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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, Wirtschaftsstrafverfahren, Vernehmungsterminsgebühr, Verhandeln

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2020 - 5 RVGs 63/20

Leitsatz: 1. Zur Gewährung einer Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dem dem geständigen Angeklagten 700 Taten zur Last gelegt worden sind.
2. Die Gebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG soll nur dann für eine Verhandlung außerhalb der Hauptverhandlung entstehen, wenn in dem Termin mehr geschieht als nur die bloße Verkündung eines Haftbefehls. Allein das Stellen eines Antrags auf Akteneinsicht und die Übergabe von Akten stellen kein Verhandeln im Sinne dieser Vorschrift dar. I.d.R. werden Erörterungen zu Haftfragen erfolgen müssen.


BESCHLUSS
III - 5 RVGs 63/20 OLG Hamm

Strafsache
gegen pp.

wegen Betruges,
(hier: Antrag des bestellten Verteidigers auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG).

Auf den Antrag des Rechtsanwalts pp. vom 15.07.2020 auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG für die Verteidigung des früheren Angeklagten pp. hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm und des Antragstellers durch
den Richter am Landgericht als Einzelrichter gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG
am 27.10.2020 beschlossen:

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in erster Instanz in Höhe von 6.120,00 € für seine Tätigkeiten in erster Instanz eine Pauschgebühr in Höhe von 10.000,00 € (in Worten: zehntausend Euro) bewilligt. Auf die Pauschgebühr sind die bereits ausgekehrten Gebührenbeträge — einschließlich der festgesetzten Gebühr Nr. 4103 VV RVG für die Teilnahme an dem Termin am 23.07.2019 — anzurechnen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt mit Antrag vom 15.07.2020 für seine Tätigkeiten im ersten Rechtszug die Bewilligung einer Pauschgebühr, in Höhe von mindestens 10.000,00 €. Das Verfahren sei aufgrund des Aktenumfanges auch für ein Wirtschaftsstrafverfahren besonders umfangreich gewesen. Auch sei es rechtlich schwierig gewesen. Seitens der Kammer sei die rechtliche Wertung der Staatsanwaltschaft durch einen ausführlichen Hinweis korrigiert worden. Die Rechtsfigur des uneigentlichen Organisationsdeliktes sei zu erörtern gewesen. Es sei zudem ein umfangreiches Selbstleseverfahren durchgeführt worden und sein Mandant habe ein das Verfahren abkürzendes Geständnis abgegeben.

Zu dem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 21.09.2020 ausführlich und unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren, die sich in diesem Verfahren - den Antragsgegenstand betreffend - insgesamt auf 6.120,00 € belaufen, näher dargelegt.

Er hat sich der Stellungnahme des Gerichtsvorsitzenden vom 18.08.2020 angeschlossen und ausgeführt, dass die Strafsache für den Antragsteller besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geboten habe. Diese seien insbesondere dadurch begründet gewesen, dass der Aktenumfang — mehrere Kartons Tatakten zu ca. 700 selbständigen Handlungen — besonders groß gewesen sei. Die Bearbeitung des Prozessstoffes habe jedoch nur in der angesichts der geständigen Einlassung des Mandanten gebotenen Tiefe erfolgen müssen. Zudem seien Synergieeffekte zu berücksichtigen, da dem Angeklagten am 10.07.2020 zur Sicherung des Verfahrens ein weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei. Ferner sei es zwar nur um eine Deliktsart gegangen, jedoch auch um eine bandenmäßige Begehung.

Bei der Bemessung der Pauschgebühr sei zu berücksichtigen, dass die Haftzuschlagssummen angesichts des tatsächlichen Aufwandes ansatzweise ausgleichend für überdurchschnittliche Tätigkeiten heranzuziehen seien. Dauer und Dichte der Hauptverhandlungstermine seien ebenfalls zumutbar gewesen.

Mehraufwand für den Antragsteller sei aber bedingt gewesen durch den Umfang der im Selbstleseverfahren zu bearbeitenden Aktenbestandteile sowie die Notwendigkeit, den umfangreichen Verfahrensstoff im Überblick zu behalten, wobei jedoch auch die Mitwirkung eines zweiten Verteidigers zu sehen sei. Das Geständnis des Mandanten sei bereits vor der Mandatsübernahme erfolgt. Gleichwohl sei die Begleitung des geständigen Mandanten zu berücksichtigen, wobei sich in dem Umstand, dass trotz des Geständnisses 11 Verhandlungstermine erforderlich gewesen seien, der Umfang der Sache zeige.

Schließlich sei zu sehen, dass der Antragsteller eine Gebühr nach Nr. 4103 VV RVG mit Zuschlag (166,00 €) zu viel abgerechnet habe, da er zwar an einem als „Haftprüfungstermin" bezeichneten Termin am 23.07.2019 teilgenommen habe, in dem jedoch nur ein neu gefasster Haftbefehl verkündet worden sei.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 02.10.2020 auf die Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse erwidert. Er tritt nur der Versagung der Gebühr nach Nr. 4103 VV RVG entgegen. Im Termin sei erörtert worden, ob und ggf. wann der Ermittlungsführer vernommen werden solle. Er habe um Einsicht in die Vernehmung des Mitangeklagten und die zwischenzeitlich beigezogenen Akten gebeten. Zudem sei die mögliche Einstellung eines weiteren Verfahrens wegen Steuerhinterziehung nach § 154 StPO für den Fall erörtert worden, dass in dem Verfahren vor dem Landgericht Essen ein akzeptables Urteil ergehe. Schließlich sei behandelt worden, inwieweit der Mandant aussagebereit sei.

II.

Dem Antragsteller war eine angemessene Pauschgebühr zu bewilligen.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist eine Pauschgebühr dann zu bewilligen, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Im Anschluss an die Einschätzungen des Gerichtsvorsitzenden vom 18.08.2020 bzw. des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 21.09.2020 geht auch der Senat davon aus, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten für den Antragsteller geboten hat und die aufgezeigte Tätigkeit besonders umfangreich war. Der Schwerpunkt der besonderen Schwierigkeit für den Antragsteller lag dabei aus Sicht des Senats im erheblichen Umfang der Akten und beigezogenen Beiakten.

Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung erachtet der Senat eine Pauschgebühr in der beantragten Höhe von 10.000,00 € für angemessen, die deutlich über der gesetzlichen Gebühr von 6.120,00 € liegt jedoch auch deutlich hinter der Wahlverteidigerhöchstgebühr zurückbleibt. Dabei waren insbesondere der - selbst für ein Wirtschaftsstrafverfahren vor der Strafkammer - große Aktenumfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Es handelte sich um zahlreiche Tatvorwürfe mit mehreren beteiligten Personen. Das Verfahren richtete sich gegen mehrere Angeklagte. Zudem war die Verkürzung der Hauptverhandlung durch die vom Antragsteller begleitete geständige Einlassung des Angeklagten zu berücksichtigen.

Eine diesen Betrag unterschreitende Pauschgebühr für das Verfahren wäre für den Antragsteller unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar. Eine noch höhere Pauschgebühr kam hingegen nicht in Betracht. Die Bewilligung der Pauschgebühr soll nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ausnahmefall darstellen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2015, - 1 AR 2/15, Rn. 8 zitiert nach juris; Burhoff in: Gerold/Schmitt, RVG, 24. Auflage 2019, § 51 Rn. 32). Eine Gleichstellung oder sogar Besserstellung des Pflichtverteidigers im Verhältnis zum Wahlverteidiger ist daher nicht Ziel der Regelung, lediglich außergewöhnliche und unzumutbare Belastungen des Pflichtverteidigers sollen vermieden werden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2013 — 5 RVGs 43/13). Ein Betrag, der die einfache Wahlverteidigerhöchstgebühr erreicht oder übersteigt (dies entspräche hinsichtlich des Antragsgegenstandes vorliegend 13.300,00 €), ist nur in Ausnahmefällen zuzubilligen. Dies kann der Fall sein, wenn die Arbeitskraft des Verteidigers als Sonderopfer für eine längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich durch die vorliegende Strafsache blockiert worden, ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. April 2013 — Az. 5 RVGs 19/13 — und vom 14. Mai 2013 Az. 5 RVGs 34/13).

Ein solches Sonderopfer liegt hier nicht vor. Der Vertreter der Staatskasse weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass auch zu berücksichtigen ist, dass die Termindichte mit maximal zwei Verhandlungstagen pro Woche ebenso überschaubar war, wie die durchschnittliche Dauer der einzelnen Termine. Zudem war dem Angeklagten ein weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet worden, so dass dem Antragsteller nicht die alleinige Last der Verteidigung oblag. Ihm war ein arbeitsteiliges Vorgehen mit dem weiteren Pflichtverteidiger, ggf. auch unter flexibler Wahrnehmung der Hauptverhandlungstermine, möglich, wovon jedoch nur bzgl. eines Termins Gebrauch gemacht wurde (vgl. ausführlich Beschluss des erkennenden Senats vom 28.11.2016 —111-5 RVGs 38/16). Auch war zu sehen, dass der Gesetzgeber dem in der Regel höheren Schwierigkeitsgrad und größeren Umfang von Strafsachen, die vor einer Wirtschaftsstrafkammer nach § 74c GVG verhandelt werden, nach Einführung des RVG — wie zuvor nur bei Schwurgerichtssachen — durch erhebliche erhöhte Gebühren gegenüber sonstigen Strafsachen, die vor einer großen Strafkammer verhandelt werden, Rechnung getragen hat.

Die bereits erfolgte Abrechnung der Gebühr nach Nr. 4103 VV RVG erachtet der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Staatskasse jedoch als fehlerhaft. Die Gebühr nach Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG soll nur dann für eine Verhandlung außerhalb der Hauptverhandlung entstehen, wenn mehr geschieht als nur die bloße Verkündung eines Haftbefehls (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2006 - 2 (s) Sbd IX-31/06 = NJOZ 2006, 3714, beck-online; Burhoff in: Gerold/Schmidt, 24. Aufl. 2019, RVG W 4102 Rn. 13 m. w. N., beck-online). Allein das Stellen eines Antrags auf Akteneinsicht und die Übergabe von Akten stellen kein Verhandeln im Sinne dieser Vorschrift dar (OLG Hamm a.a.O.). Das Erfordernis eines Verhandelns zur Haftfrage für die Entstehung der Gebühr stellt auch der Antragsteller nicht in Frage. Fraglich ist allein, ob die von ihm vorgetragenen Erörterungen ein Verhandeln zur Haftfrage darstellen. Aus dem Protokoll des „Haftprüfungstermins" vom 23.07.2019 ergibt sich lediglich, dass nach Verkündung des neu gefassten Haftbefehls dem Angeklagten und dem Verteidiger Gelegenheit gegeben wurde, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften. Danach hätten Angeklagter und Verteidiger erklärt, dass Erklärungen zur Sache gegenwärtig nicht abgegeben werden und dass ein Antrag zur Haftfrage nicht gestellt werde. Hieraus ergibt sich nicht, dass Argumente für oder gegen eine Fortdauer der Untersuchungshaft ausgetauscht wurden. Das wäre jedoch Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr. Verhandlung im Sinne des Gebührentatbestandes bedeutet, dass der Verteidiger im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sein muss, dass er Erklärungen oder Stellungnahmen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 Ws 85/14 = StraFo 2014, 350-351). Ein Verhandeln in diesem Sinne ergibt sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Antragstellers vom 02.10.2020 nicht. Die angeführten Absprachen bezogen sich auf organisatorische Fragen in Bezug auf den Ablauf der Hauptverhandlung. Dass diese anlässlich des Termins zur Verkündung des Haftbefehls stattfanden, lässt einen Bezug zur Frage der Haftfortdauer nicht entstehen. Soweit schließlich die Einstellung eines weiteren Verfahrens erörtert wurde, wäre diese Erörterung schon nicht unmittelbar auf das Verfahren vor dem Landgericht Essen bezogen gewesen. Da die Frage der Einstellung von dem Ausgang des Verfahrens vor dem Landgericht Essen abhängen sollte, ist auch nicht ersichtlich, dass dieses weitere Verfahren für die Fortdauer der Untersuchungshaft in dem Verfahren vor dem Landgericht Essen von Belang gewesen wäre.

Die teilweise Zurückweisung des Antrags im Tenor bezieht sich auf die Anordnung der Anrechnung der ausbezahlten Gebühr nach Nr. 4102 und 4103 VV RVG.


Einsender: RA Dr. R. Bleicher, Dortmund

Anmerkung:


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