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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, Wirtschaftsstrafverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2020 - III-5 RVGs 81/20

Leitsatz: Zur Gewährung einer Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren.


Oberlandesgericht Hamm

Beschluss
III-5 RVGs 81/20 OLG Hamm

Strafsache
gegen pp.

wegen Betruges u.a.
(hier: Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG).

Auf den Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts pp. vom 29.09.2020 auf Festsetzung einer Pauschgebühr gern. § 51 Abs. 1 RVG als Pflichtverteidiger des Verurteilten pp. hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.12.2020 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 42 Abs. 3 S. 1 RVG nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts
beschlossen:

Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten

a) anstelle der gesetzlichen Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 160,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 1.600,00 €,
b) anstelle der gesetzlichen Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Wirtschaftsstrafkammer Nr. 4118 VV RVG in Höhe von 316,00 € eine Pauschgebühr in Höhe von 3.160,00 €, bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. im vorliegenden Verfahren die Bewilligung einer Pauschgebühr. Insoweit hält er in Bezug auf die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG sowie die Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe der Zwölffachen gesetzlichen Gebühren für angemessen.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse am 05.11.2020 ausführlich Stellung genommen und dabei den Tätigkeitsumfang des Antragstellers sowie die ihm zustehenden Gebühren zutreffend dargelegt. Gegen die Bewilligung jeweils an-gemessener Pauschgebühren nach § 51 RVG für die im Tenor aufgeführten Gebühren hat er keine Bedenken erhoben. Die Bewilligung der Pauschgebühren in beantragter Höhe hält er hingegen für übersetzt, da die vom Antragsteller damit insgesamt angestrebte Vergütung in Höhe von 12.072,00 € bis auf weniger als 3.000 € an die Wahlverteidigerhöchstgebühren in Höhe von 15.000 € heranrücke. Eine Vergütung in dieser Höhe sei nur dann zuzubilligen, wenn der Antragsteller über längere Zeit nahezu ausschließlich mit dem Verfahren befasst gewesen sei und insoweit z.B. durch nachweisbare Mandatsverluste ein außergewöhnliches Sonderopfer erbracht habe. Dies sei vorliegend indes nicht der Fall.

Eine Gegenerklärung zur Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse ist seitens des Antragstellers nicht abgegeben worden.

II.

Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG ist im tenorierten Umfang begründet. Der weitergehende Antrag war jedoch abzulehnen.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht wenn die dort bestimmten Gebühren wegen der besonderen Schwierigkeit oder des besonderen Umfangs nicht zumutbar sind. Dies ist der Fall.

1. Der Senat ist in Übereinstimmung sowohl mit dem Gerichtsvorsitzenden, auf dessen Stellungnahme verwiesen wird, als auch mit dem Vertreter der Staatskasse der Auffassung, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders schwierig war.

2. Ferner handelt es sich auch um ein besonderes umfangreiches Verfahren. Besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist eine Strafsache, wenn der vom Verteidiger hierfür erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer normalen Sache zu erbringen hat (OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 — 1 (S) AR 60/19 —, Rn. 2, juris; OLG Celle StRR 2011, 240). Als -Vergleichsmaßstab sind dabei Verfahren heranzuziehen, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper verhandelten Sachen darstellen (vgl. BGH Rpfl. 1996, 169; NStZ 1997, 98; OLG Hamm JurBüro 1999, 194; OLG Celle a.a.O.), vorliegend also solche einer Wirtschaftsstrafkammer.

Gemessen an diesem Maßstab stellt sich die Tätigkeit des Antragstellers als besonders umfangreich dar. Neben dem ganz erheblichen Aktenumfang war hierbei insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller nur ein Zeitraum von gut zwei Monaten zur Einarbeitung zur Verfügung stand und dieser Einarbeitungsaufwand überdies zu einer erheblichen Verkürzung der Hauptverhandlung beigetragen hat. Dieses prozessökonomische Verhalten wird durch die Terminsgebühren nur teilweise kompensiert. Aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten haben insgesamt lediglich 16 Hauptverhandlungstermine stattgefunden, die ihrerseits allerdings allenfalls durchschnittlichen Umfang aufwiesen.

3. Bei zusammenfassender Gesamtwürdigung der vorgenannten Aspekte erscheint dem Senat anstelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 160,00 € für die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und in Höhe von 316,00 € für die Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG die Bewilligung von Pauschgebühren in Höhe von 1.600,00 € für die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und von 3.160,00 € für die Verfahrensgebühr Nr. 4118 VV RVG für angemessen.

4. Die Festsetzung noch höheren Pauschgebühren kam hingegen nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Pauschgebühr in Höhe bzw. im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühren nur dann zu festzusetzen, wenn das Verfahren die Arbeitskraft des Verteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch genommen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 30. März 2017 — 5 RVGs 2/17 —, Rn. 10, juris). Dass ein solcher Arbeitseinsatz aufgrund des Umfangs des Verfahrens erforderlich war, ist durch den Antragsteller nicht aufgezeigt worden und — wie der Vertreter der Staatskasse zutreffend dargelegt hat — auch sonst nicht ersichtlich.


Einsender: RA J. Föcking, Münster

Anmerkung:


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