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Entscheidungen

StPO

Keine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung, Unverzüglichkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Freiburg, Beschl. v. 04.11.2020 - 16 Qs 62/20

Leitsatz: Zur rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers und zur Unverzüglichkeit der Entscheidung.


In pp.

Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten (...) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 18. September 2020 (32 Gs 2278/20) wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Wegen des Vorwurfs des Erschleichens von Leistungen wurde durch die Staatsanwaltschaft Freiburg gegen den Beschuldigten unter dem Aktenzeichen 270 Js 4066/20 ein Ermittlungsverfahren geführt. Die zugrundeliegende Tat soll am 31. Oktober 2019 begangen worden sein. Durch PHK (...) vom Polizeiposten (...) wurde dem Beschuldigten hierauf unter dem Datum vom 11. November 2019 ein schriftlicher Anhörungsbogen übersandt, worauf sich mit Schriftsatz vom 20. November 2019 Rechtsanwalt (...) als Verteidiger meldete und Akteneinsicht begehrte, die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 14. Februar 2020 gewährt wurde.

Mit dem noch am selben Tag per Telefax übermittelten Schriftsatz vom 01. März 2020 hat Rechtsanwalt (...) für den Beschuldigten (...) einen Antrag auf Beiordnung zum notwendigen Verteidiger mit der Ankündigung gestellt, für diesen Fall das erteilte Wahlmandat niederzulegen. Zur Begründung hat er dabei unter anderem ausgeführt, dass der Beschuldigte unter Betreuung stehe und erhebliche Zweifel an dessen Fähigkeit bestünden, sich selbst zu verteidigen. Weiter wies er darauf hin, dass in einem anderen Verfahren der Staatsanwaltschaft Freiburg mit dem Aktenzeichen 260 Js 9494/19 seine Beiordnung erfolgte, in dem die Begutachtung des Beschuldigten erfolge.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat hierauf von der Verfolgung des vorliegenden Vorwurfs mit Verfügung vom 02. März 2020 im Hinblick auf eine in einem anderen Verfahren zu erwartende Strafe gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen und eine Nachricht von dieser Entscheidung zum Verfahren 260 Js 9494/19 gegeben.

Durch weiteren Schriftsatz vom 14. September 2020 hat der Verteidiger um Vorlage der Akten an das Amtsgericht Freiburg zur Entscheidung über den Beiordnungsantrag gebeten und darauf hingewiesen, dass die im vorliegenden Verfahren erfolgte Einstellung kein Vorgehen nach § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ermögliche.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Freiburg die begehrte Beiordnung als Pflichtverteidiger abgelehnt. Hiergegen legte Rechtsanwalt (...) für den Beschuldigten mit Schriftsatz vom 22. September sofortige Beschwerde ein, zu der er nach Kenntnis der hierauf vorgelegten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 01. Oktober 2020 unter dem Datum vom 12. Oktober 2020 ergänzend ausführte, es sei zu vermuten, dass die Einstellung vorliegend durch seinen Beiordnungsantrag veranlasst worden sein könnte.

II.

Die durch Rechtsanwalt (...) für (...) eingelegte sofortige Beschwerde ist zwar statthaft und zulässig (§ 142 Abs. 7 S. 1 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Randnummer7

Da das Ermittlungsverfahren durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 02. März 2020 eingestellt wurde, stellt sich die Frage, inwieweit eine nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung überhaupt zulässig ist. Im vorliegenden Fall führt keine der insoweit vertretenen Auffassungen zur Zulässigkeit der nachträglichen Beiordnung von Rechtsanwalt (...).

a) Soweit man der herrschenden Auffassung zahlreicher Obergerichte (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 348; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 23. September 2020 – 1 Ws 120/20 –, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. März 2020 – 1 Ws 19/20 –, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 142 Rn. 19 mwN) folgt, kommt eine rückwirkende Beiordnung eines Verteidigers nach Abschluss des Verfahrens generell nicht in Betracht, da die §§ 140 ff. StPO eine ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch anstehenden Verfahren sicherstellen, nicht jedoch dem Kosteninteresse des Beschuldigten im Erkenntnisverfahren dienen sollen (vgl. insoweit auch die Beschlüsse der 3. Großen Strafkammer des LG Freiburg vom 18. Mai 2017 – 3 Qs 46/17 – und vom 22. März 2018 – 3 Qs 32/18).

b) Aber selbst wenn man mit einem Großteil instanzgerichtlicher Entscheidungen eine rückwirkende Beiordnung ausnahmsweise für zulässig erachtet (zB LG Hamburg Beschl. v. 28.3.2018 – 632 Qs 9/18, BeckRS 2018, 15059; LG Mannheim, Beschluss vom 26.03.2020 - 7 Qs 11/20, BeckRS 2020, 4792), kommt vorliegend eine Pflichtverteidigerbestellung nicht in Betracht. Denn die Notwendigkeit einer rückwirkenden Bestellung kann sich mit Blick auf den Grundsatz des fairen Verfahrens lediglich dann ergeben, wenn über einen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung aus justizinternen Gründen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig entschieden wurde (vgl. LG Mannheim, a.a.O.; LG Hechingen, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 3 Qs 35/20 –, juris; LG Wiesbaden, Beschluss vom 04. März 2020 – 1 Qs 8/20 –, juris; LG Aurich, Beschluss vom 05. Mai 2020 – 12 Qs 78/20 –, juris). Seit der Geltung von § 141 Abs. 1 S. 1 StPO n.F. wird eine der Justiz anzulastende verspätete Entscheidung, die zur Zulässigkeit der nachträglichen Bestellung führen kann, bereits dann vorliegen, wenn über einen Beiordnungsantrag nicht „unverzüglich“ entschieden wurde (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04. Mai 2020 – JKII Qs 15/20 jug –, juris; LG Bochum, NStZ-RR 2020, 352). Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nicht, dass die Pflichtverteidigerbestellung sofort zu erfolgen hat (vgl. BT-Dr. 19/13829, S. 37; LG Bochum a.a.O.: Prüfungs- und Überlegungsfrist von 1-2 Wochen). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall gerade nicht gegen die Pflicht aus § 141 Abs. 1 S. 1 StPO zur Herbeiführung einer unverzüglichen Entscheidung verstoßen. Weder war die Staatsanwaltschaft gehalten, nach Eingang des Antrags auf Beiordnung die Akten dem Amtsgericht sofort – am gleichen oder nächsten Tag – zur Entscheidung vorzulegen, noch war sie durch den Antrag auf Beiordnung gehindert, das Verfahren am Folgetag einzustellen. Zwar hat das Vorgehen der Staatsanwaltschaft dem Beiordnungsantrag die Grundlage entzogen, es verstößt jedoch nicht gegen § 141 Abs. 1 S. 1 StPO und insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz fairen Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


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