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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Karlsruhe, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 Gs 3/20

Leitsatz: Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist im Hinblick auf die ab dem 13.12.2019 in Kraft getretene Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung in den Fällen möglich, in denen der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs.1 und Abs. 2 StPO vorlagen und eine Entscheidung durch interne gerichtliche Vorgänge unterblieben ist.


2 Gs 3/20

Amtsgericht Karlsruhe
ERMITTLUNGSRICHTER

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

wegen Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Ziffer 1 BtMG

hat das Amtsgericht Karlsruhe durch den Richter am Amtsgericht Dr. Bohnen am 12. November 2020 beschlossen:

Dem ehemaligen Beschuldigten wird Herr Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gründe:

Zwar ist eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung nach Verfahrensabschluss grundsätzlich unzulässig; da die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht dem Kosteninteresse des Beschuldigten oder seines Verteidigers dient, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. hierzu BGH, NStZ-RR 2009, 348).

Unter besonderen Umständen ist eine rückwirkende Bestellung allerdings zulässig. Dies etwa, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde (vgl. hierzu 1.), die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen (vgl. hierzu 2.) und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte (vgl. hierzu 3.); (vgl. hierzu LG Hechingen, Beschluss vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20 - mit weiteren Nachweisen). Diese Ausnahme folgt bereits aus dem rechtsstaatlichen Gebot des fairen Verfahrens (Artikel 20 Abs. 3 GG, Artikel 6 Abs. 1 EMRK), wonach einem Beschuldigten durch eine verfahrensfehlerhafte Behandlung von Seiten der Justiz keine erheblichen Nachteile entstehen dürfen. Die Belastung mit Verteidigerkosten stellt für einen (ehemaligen) Beschuldigten bei Vorlegen der übrigen genannten Voraussetzungen jedoch gerade einen solchen erheblichen Nachteil dar.

Vorliegend liegen die obengenannten Voraussetzungen für die (ausnahmeweise) Zulässigkeit einer nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung vor.

1. Der ehemalige Beschuldigte hat zwar im Rahmen seiner Vernehmung am 06.11.2019 (Aktenseite 61) zunächst keinen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gestellt, hat diesen jedoch vertreten durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 06.03.2020 (Aktenseite 183) nachgeholt.

2. Im Zeitpunkt der Antragstellung (6.3.2020) lagen die Voraussetzung einer notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO vor, da dem Ermittlungsverfahren der Tatvorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG zugrunde lag und zu diesem Zeitpunkt das Ermittlungsverfahren auch noch nicht gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine entsprechende Einstellungsverfügung erging erst am 10.07.2020 (Aktenseite 237).

3. Gründe die gegen die Bestellung gem. § 141 Abs. 1 StPO sprachen, lagen nicht vor. So lag vorliegend entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch kein Ausnahmefall gemäß § 141 Abs. 2 S. 3 StPO vor, da sich diese Ausnahmevorschrift lediglich auf die Fälle des § 141 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StPO beschränkt, die vorliegend bereits auf Grund ihres Wortlauts nicht einschlägig sind. Zudem erfolgten mit der am 6.11.2019 erfolgten Durchsuchung bei dem ehemaligen Beschuldigten solche Maßnahmen, die über die Einholung von Registerauskünften und der Beiziehung von Akten oder Urteilen hinausgingen.

Die bereits absehbare Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation folglich unerheblich, sodass die Staatsanwaltschaft gemäß § 142 Abs. 1 S. 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, den Antrag im Ermittlungsverfahren unverzüglich dem zuständigen Gericht mit einer entsprechenden Stellungnahme vorzulegen (vgl. hierzu auch Beschluss des Landgerichts Hechingen vom 20.05.2020 - 3 Qs 35/20 -).


Einsender: RA J. Just, Karlsruhe

Anmerkung:


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