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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwere der Tat, Gesamtstrafe

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Braunschweig, Beschl. v. 20.08.2020 - 9 Qs 159/20

Leitsatz: Über die Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei seinem Beurteilungsspielraum durch den Rechtsbegriff der Schwere der Tat Grenzen gesetzt. Die Schwere der Tat beurteilt sich nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. Ab zu erwartender Freiheitsstrafe von einem Jahr ist ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben.


LG Braunschweig
Beschluss

9 Qs 159/20

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger: Rechtsanwalt Jan-Robert Funck, Schleinitzstraße 14, 38106 Braunschweig
wegen Körperverletzung u.a.

hat die 9. große Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig am 20.08.2020 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten vom 04.08.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 30.07.2020 (Az.: 9 Cs 100 Js 21693/20) wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Angeschuldigte zu tragen.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Angeschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Raubes. Der Angeschuldigte soll dem Geschädigten P den Hund „M." entwendet haben, indem er den pp.. der den Hund an der Leine führte, zu Boden geschubst, die Leine vom Halsband gelöst und den Hund weggeführt haben soll. Der Hund war in der gemeinsamen Beziehung des Angeklagten mit der pp., der Tochter des Geschädigten, angeschafft worden. Nach der Trennung bestand Streit über den Verbleib des Hundes, wobei dieser zunächst bei der pp. verblieb und der Geschädigte pp. diesen regelmäßig ausführte. Unklarheiten bestanden von Beginn des Verfahrens an hinsichtlich der Eigentumslage bzw. eines etwaigen rechtmäßigen Anspruchs des Angeschuldigten in Bezug auf den Hund, die schließlich auch nicht beseitigt werden konnten.

Gegen den Angeschuldigten werden bei der Polizei Salzgitter weitere Ermittlungsverfahren geführt, bei denen verschiedene Angehörige der Familie pp. als Geschädigte verzeichnet
sind. Es handelt sich dabei um Bedrohung, Nachstellung, Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in vier Fällen sowie üble Nachrede, Verleumdung.

Der Bundeszentralregisterauszug vorn 20.04.2020 weist keine Eintragung auf.

Mit Schreiben vom 15.04.2020 sowie vom 05.05.2020 legitimierte sich Rechtsanwalt für den Angeschuldigten und beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Die Niederlegung seines Wahlmandates kündigte er im Fall der Beiordnung an. Auf das erste Schreiben vermerkte die Staatsanwaltschaft Braunschweig unter dem 24.04.2020, dass noch kein Beiordnungsantrag bei Gericht gestellt werden solle, da noch nicht feststehe, ob ein Fall notwendiger Verteidigung wegen eines Verbrechens (Raub) vorliege.

Unter dem 02.07.2020 beantragte die Staatsanwaltschaft Braunschweig beim Amtsgericht Salzgitter einen Strafbefehl gegen den Angeschuldigten wegen Körperverletzung und Nötigung unter Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

Mit Schreiben vom 20.07.2020 legte Rechtsanwalt pp. Beschwerde gegen die „Versagung der Beiordnung als Pflichtverteidiger" ein. Das Amtsgericht Salzgitter lehnte mit Beschluss vom 30.07.2020 (Az. pp.), pp. am 03.08.2020 zugestellt, eine Pflichtverteidigerbestellung ab.

Hiergegen richtet sich die am 04.08.2020 der i Amtsgericht Salzgitter zugegangene sofortige Beschwerde des Angeschuldigten, mit der er auf eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit verweist.

In ihrer Stellungnahme vom 07.08.2020 spricht sich die Staatsanwaltschaft gegen eine Pflichtverteidigerbestellung unter dem Hinweis aus, dass dem Angeschuldigten aus den weiteren Verfahren nur Geldstrafen drohen und eine schwierige Sach- oder Rechtslage nicht vorliege.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Salzgitter vom 30.07.2020 ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 142 Abs. 7, 311 StPO und fristgerecht gemäß § 311 Abs. 2 StPO. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO liegen nicht vor, insbesondere ist eine Beiordnung des Verteidigers auch nicht aufgrund der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten.

Über die Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßen Ermessen, wobei seinem Beurteilungsspielraum durch den Rechtsbegriff der Schwere der Tat Grenzen gesetzt sind (Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 61. Aufl. 2018, § 140 Rn. 22 m. w. N.). Die Schwere der Tat beurteilt sich nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung (BGH, Urteil vom 29. 6. 1954 - 5 StR 207/54, NJW 1954, 1415). Nach herrschender Meinung ist die Erwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe die Grenze, ab der ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 19.09.2011 - 2 Ws 245/11, BeckRs 2013, 00134; OLG München, Beschluss vom 13. 12. 2005 - 5St RR 129/05, NJW 2006, 789; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.1994 - 5 Ss 232/94 - 77/94 I, NStZ 1995, 147; Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung; 61. Aufl. 2018, § 140 Rn. 23 m. w. N.). Die Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe gilt auch bei Gesamtstrafenbildung, denn maßgeblich ist der Umfang der Rechtsfolgen, die insgesamt an den Verfahrensgegenstand geknüpft sind, nicht die Höhe der Einzelstrafen (BeckOK StPO/Krawczyk, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 140 Rn. 24).

Die Gesamtstrafenbildung richtet sich nach § 54 StGB. Ihre Bildung ist ein eigenständiger Strafzumessungsakt, der sich — innerhalb des von § 54 StGB genannten Rahmens — nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. EGH, BGH, Beschluss vom 21. 10. 2009 - 2 StR 377/09, NStZ-RR 2010, 40; Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Aufl. 2020, § 54 Rn 7f. m. w. N.). Die Strafzumessung obliegt dem Ermessen des Tatgerichts, das sich dabei an § 46 StGB zu orientieren hat.

Eine fehlerhafte Beurteilung der Straferwartung aufgrund der Aktenlage liegt nicht vor. Die Erhöhung der Einsatzstrafe kann umso geringer ausfallen, je mehr — wie hier - zwischen den Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Aufl. 2020, § 54 Rn. 7a m. w. N.). Die Bemessung der Gesamtstrafe ist im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und Schuldumfangs vorzunehmen (ebd.).

Unter Berücksichtigung der weiteren gegen den Angeschuldigten geführten Verfahren ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung nicht annähernd ersichtlich. Es handelt sich jeweils um kleinere Vergehen des nicht vorbestraften Angeschuldigtem in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass jeweils nur mit Geldstrafen zu rechnen ist, ist dabei nicht verfehlt.

Das Verfahren weist auch keine besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage auf. Es handelt sich in sachlicher Hinsicht um ein auch für den Laien überschaubares Verfahren mit einem einfach gelagerten Vorwurf. Auch in rechtlicher Hinsicht besteht keine besondere Schwierigkeit. Der Strafbefehl umfasst lediglich zwei Tatbestände, den der (einfachen) Körperverletzung und den der Nötigung, die auch für den Laien begreifbar sind.

Eine Pflichtverteidigerbestellung war auch nicht auf den ersten Antrag von Rechtsanwalt pp. vom 15.04.2020 unter Berücksichtigung des § 141 Abs. 1, Abs. 2 StPO geboten. Die Vorschrift setzt einen Fall notwendiger Verteidigung voraus (vgl. BeckOK StPO/Krawczyk, 37. Ed. 1.7.2020, StPO § 141 Rn. 3). Vorliegend stand von Beginn des Ermittlungsverfahrens an nicht fest, ob ein Raub oder lediglich Körperverletzung und Nötigung vorgeworfen werden können, mithin war zu diesem Zeitpunkt ein Fall notwendiger Verteidigung nicht gegeben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA J. R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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