) 4/18 - und 10. Januar 2019 - Vollz (Ws) 18/18 -; Bachmann, a. a. O., Abschn. P Rn. 81).

b) Der Feststellungsantrag ist auch in vollem Umfang begründet. Die konkrete Ausgestaltung der am 16.10.2017 erfolgten Ausführung des Antragstellers zu einem Facharzt für Urologie war in dem von dem Antragsteller beanstandeten Umfang rechtswidrig.

aa) Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SLStVoIIzG kann den Gefangenen das Verlassen der Anstalt unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht gestattet werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist (Ausführung). Auch eine außerhalb des Strafvoll-zugs erforderliche Behandlung eines Strafgefangenen (§ 63 Abs. 1 SLStVoIIzG) kann im Wege der Ausführung erfolgen (vgl. Begründung zu § 63 des Gesetzentwurfs der Regierung des Saarlandes zur Neuregelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe im Saar-land, LT-Drucks. 15/386, S. 107).

Die Art und Weise der Ausführung eines Gefangenen i. S. des § 41 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SLStVoIIzG, insbesondere die hierbei zu treffenden Sicherungsmaßnahmen — also z. B. auch das Tragen von Anstaltskleidung oder Privatkleidung durch den Gefangenen, das Tragen von Uniform oder Privatkleidung durch die den Gefangenen hierbei begleitenden Vollzugsbediensteten und die Anwesenheit der Vollzugsbediensteten im ärztlichen Behandlungszimmer —, hängt von einer im konkreten Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung des Anstaltsleiters ab; er hat die nach den konkreten Um-ständen des jeweiligen Einzelfalls erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Gefangenen sowie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu treffen (vgl. Begründung zu § 41 des Gesetz-entwurfs der Regierung des Saarlandes zur Neuregelung des Vollzugs der Freiheits-strafe im Saarland, LT-Drucks. 15/386, S. 93 f.; BVerfG NStZ 2000, 166 f. — juris Rn. 917; Hanseatisches OLG Hamburg NStZ-RR 2014, 95 f. für den Fall der Ausführung eines Sicherungsverwahrten durch uniformierte Vollzugsbedienstete; Senatsbeschluss vom 10. Januar 2019 - Vollz (Ws) 18/18 -; Laubenthal in: Laubenthal/ Nestler/Neubacher/Nerrel, a. a. O., Abschn. E Rn. 162; Arloth/Krä, a. a. O., § 11 StVollzG Rn. 5, § 12 StVollzG Rn. 3, § 41 SLStVollzG Rn. 1, § 41 SächsStVollzG Rn. 1; Lau-benthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Kap. 6 A Rn. 4; Harrendorf/Ullenbruch in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a. a. O., Kap. 10 C Rn. 7).

Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt daher gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG (i. V. mit § 118 Satz 2 Nr. 2 SLStVollzG) lediglich, ob der Anstaltsleiter die konkrete Art und Weise der Ausführung des Antragstellers zu einem Facharzt vom 16.10.2017 rechtsfehlerfrei getroffen hat, ob er also von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die gesetzlichen Begriffe richtig angewendet, von dem ihm zustehenden Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht, die Grenzen des Ermessens eingehalten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHSt 30, 320 ff. — juris Rn. 11; Senatsbeschlüsse vom 26. März 2014 - Vollz (Ws) 11/14 - und vom 18. April 2016 Vollz (Ws) 13/14 -; Bachmann, a. a. O., Abschn. P Rn. 83 ff. m. w. N.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 Rn. 13 ff.; vgl. auch zu der § 115 Abs. 5 StVollzG entsprechenden Vorschrift des § 28 Abs. 3 EGGVG: Senatsbeschlüsse vom 15. Juni 2015 - VAs 7/15 - und vom 6. Oktober 2015 - VAs 14-15/15 -). Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt demgemäß insbesondere auch, ob die Ausführung des Antragstellers in Anstaltskleidung durch uniformierte Vollzugsbeamte sowie deren Anwesenheit bei der ärztlichen Behandlung des Antragstellers durch Gründe der Sicherheit, insbesondere die Gefahr des Entweichens des Antragstellers, gerechtfertigt war und bei der Entscheidung auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG), namentlich sein erkennbares Interesse, im Rahmen eines Arztbesuchs nicht ohne sachlichen Grund als Strafgefangener stigmatisiert zu werden, berücksichtigt wurde (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2019 - Vollz (Ws) 18/18 -).

aaa) Mit Recht hat die Strafvollstreckungskammer angenommen, dass die Ausführung des Antragstellers, soweit er hierbei Anstaltskleidung tragen musste und von uniformierten Vollzugsbeamten begleitet wurde, schon deshalb rechtswidrig war, weil es in-soweit an einer im konkreten Einzelfall getroffenen Ermessensentscheidung des Antragsgegners des erstinstanzlichen Verfahrens von vornherein gefehlt hat. Die generelle Handlungsanweisung, wonach Strafgefangene, denen keine Lockerungen gemäß §§ 38, 39 SLStVollzG gewährt werden, grundsätzlich in Anstaltskleidung ausgeführt werden sowie der Umstand, dass Arztausführungen durch uniformiertes Personal der „generellen Handhabung" in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken entsprechen, vermögen die gebotene Einzelfallprüfung nicht zu ersetzen. Das gilt selbst dann, wenn — wie der Antragsgegner des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet hat — solche Gefangene, soweit bei ihrer Ausführung — wie bei dem Antragsteller — keine Fesselung angeordnet ist, auf einen entsprechenden Antrag in Privatkleidung und möglicherweise auch durch nicht uniformierte Vollzugsbeamte ausgeführt werden können.

(1) Abgesehen davon, dass die in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken einsitzenden Strafgefangenen auf die Möglichkeit der Ausführung durch nicht uniformierte Bedienstete überhaupt nicht hingewiesen werden, und es jedenfalls fraglich erscheint, ob der in der Hausordnung sowie in der (bei der Interessenvertretung der Strafgefangenen erhältlichen) „Gelben Mappe" enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit einer Erlaubnis zum Tragen privater Kleidung ausreicht, um die Strafgefangenen in die Lage zu versetzen, von ihrem Antragsrecht auch Gebrauch zu machen, wäre eine solche, lediglich antragsabhängige Prüfung der im konkreten Einzelfall erforderlichen Sicherungsmaß-nahmen zur Wahrung des berechtigten Interesses des Antragstellers, im Rahmen eines Arztbesuchs nicht ohne sachlichen Grund als Strafgefangener stigmatisiert zu werden, nicht ausreichend. Die Verpflichtung zum Tragen einer einheitlichen Anstaltskleidung, die von Strafgefangenen regelmäßig als Selbstwertkränkung und Deprivation empfunden wird, stellt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfG NStZ 2000, 166 f. — juris Rn. 14 ff.). Verfassungsrechtlich geboten ist es daher zumindest, bei einer Ausführung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Strafgefangenen bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen und hierbei seinem Interesse, in einer von ihm als angemessen empfundenen Kleidung ausgeführt zu werden, Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 17). Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Ausführung durch uniformierte Vollzugsbedienstete (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2014, 95 f.). Generelle Handlungsanweisungen und eine generelle Handhabung sind nicht geeignet, diese verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte eines Strafgefangenen einzuschränken.
(2) Gleiches gilt, soweit sich der Antragsgegner bezüglich der Ausführung durch uniformierte Vollzugsbedienstete auf geltende Dienst- und Bekleidungsvorschriften sowie auf einen organisatorischen und gegebenenfalls personellen Mehraufwand — in der Regel würden mehrere Fahrten von Strafgefangenen zu niedergelassenen Arztpraxen pro Tag durch Beamte des Fahrdienstes durchgeführt, die dann mehrmals pro Tag zwischen Dienst- und Privatkleidung wechseln müssten — beruft. Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit der Ausführung auch die personellen und organisatorischen Möglichkeiten der Strafanstalt zu berücksichtigen sind (vgl. Arloth/Krä, a. a. O., § 11 StVollzG Rn. 5 m. w. N.). Das ändert jedoch nichts daran, dass die Art und Weise der Ausführung — wie ausgeführt — einer einzelfallbezogenen Prüfung bedarf. Dementsprechend verpflichtet die AV des Ministeriums der Justiz Nr. 10/2013 vom 29.11.2013 (J 4400-107) zum Saarländischen Strafvollzugsgesetz in Abs. 1 VV zu § 41 SLStVoIIzG die Anstaltsleitung bei einer Ausführung zur Entscheidung über die „nach Lage des Falles" erforderlichen besonderen Sicherungsmaßnahmen. Soweit der Antragsgegner meint, im vorliegenden Fall habe es der Antragsteller hinnehmen müssen, während des Aufenthalts in der Arztpraxis von Außenstehenden als Inhaftierter erkannt zu werden, weil „das Delikt des Antragstellers ohnehin mit einer öffentlichen Berichterstattung verbunden" gewesen sei, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil aus der öffentlichen Berichterstattung über die Taten, derentwegen der Antragsteller verurteilt wurde, nicht ohne Weiteres folgt, dass Dritte den ihnen nicht bekannten Antragsteller in der Öffentlichkeit wiedererkennen. Im Übrigen hätte dieser Umstand die gebotene Prüfung des Einzelfalls auch nicht entbehrlich gemacht.

(3) Schließlich hat bereits die Strafvollstreckungskammer mit Recht darauf hingewiesen, dass es selbst Strafgefangenen, die von der Möglichkeit, eine Ausführung in Privatkleidung durch nicht uniformierte Bedienstete zu beantragen, Kenntnis haben, praktisch kaum möglich wäre, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Denn nach dem unstreitigen Vorbringen des Antragstellers erlangen Strafgefangene — und so auch im vorliegenden Fall der Antragsteller am 16.10.2017 — von stattfindenden Ausführungen zu einem Arzt erst am Tag der Ausführung beim Wecken durch Vollzugsbeamte Kenntnis. Bei einer solchen Handhabung läuft das Recht der Strafgefangenen, einen entsprechenden Antrag zu stellen, von vornherein leer.

(4) Soweit der Antragsgegner im Rahmen der Begründung seiner Rechtsbeschwerde meint, die Strafvollstreckungskammer habe übersehen, dass über die Ausführungs-modalitäten im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibungen entschieden worden sei, trifft dies nicht zu. Vielmehr wird im Vollzugs- und Eingliederungsplan nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners lediglich darüber entschieden, ob Ausführungen mit oder ohne Fesselung erfolgen (vgl. §§ 9 Abs. 1 Nr. 16, 78 Abs. 2 Nr. 6 SLStVollzG).

bbb) Soweit im Rahmen der Ausführung des Antragstellers zum Facharzt für Urologie am 16.10.2017 die ihn begleitenden Vollzugsbeamten bei der ärztlichen Untersuchung, dem Arztgespräch und bei der Behandlung im Behandlungszimmer anwesend waren, gilt entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer nichts Anderes. Auch insoweit war die konkrete Art und Weise der Ausführung rechtswidrig, weil es an einer im konkreten Einzelfall getroffenen Ermessensentscheidung des Antragsgegners des erstinstanzlichen Verfahrens von vornherein gefehlt hat.

Zwar hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aus-führung nach der gesetzlichen Vorgabe des § 41 Abs. 1 Satz 1 SLStVoIIzG „unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht" zu erfolgen hat. Soweit sie angenommen hat, dieser Gesetzeswortlaut lasse „keinen Ermessensspielraum" zu, so dass Begleitpersonen „während der gesamten Untersuchung im Arztzimmer anwesend sein müssen", trifft dies indes nicht zu.

(1) Auch im Rahmen des Strafvollzugs sind die verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere ihre Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG), zu beachten. Die Verpflichtung der öffentlichen Gewalt zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde einer gefangenen Person setzt deren Behandlung im Rahmen des Strafvollzugs Grenzen. Auch im Strafvollzug ist der öffentlichen Gewalt jede Behandlung verboten, die die Achtung des Werts vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BVerfGE 109, 279, 313; BVerfG, Beschl. v. 13.11.2007 — 2 BvR 2354/04, juris Rn. 16). Ob eine bestimmte Maßnahme die Menschenwürde des betroffenen Strafgefangenen verletzt, hängt dabei von einer Gesamtschau der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zur Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen: BVerfG, Beschl. v. 04.12.2019 — 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 56). Zudem gewährleistet das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die Selbstbestimmung des Einzelnen über die Darstellung der eigenen Person. Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (vgl. BVerfG NStZ 2000, 166 f. — juris Rn. 15).

(2) Der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SLStVollzG verwendete Begriff „unter ständiger und unmittelbarer Aufsicht" ist entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben auslegungsbedürftig. Auch im Rahmen der Ausführung eines Strafgefangenen ist dessen berechtigtes Interesse, nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund einer Situation ausgesetzt zu werden, die sein Schamgefühl verletzt oder von ihm als demütigend und Kränkung seines Selbstwerts empfunden wird, zu berücksichtigen und diesem, soweit Sicherheitsbelange der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, Rechnung zu tragen. So wird etwa ein Strafgefangener bei dem notwendigen Gang zur Toilette die persönliche Anwesenheit eines Vollzugsbediensteten während des Ausscheidungsvorgangs regelmäßig als Verletzung seines Schamgefühls empfinden. Diese Beeinträchtigung hat er nur dann hinzunehmen, wenn dies durch Sicherheitsbelange der Allgemeinheit, namentlich zwecks Vermeidung einer Missbrauchs- oder Fluchtgefahr, geboten ist. Die Beurteilung dessen, was zur Gewährleistung einer ständigen und unmittelbaren Aufsicht erforderlich ist, hängt daher von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, namentlich von dem von dem betroffenen Strafgefangenen ausgehenden Gefahrenpotential einerseits sowie von den örtlichen Gegebenheiten andererseits. Der Fall eines hochgradig gefährlichen, bereits wegen Geiselnahme verurteilten Strafgefangenen wird daher anders zu beurteilen sein als der Fall eines bislang lediglich wegen Vermögensdelikten verurteilten Strafgefangenen. Zudem ist zu berücksichtigen, welche konkreten Flucht-möglichkeiten an dem betreffenden Ort bestehen. Ist eine Fluchtmöglichkeit ausgeschlossen oder geht von dem Strafgefangenen keine Fluchtgefahr aus und ist eine Missbrauchsgefahr, insbesondere die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten, zu verneinen, so kann dem Erfordernis der ständigen und unmittelbaren Aufsicht nach den Umständen des Einzelfalls auch dadurch genügt sein, dass die den Strafgefangenen begleitenden Vollzugsbediensteten bei dessen Gang zur Toilette vor der Toilettentür warten. Andererseits kann bei auf der Hand liegender Flucht- oder Missbrauchs-gefahr das Ermessen dahin auf „Null" reduziert sein, dass das Erfordernis der ständigen und unmittelbaren Aufsicht des Strafgefangenen nur durch die ununterbrochene persönliche Gegenwart der Vollzugsbediensteten im selben Raum gewährleistet ist.

(3) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die Ausführung des Antragstellers zum Facharzt für Urologie vom 16.10.2017 auch insoweit als rechtswidrig, als die ihn begleitenden Vollzugsbeamten während der ärztlichen Untersuchung, dem Arztgespräch und der Behandlung im Behandlungszimmer anwesend waren. Auch insoweit hat sich der Antragsgegner lediglich auf die in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken geübte generelle Praxis berufen, ohne dass er im konkreten Einzelfall eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Das reicht nicht aus. Nach den vorstehenden Ausführungen folgt aus dem in § 41 Abs. 1 Satz 1 SLStVollzG normierten Erfordernis der ständigen und unmittelbaren Aufsicht nicht, dass die einen Strafgefangenen zu einem externen Arzt ausführenden Vollzugsbediensteten während der Untersuchung, der Be-handlung und dem Arztgespräch unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets im Arztzimmer anwesend sein müssen. Die ärztliche Untersuchung des Antragstellers in Gestalt der rektal durchgeführten Tastuntersuchung der Prostata, dessen Behandlung sowie das Arztgespräch in Anwesenheit der beiden Vollzugsbediensteten berühren die Menschenwürde sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Ob die Anwesenheit der Vollzugsbediensteten im Behandlungs-zimmer erforderlich war, um die in § 41 Abs. 1 Satz 1 SLStVollzG vorgeschriebene ständige und unmittelbare Aufsicht zu gewährleisten, oder ob diesem Erfordernis auch durch ein Zuwarten der Vollzugsbediensteten vor der Tür zum Behandlungszimmer genügt worden wäre, hätte daher einer konkreten Einzelfallprüfung durch den Antrags-gegner des erstinstanzlichen Verfahrens bedurft. Daran fehlt es. Da der Antragsgegner überhaupt keine einzelfallbezogene Entscheidung getroffen hat, hat er auch von dem ihm zustehenden Ermessen, für dessen Reduzierung auf „Null" im Falle des lediglich wegen Vermögensdelikten verurteilten Antragstellers, bei dem keine Fesselung bei Ausführungen angeordnet war, im Übrigen keine Anhaltspunkte bestehen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVoIIzG i. V. mit § 467 Abs. 1 StPO
analog. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 65 Satz 1, § 60, § 52 Abs. 1 GKG.


Einsender: RÄin B. Brenner, Saarlouis

Anmerkung:


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