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Entscheidungen

OWi

Unbrauchbare Urteilsgründe, Rüge des OLG

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2020 - (1 B) 53 Ss-OWi 549/20 (316/20)

Leitsatz: Zur (un)Brauchbarkeit von Urteilsgründen betreffend eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung


(1 B) 53 Ss-OWi 549/20 (316/20)

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften

hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen durch

den Richter am Oberlandesgericht am 3. November 2020 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 17. Juni 2020 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km, begangen am 9. März 2019 gegen 15.51 Uhr auf der Bundesautobahn 9 bei km 38,1, Fahrtrichtung Leipzig, auf eine Geldbuße von 145,00 e erkannt sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, dabei insbesondere die Versagung des „letzten Wortes" des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg erachtet in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2020 das Rechtsmittel als begründet und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel.

II.

Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

a) Bereits die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene beanstandet, dass ihm entgegen § 258 Abs. 2 StPO iVm. § 71 Abs. 1 OWiG nicht das letzte Wort eingeräumt worden sei, verhilft dem Rechtsmittel zu Erfolg.

Die Beschwerdebegründung legt hinreichend dar, dass dem Betroffenen nicht das letzte Wort erteilt wurde und gibt den Verfahrensgang wieder, insbesondere den Berichtigungsbeschluss vom 22. Juli 2020, so dass die Rüge zulässig erhoben ist. Zum notwendigen Rechtsbeschwerdevorbringen gehören bei einer Verletzung von § 258 Abs. 2 StPO nicht Angaben darüber, was der Betroffene in seinem letzten Wort vorgebracht hätte (vgl. BGH NJW 1967, 2070; BGHSt 21, 288, 290; OLG Düsseldorf StraFo 2001, 312; OLG Zweibrücken StV 2003, 455; OLG Hamm NStZ-RR 2007, 123).

Die Rüge ist auch begründet, da sich aus dem der Beschwerdebegründung beigefügten Hauptverhandlungsprotokoll vom 17. Juni 2020 iVm. dem Berichtigungsbeschluss vom 22. Juli 2020 ergibt, dass dem Betroffenen nach dem Schließen der Beweisaufnahme und nach den Plädoyers nicht das letzte Wort erteilt wurde.

Das Urteil beruht auch auf dem Verstoß, da sich nicht ausschließen lässt, dass das Urteil ohne den Verfahrensmangel anders gelautet hätte; ein Beruhen eines Urteils auf dem Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO kann nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGH NStZ 2009, 50; BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1983, 357; OLG Koblenz VRS 47, 444; OLG Köln VRS 69, 444), wobei ein solcher Ausnahmefall hier jedoch nicht ersichtlich ist.

b) Ungeachtet des vorgenannten Verfahrensverstoßes kann das angefochtene Urteil auch auf die erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Reals keinen Bestand haben. Die Urteilsgründe genügen in zahlreicher Hinsicht nicht den selbst in Bußgeldverfahren erheblich reduzierten Mindestanforderungen: Es fehlen bereits Angaben zur zulässigen Geschwindigkeit, zur gefahrenen Geschwindigkeit, zum Toleranzabzug. Die Höhe der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit wird verfehlt lediglich im Urteilstenor, nicht jedoch in den Urteilsgründen erwähnt.

Den Urteilsgründen sind weder Angaben zum angewandten Messverfahren noch zur Eichung des Messgerätes noch zur Qualifikation des Messbeamten zu entnehmen. Ausführungen zum subjektiven Tatbestand enthält das angefochtene Urteil ebenfalls nicht; eine Beweiswürdigung findet nicht statt. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht nachvollziehbar. Weshalb die Bußgeldrichterin von der Regelgeldbuße nach Ziff. 11.3.6 Tabelle 1 c BKat abweicht, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen oder zu Eintragungen im Fahreignungsregister enthält das Urteil nicht. Weshalb die Bußgeldrichterin auf ein angesichts der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht indiziertes Fahrverbot erkannt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen ebenfalls nicht; es ist auch nicht ersichtlich, ob die Bußgeldrichterin erwogen hat, dass in besonderen Ausnahmefällen von einem Fahrverbot abgesehen werden kann.

Insgesamt erweist sich das angefochtene Urteil als durchweg fehlerbehaftet und unbrauchbar und unterliegt daher der Aufhebung.

c) Wegen der gravierenden Mängel im Bußgeldverfahren und in den Urteilsgründen hat der Senat von der nach § 79 Abs. 6 OWiG gegeben Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.


Einsender: RA M. Rakow, Rostock

Anmerkung:


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