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Entscheidungen

OWi

Informationsanspruch des Betroffenen, nicht bei der Akten befindliche Unterlagen, Beweisantrag, BVerfG

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.01.2021 – 1 OWi 2 SsBs 98/20

Leitsatz: Es verstößt gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn dem Betroffenen trotz eines entsprechenden vor der Hauptverhandlung gestellten Antrags die Gebrauchsanleitung für den Enforcement Trailer nicht zur Verfügung gestellt wird.


In pp.

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 16. Januar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen in zulässiger Weise eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle – vom 17. April 2019 (Az.: 05.3000581.0) am 16. Januar 2020 wegen fahrlässigen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h zu einer Geldbuße von 240 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat, mit Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG, angeordnet. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Beanstandung der Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

Die Einzelrichterin des Senats hat die Sache mit Beschluss vom 7. Januar 2021 gem. § 80a Abs. 3 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsmittel ist begründet und führt zum Erfolg. Die nicht gewährte Einsicht in die nicht bei den Akten befindliche Aufbauanleitung für den bei der Messung verwendeten Enforcement Trailer durch das Amtsgericht Landstuhl ist mit dem Recht auf ein faires Verfahren nicht vereinbar.

I.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 6. Januar 2019 um 03:26 Uhr die BAB6 in Fahrtrichtung Mannheim mit einem PKW, wobei er auf Höhe des km 633,3, Gemarkung Ramstein, die dort mittels beidseitig aufgestellten Verkehrszeichen auf 80 km/h beschränkte Höchstgeschwindigkeit (nach Toleranzabzug) um 58 km/h fahrlässig überschritt. Die Messung wurde mit einem Messgerät PoliScan Speed FM1 in einem so genannten Enforcement Trailer vorgenommen.

II.

Die Verfahrensrüge, mit der der Betroffene eine Verletzung von § 147 StPO bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren und des rechtlichen Gehörs beanstandet, greift vorliegend durch und führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Nachdem dem Betroffenen der Anhörungsbogen vom 21. Februar 2019 zugesandt worden war, bestellte sich die Verteidigerin und beantragte Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte, die ihr am 9. April 2019 gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 19. April 2019 beantragte die Verteidigerin gegenüber der Bußgeldbehörde ihr zusätzlich Folgendes zur Verfügung zu stellen:

- Digitale Falldatensätze der gesamten Messreihe inklusive Rohmessdaten
- Token-Datei und Passwort
- Statistikdatei mit Case-List
- Sämtliche vorhandenen Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts inklusive Gerätebegleitkarte
- Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung zum Messgerät
- Schulungsnachweise des Auswertepersonals
- Aufbau- bzw. Einbauvorschriften der Firma Vitronic für das Messgerät PoliScan FM1 bei Verwendung in einem Trailer sowie
- Beschilderungsplan sowie verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung

Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 überließ die Bußgeldbehörde der Verteidigerin daraufhin eine CD mit folgendem Inhalt: Gebrauchsanweisung (Anmerkung des Senats: für das Messgerät PoliScan FM1), Schulungsnachweise Auswerter, XML-Datei, einzelne Falldatei/Token/Passwort, Bild mit Schlüsselsymbolen, entschlüsselte/konvertierte Bilder, Softwareversion (tuff-Viewer). Die Übersendung weiterer Unterlagen wurde mit dem Hinweis, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handle und das Akteneinsichtsrecht auf den vorhandenen Aktenbestand und die amtliche verwahrten Beweismittel beschränkt sei, abgelehnt.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 beantragte die Verteidigerin gerichtliche Entscheidung dahingehend, die Verwaltungsbehörde anzuweisen, der Verteidigung Folgendes zur Verfügung zu stellen:

- die zur Betroffenenmessung gehörende Statistikdatei und Case-List
- die vorhandenen Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts inklusive Gerätebegleitkarte
- Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung zum Messgerät
- Aufbau- bzw. Einbauvorschriften der Firma Vitronic für das Messgerät PoliScan FM1 bei Verwendung in einem Trailer sowie
- Beschilderungsplan sowie verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung

Daraufhin übersendete die Bußgeldstelle mit Schreiben vom 3. Juni 2019 die angeforderte Case-List und lehnte im Übrigen unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 7. Mai 2019 die weitergehende Akteneinsicht ab. Mit Beschluss vom 11. Juni 2019 entsprach das Amtsgericht Landstuhl teilweise dem Ansinnen der Verteidigerin und gab der Verwaltungsbehörde auf, der Verteidigerin spätestens nach Abschluss der Ermittlungen die geforderten Unterlagen, Daten und Informationen mit Ausnahme der zur Betroffenenmessung gehörenden Statistikdatei zukommen zu lassen, soweit diese tatsächlich vorhanden oder von anderen Behörden beiziehbar seien. Im Übrigen lehnte das Amtsgericht den Antrag ab. Die Nachweise wurden seitens der Bußgeldbehörde mit Schreiben vom 30. Juli 2019 versandt (Beschilderungsplan, Konformitätserklärung, Hinweise zur Verwendungsanzeige gemäß § 32 MessEG, Zulassungsunterlagen und Prüfberichte für den Anhänger/Trailer, Konformitätsbescheinigung zum Messgerät und Gerätebegleitkarte).

Mit Schreiben vom 19. August 2019 hat die Bußgeldbehörde dem Betroffenen mitgeteilt, dass trotz weiterer Ausführungen der Verteidigung zur Unrechtmäßigkeit der Messung aufgrund des Umstands, dass das verfahrensgegenständliche Messgerät die Rohmessdaten nicht speichere, an dem Bußgeldbescheid festgehalten werde und die Sache nach dem 30. August 2019 an das Amtsgericht abgegeben werde.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 beantragte die Verteidigerin beim Amtsgericht im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung die Zurverfügungstellung der Falldatensätze der gesamten Messreihe mit Statistikdatei und Case-List. Zudem wurde gerügt, dass die Verwaltungsbehörde entgegen dem Beschluss vom 11. Juni 2019 die Traileranleitung und die verkehrsrechtliche Anordnung nicht übersandt habe. Das Amtsgericht hat sodann für den 16. Januar 2020 Termin zur Hauptverhandlung bestimmt. In der Hauptverhandlung hat der mit Untervollmacht mandatierte Verteidiger des Betroffenen der Verwertung der Messung widersprochen. Des Weiteren beantragte er zum einen die Beiziehung und die Zurverfügungstellung der Falldatensätze der tatgegenständlichen Messreihe, der Statistikdatei(en) zur gegenständlichen Messreihe und der Aufbau- bzw. Einbauvorschriften der Firma Vitronic für das Messgerät PoliScan FM1 bei Verwendung in einem Trailer und zum anderen die Aussetzung des Verfahrens und begründete beides mit der unvollständigen Akteneinsicht und einer dadurch fehlenden Nachprüfbarkeit der Messung. Das Amtsgericht hat den Beiziehungs- und Aussetzungsantrag abgelehnt, da es sich lediglich um einen Beweisermittlungsantrag handle. Es handle sich um eine bloße technische Vorfrage zur Messung, die das Gericht in der Hauptverhandlung nicht prüfen müsse, wenn wie hier die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügend Beweismittel vorhanden seien. Es bestünde zudem kein Bezug zum konkreten Tatvorwurf. Eine Aussetzung sei mangels Antrag bei Gericht vor der Hauptverhandlung nicht geboten.

Auch nach der Urteilsverkündung bemühte sich die Verteidigung weiterhin gegenüber der Verwaltungsbehörde Einsicht in die Falldatensätze der tatgegenständlichen Messreihe mit Statistikdateien sowie in die Aufbau- bzw. Einbauanweisung zu erlangen. Die Bußgeldstelle lehnte dies hinsichtlich der Messreihe mit Hinweis auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2019 ab und verwies bezüglich der Aufbau- bzw. Einbauanweisung auf eine Stellungnahme der PTB vom 9. August 2018, in der mitgeteilt wurde, dass für die neueren PoliScan FM1 Messgeräte der Spezialanhänger (Enforcement Trailer) schon explizit Teil der Baumusterprüfbescheinigung und dort u.A. in Abschnitt 1.1. „Aufbau und Funktionsweise“ mitaufgeführt sei.

Der Betroffene rügt in seiner Rechtsbeschwerdebegründungsschrift unter anderem durch die Nichtüberlassung von nicht bei den Akten befindlichen amtlichen Messunterlagen in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt und in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden zu sein. Der Antrag auf Einsicht in die Messunterlagen kombiniert mit dem auf Aussetzung der Hauptverhandlung könne nicht als Beweisermittlungsantrag behandelt werden, da nicht deren Einführung als Beweismittel, sondern lediglich deren Herausgabe zur Verteidigungszwecken begehrt worden sei. Im Übrigen sei die Herausgabe mehrfach im Vorfeld der Hauptverhandlung beantragt worden. Bezüglich der Statistikdatei und der Traileranleitung sei eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG herbeigeführt worden.

2. Die Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens ist vorliegend erfolgreich. Das Amtsgericht hätte auf den Hinweis der Verteidigung, zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung immer noch keine Einsicht in die Aufbauanleitung des Enforcement Trailers erhalten zu haben, dem gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag stattgeben müssen. Der Senat schließt sich insoweit der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung an, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz1 MRK dem Betroffenen das Recht zuspricht, dass auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18, Rn 51; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 OWi 6 SsRs118/19, juris Rn 9 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2020 - 2 Rb 8 Ss 837/17, juris Rn 13; OLG Naumburg, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 Ss (Bz) 100/12, DAR 2013, 37; KG, Beschluss vom 7. Januar 2013 - 3 Ws (b) 596-12/162 Ss 178/12, DAR 2013, 211). Hierzu gehört in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen auch die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgeräts und wie im vorliegenden Fall auch die Gebrauchsanweisung für den ebenfalls verwendeten Enforcement Trailer (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O., OLG Naumburg, a.a.O.; KG a.a.O.). Denn bei einem standardisierten Messverfahren - die Messmethode des verwendeten Messgeräts PoliScan FM1 ist als solches anerkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2020, 1 OWi 2 SsBs 122/19, juris Rn 8) - sind an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte geringere Anforderungen zu stellen. Das Tatgericht ist nur dann gehalten, dass Messergebnis zu überprüfen, und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BVerfG, 2 BvR 1616/18, Rn 42 f., vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993, 4 StR 627/92. NJW 1993, 3081 (3083); Beschluss vom 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97, NJW 1998, 321 (322)). Der Betroffene ist durch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und entsprechende Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge oder Beweisanregungen stellen, in prozessual ausreichender Weise Gelegenheit gegeben, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983, 2 BvR 864/81, juris Rn 68; BGH, 4 StR 627/92. a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juni 2018, 3 Ss OWi 626/18, juris Rn 12). Um jedoch, wie gefordert, konkrete Anhaltspunkte vortragen zu können, muss der Betroffene die Möglichkeit haben, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlungen entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfG, 2 BvR 1616/19, Rn 51). Der Beiziehungs- und Aussetzungsantrag des Betroffenen war insoweit so zu verstehen, dass es dem Betroffenen ausschließlich um die Zugänglichmachung der nicht bei der Akte befindlichen Informationen ging, um die Möglichkeit einer eigenständigen Überprüfung des Messergebnisses zu haben. Es handelt sich hierbei nicht - wie das Amtsgericht meinte - um einen Beweisermittlungsantrag, so dass dieses Informationsbegehren des Betroffenen vom Amtsgericht auch nicht unter Heranziehung der für die gerichtliche Beweisaufnahme nach § 77 OWiG geltenden Anforderungen unter Hinweis auf das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses bewerten werden durfte (vgl. BVerfG, 2 BvR 1616/19, Rn 66). Die prozessualen Möglichkeiten des Betroffenen wurden somit vorliegend eingeschränkt, da erst durch Zugänglichmachung der begehrten Gebrauchsanweisung der Betroffene auch in der Lage gewesen wäre, Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Gebrauchs des Messgeräts zu erkennen und zu benennen. Für das verfahrensgegenständliche Messgerät PoliScan FM 1 gibt es neben der Gebrauchsanweisung für das Messgerät selbst - die dem Betroffenen bereits von der Verwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht wurde - auch eine separate Gebrauchsanweisung für den Enforcement Trailer (Gebrauchsanweisung Enforcement Trailer Version 1.0 – 18.4.17 – Enforcement Trailer zur semi-stationären Überwachung der Firma Vitronic). Eine zusätzliche eigenständige Gebrauchsanweisung im Sinne einer „Auf- und Einbauvorschrift für das Messgerät PoliScan FM1 bei der Verwendung in einem Trailer“ - wie sie die Verteidigung hier mehrfach begehrte - ist weder dem Senat, noch der Verwaltungsbehörde bekannt. Dem Ansinnen des Betroffenen war jedoch deutlich zu entnehmen, dass die Verteidigung nicht nur die Aufbau- und Gebrauchsvorschriften für das Messgerät an sich, sondern auch diejenigen für den Enforcement Trailer begehrte, um die ordnungsgemäße Verwendung des Trailers überprüfen zu können. Diese Gebrauchsanweisung hat die Verteidigung trotz mehrfachen Bemühens und Herbeiführens einer gerichtlichen Entscheidung zu ihren Gunsten weder seitens der Verwaltungsbehörde noch seitens des Amtsgerichts überlassen bekommen. Spätestens auf den entsprechenden Antrag der Verteidigung hin wäre das Tatgericht gehalten gewesen, die Gebrauchsanweisung für den Enforcement Trailer bei der Bußgeldstelle anzufordern und der Verteidigung zur Verfügung zu stellen.

Das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl mit den dazugehörigen Feststellungen war daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung unter Beachtung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens an das Amtsgericht Landstuhl zurückzuverweisen.

III.

Der Senat hatte keinen Anlass, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).


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