Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Strafaussetzung, Widerruf, neue Straffälligkeit, Auflagenverstoß

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 02.12.2020 - 510 Qs 90/20

Leitsatz: Zum Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen erneuter Straffälligkeit und/oder eines Auflagenverstoßes.


Landgericht Berlin

Beschluss
510 Qs 90/20

In der Strafsache
gegen pp.

wegen Wohnungseinbruchdiebstahls

hat die 10. allgemeine große Strafkammer des Landgerichts Berlin - Beschwerdekammer - am 2. Dezember 2020 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 14. August 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Beschwerdeführer am 2. November 2016 wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Voll-streckung es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Zugleich hat es den Beschwerdeführer für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm auferlegt, im ersten Jahr der Bewährungszeit 250 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten. Das Urteil ist seit dem 13. September 2017 rechtskräftig.

Mit Urteil vom 27. Juni 2018 — rechtskräftig seit dem 5. Juli 2018 — verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Beschwerdeführer wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aussetzte. Wegen dieser Tat, die der Beschwerdeführer am 15. November 2017 und damit innerhalb der Bewährungszeit begangen hatte, wurde die Bewährungszeit im Ausgangsverfahren mit Beschluss vom 27. August 2018 um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Zugleich wurde die Frist, die ihm auferlegte gemeinnützige Arbeit abzuleisten, um sechs Monate — mithin bis zum 13. März 2019 — verlängert. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer noch keine einzige der ihm auferlegten 250 Stunden gemeinnützige Arbeit abgeleistet. Für den Zeitraum vom 5. Juli 2018 bis zum 24. August 2018 legte er seiner Bewährungshelferin ein ärztliches Attest vor, das ihm aufgrund einer Verletzung an der Hand Arbeitsunfähigkeit attestierte. Die Verletzung zog sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit bei einem Umzugsunternehmen zu, die er Anfang Juli 2018 aufgenommen hatte. Zuvor — jedenfalls ab Dezember 2017 — war er zumindest zeitweise bei einem anderen Umzugsunternehmen auf „Mini-job-Basis" beschäftigt.

Auch in der Folgezeit nahm der Beschwerdeführer die Arbeitsauflage nicht auf. Gegenüber seiner Bewährungshelferin, die die Ableistung der Arbeitsauflage bei jedem Kontakt, den sie durchschnittlich einmal pro Monat zu ihm unterhielt, thematisierte, gab er an, aufgrund diverser Leiden — unter anderem eine Schleimbeutelentzündung im Schultergelenk und eine Nierenbeckenentzündung — nicht arbeitsfähig zu sein. Ärztliche Atteste, die die behaupteten Beschwerden sowie eine hieraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bezeugten, legte er nicht vor. Im Oktober 2019 berichtete die Bewährungshelferin dem Gericht, dass sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich uni einen Arbeitseinsatz auf dem Friedhof bemüht hatte; da er jedoch nicht über das passende Schuhwerk verfügt habe, sei es letztlich zu keiner Arbeitsaufnahme gekommen.

Mit Schreiben vom 27. April 2020 drohte die zuständige Richterin am Amtsgericht Tiergarten dem Beschwerdeführer den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung an, sollte er nicht binnen eines Monats mit der Aufnahme gemeinnütziger Arbeit beginnen. Im Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine weitere Stelle zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit vermittelt. Er erschien jedoch nicht zu dem Vorstellungsgespräch, so dass es zu keiner Arbeitsaufnahme kam.

Mit Strafbefehl vom 10. Juni 2020 — rechtskräftig seit dem 1. Juli 2020 — verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25« € (241 Cs 103/20). Nach den im Strafbefehl getroffenen Feststellungen verwahrte der Beschwerdeführer am 11. April 2020 in seiner Wohnung fünf in Deutschland nicht zugelassene pyrotechnische Gegenstände, ohne — wie er wusste — im Besitz der erforderlichen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu sein.

Im Rahmen des Anhörungstermins vor dem Amtsgericht Tiergarten, der am 14. August 2020 statt-fand, trug der Beschwerdeführer unter anderem vor, er habe mit der Ableistung der Arbeitsauflage nicht beginnen können, da er infolge der Trennung von seiner Frau an Depressionen gelitten habe. Er habe schließlich einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er sich eine Verletzung an der Hand zugezogen habe. Außerdem leide er an Gicht oder Arthritis im Arm. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Sein Psychiater halte ihn derzeit angesichts der ermüdenden Wirkung des ihm verordneten Medikaments für nicht arbeitsfähig.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Es verwies darauf, dass die Bewährungszeit wegen einer in der Bewährungszeit begangenen Straftat bereits einmal verlängert worden sei. In Anbetracht der neuerlichen Straftat reichten weniger einschneidende Maßnahmen als der Widerruf nicht mehr aus. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bislang keine einzige Stunde der ihm auferlegten gemeinnützigen Arbeit abgeleistet.

Mit Strafbefehl vom 24. September 2020 verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Beschwerdeführer wegen Bedrohung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,- € (241 Cs 184/20). Gemäß den Feststellungen dieses Strafbefehls äußerte der Beschwerdeführer- am 11 April 2020 gegenüber dem Zeugen EI-Saadi, mit dem er im Hausflur seines Wohnhauses in Streit geraten war, mehrfach, dass er seine Pistole hohlen werde, um den Zeugen zu erschießen. Nach-dem sich der Zeuge El-Saadi daraufhin in seine Wohnung begeben hatte, schlug der Beschwerde-führer kurze Zeit später mehrfach gegen dessen Wohnungstür, wobei er zu dieser Zeit ein Messer in der Hand hielt. In der Hauptverhandlung, die am 18. November 2020 vor dem Amtsgericht Tier-garten stattfand, nahm der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem Verteidiger den Ein-spruch gegen den Strafbefehl vom 24. September 2020 zurück.

Mit seiner gegen den Bewährungswiderruf gerichteten sofortigen Beschwerde lässt der Beschwerdeführer über seinen Verteidiger vortragen, dass der Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz, der dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. Juni 2020 zugrunde liege, nicht schwer genug wiege, um hieran einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu knüpfen. Zudem sei er angesichts seiner diversen Leiden nicht leistungsfähig, weshalb ein beharrlicher Verstoß gegen die ihm erteilte Arbeitsauflage nicht angenommen werden könne. Auch sei dem Inhalt der Akte nicht zu entnehmen, dass er anlässlich der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 268a Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt worden sei. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. November 2020 ließ der Beschwerdeführer weiter vortragen, dass er sich seit etwa einem halben Jahr in psychiatrischer Behandlung befinde. In diesem Zusammenhang reichte er Schreiben seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Carsten Urbanek vom 3. September und 23. November 2020 ein, denen zufolge er aufgrund einer akuten psychischen Erkrankung aktuell nicht in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen. Mit Schriftsatz vom 27. November 2020 trug der Verteidiger unter anderem vor, dass sich die im Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. September 2020 getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit einem Messer in der Hand vor der Tür des Zeugen El-Saadi gestanden habe, im Rahmen der Hauptverhandlung nicht bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe den Einspruch gegen den Strafbefehl in der Haupt-verhandlung gleichwohl zurückgenommen, da er die Angelegenheit für sich habe abschließen Wollen. Im Übrigen sei das Delikt der Bedrohung lediglich dem Bereich der unteren Kriminalität zuzuordnen. Der Beschwerdeführer habe den Ausgangspunkt für die Bedrohung — eine Streitigkeit mit seiner Lebensgefährtin — im Rahmen seiner psychiatrischen Behandlung nunmehr aufgearbeitet und Strategien erlernt, um solche Eskalationen künftig zu vermeiden. Wegen der weiteren Einzelheiten der zur Beschwerdebegründung eingereichten Schriftsätze wird auf deren Inhalt verwiesen und Bezug genommen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung sind in zweifacher Hinsicht erfüllt.

1. Durch seine erneute Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass sich die der Straf-aussetzung zugrunde liegende Erwartung, er werde keine Straftaten mehr begehen, als unzutreffend erwiesen hat (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB).

Grundlage der zu treffenden Widerrufsentscheidung bilden nicht nur die zuletzt geahndeten Ver-gehen, sondern darüber hinaus das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers während der Bewährungszeit. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits am 15. November 2017 und damit nur zwei Monate, nachdem das Urteil im Ausgangsverfahren, durch das ihm eine Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden war, Rechtskraft erlangt hatte, erneut straffällig wurde. Dieser frühe Bewährungsbruch stellt eine besonders gravierende Missachtung der mit der Verurteilung verbundenen Warnung dar. Dass er bereits Anlass für eine Verlängerung der Bewährungszeit gewesen ist, steht seiner Berücksichtigung im hiesigen Widerrufsverfahren nicht entgegen (vgl. KG, Beschluss vom 23. Oktober 2009 - 2 Ws 376-378/09). Am 11. April 2020 und damit ebenfalls innerhalb der Bewährungszeit hat er zwei weitere Straftaten begangen. Damit aber hat er gezeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, nicht erfüllt hat.

Bereits für sich genommen ist jede der neuerlichen Taten als Widerrufsgrund geeignet, wofür nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts jede in der Bewährungszeit begangene Straftat von einigem Gewicht reicht (vgl. jüngst KG, Beschluss vom 2. November 2020 - 2 Ws 79/19 m.w.N.). Die neuerlichen Straftaten, die Geldstrafen in Höhe von 60 bzw. 50 Tagessätzen nach sich zogen und keinesfalls Bagatelldelikte darstellen, erreichen das erforderliche Gewicht jeweils. Dies gilt auch, wenn man im Hinblick auf die ausgeurteilte Bedrohung der Darstellung des Beschwerdeführers folgen wollte, er hätte nicht mit einem Messer in der Hand vor der Tür des Zeugen pp. gestanden. Dass sich der Beschwerdeführer im Zuge der Auseinandersetzung vom 11: April 2020 selbst Verletzungen zugezogen hat, ist ein Umstand, der im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung zu finden hat, nicht jedoch im Rahmen einer Widerrufsentscheidung.

Im vorliegenden Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich das Gewicht einer Tat auch nach der bisherigen Delinquenz eines Verurteilten bemisst. Straftaten, die mit geringeren Geldstrafen geahndet wurden und sogar Bagatelldelikte können einen Widerruf begründen, wenn in ihnen „eine die Rechtsordnung negierende Einstellung zum Ausdruck kommt" (vgl. KG, Beschluss vom 9. August 2010, 2 Ws 323/10 m.w.N.). Dies aber trifft auf den Beschwerdeführer zu, der vor der Verurteilung im hiesigen Ausgangsverfahren bereits zweimal in kurzen Abständen zu Geldstrafen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden musste. Weder die Verhängung von Geldstrafen noch die Verhängung von Bewährungsstrafen nebst Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin vermochten den Beschwerdeführer aber von neuerlicher Delinquenz abzuhalten.

Erst recht sind die neuerlichen Taten in ihrer Gesamtheit geeignet, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu rechtfertigen, wobei die Kammer gesehen hat, dass beide Taten am selben Tag begangen wurden und angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen ihnen im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung ein straffer Zusammenzug der Strafen geboten erscheint.

2. Daneben hat der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Er hat beharrlich gegen die ihm gemäß § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB erteilte Arbeitsauflage verstoßen. Dies hat grundsätzlich den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zur Folge, ohne dass es — anders als im Fall des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB — noch zusätzlich der Fest-stellung einer ungünstigen Legalprognose bedürft.

Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen beharrlichen Verstoßes gegen eine Auflage setzt in objektiver Hinsicht ein wiederholtes, andauerndes Verhalten voraus, das auf einer ablehnenden Haltung oder fehlendem Genugtuungswillen beruht. In subjektiver Hinsicht ist Ver-schulden erforderlich (vgl. KG, Beschluss vom 17. August 2012 - 2 Ws 339/12). Dieses scheidet aus, wenn der Verurteilte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen außerstande war, die verlangten Leistungen zu erbringen.

Der Beschwerdeführer hat die — hinreichend bestimmte (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 4. April 2014 — 3 Ws 165/14 — Rdnr. 6 m.w.N.) — Arbeitsauflage innerhalb der ihm vom Amtsgericht Tier-garten gesetzten und mittlerweile verstrichenen Fristen nicht erfüllt. Trotz regelmäßiger Intervention seiner Bewährungshelferin hat er noch nicht einmal eine einzige der ihm auferlegten 250 Arbeitsstunden erbracht. Auch nach Mahnung durch das Amtsgericht Tiergarten, die weit nach Ablauf der ihm zur Ableistung der Arbeitsauflage gesetzten Frist erfolgte, unternahm der Beschwerdeführer keinerlei Anstrengungen; ein Vorstellungsgespräch im Mai 2020, das dazu diente, ihn in Arbeit zu vermitteln, versäumte er. Vor diesem Hintergrund, der einen Zeitraum von über zweieinhalb Jahren betrifft, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gewillt war, die ihm auferlegten Stunden gemeinnütziger Arbeit zu erbringen.

Entgegen dem Vortrag des Verteidigers ist dem Beschwerdeführer die Nichterbringung der ihm auferlegten Arbeitsstunden auch vorzuwerfen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise leistungsfähig gewesen ist (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 56f Rdnr. 16 a.E.). Hiervon ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft auszugehen. Dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juni 2018 (241 Ds 38/18) sowie den Berichten der Bewährungshelferin ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest innerhalb des Zeitraums von Dezember 2017 bis Anfang Juli 2018 „Minijobs" bei zwei Umzugsfirmen wahrgenommen hat. Dies aber bezeugt, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum durchaus zur Ableistung von Arbeitsstunden imstande war. Gleichwohl hatte er noch nicht einmal damit begonnen, auch nur eine der ihm auferlegten Arbeitsstunden abzuleisten. Dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht gewillt war, die Arbeitsstunden abzuleisten, spricht auch der Bericht der Bewährungshelferin vom 21. Juni 2018. Die Bewährungshelferin begründete darin den Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Berichtszeitpunkt noch nicht mit dem Ableisten der Arbeitsstunden begonnen hatte, damit, dass er hierzu zunächst habe motiviert werden müssen und schließlich eine Entzündung im Schultergelenk geltend gemacht habe.

Für den nachfolgenden Zeitraum bis zum Ablauf der Auflagenfrist im März 2019 ist die Nichterbringung der Arbeitsstunden ganz überwiegend unentschuldigt. Der Beschwerdeführer hat lediglich für den Zeitraum vom 5. Juli 2018 bis zum 24. August 2018 eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen„ Alle sonstigen körperlichen Beschwerden, die der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Bewährungszeit vorgetragen hat, hat er nicht durch ärztliche Atteste nachgewiesen. Auch die psychischen Probleme, die der Beschwerdeführer infolge der Trennung von seiner Partnerin für den Zeitraum ab Mitte 2018 vortragen lässt, rechtfertigen die Nichterbringung der Arbeitsstunden nicht. Zum einen war der Beschwerdeführer bereits seit Mitte September 2017 gehalten, die Arbeitsstunden zu erbringen. Zum anderen wird eine Depression nur äußerst pauschal behauptet und nicht durch fachärztliche Diagnose nachgewiesen. Offen bleibt zudem, wie sich die behauptete Depression im maßgeblichen Zeitraum bis zum Ablauf der Auflagenfrist auf den Tagesablauf des Beschwerdeführers ausgewirkt haben soll und weshalb es ihm — eine Depression unterstellt — nicht möglich gewesen soll, zumindest an manchen Tagen einige der auferlegten Arbeitsstunden zu absolvieren. Gegenüber seiner Bewährungshelferin hat sich der Beschwerdeführer im Übrigen zu keinem Zeitpunkt auf seine psychische Verfasstheit als Grund für die Nicht-erbringung der Arbeitsstunden berufen, sondern hierfür allein körperliche Beschwerden verantwortlich gemacht.

Die Kammer war auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen zur Frage der psychischen Verfasstheit des Beschwerdeführers zu tätigen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich aus dem Akteninhalt oder dem Vorbringen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für eine unverschuldete vollständige Arbeitsunfähigkeit ergäben (vgl. OLG Thüringen, Beschluss vom 30. März 2006 — 1 Ws 100/06 — juris). Dies ist nach dem oben Gesagten jedoch nicht der Fall. Die eingereichten Atteste des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. Urbanek weisen zudem lediglich eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab September 2020 aus und geben keinen Aufschluss über dessen Leistungsfähigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum bis Mitte März 2019.

Auch der Einwand des Verteidigers, der Akte sei nicht zu entnehmen, dass der Verurteilte anlässlich der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 268a Abs. 3 Satz 1 StPO belehrt worden sei, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Vorschrift des § 56f StGB enthält keine Bestimmung dahin, dass ein Widerruf nur erfolgen darf, wenn die Anforderungen des § 268a Abs. 3 Satz 1 StPO erfüllt wurden. Vielmehr hat eine möglicherweise unterbliebene Belehrung lediglich bei der Beurteilung der Beharrlichkeit eines Auflagenverstoßes im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB Relevanz (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 1995 — 3 Ws 604/95 — juris; vgl. auch Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 56f Rdnr. 10a). Aus dem Übernahmebericht der Bewährungshelferin vom 15. Dezember 2017 ergibt sich, dass sie den Beschwerdeführer umfassend über seine Rechte und Pflichten innerhalb der Bewährungszeit informiert hat. Ferner ist den Berichten der Bewährungshelferin zu entnehmen, dass sie die Frage des Alpleistens der gemeinnützigen Arbeit bei jedem der durchschnittlich einmal pro Monat mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Gespräche thematisiert hat, so dass kein Zweifel besteht, dass dieser über den Inhalt der gerichtlichen Auflage sowie die für den Fall der Nichterfüllung resultierenden Konsequenzen vollauf im Bilde war.

3. Mildere Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung — etwa eine Verlängerung der Bewährungszeit, wie sie hilfsweise durch den Beschwerdeführer beantragt worden ist —genügen im vorliegenden Fall nicht. Sie stellten nur dann eine angemessene Reaktion auf die erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers dar, wenn die Prognose aufgrund neu hinzutretender Tatsachen fortan günstig wäre und ungeachtet des Bewährungsversagens objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, dass der Beschwerdeführer nunmehr gleichwohl endgültig von Straftaten Abstand nehmen und Tatanreizen widerstehen werde. Die günstige Prognose setzt dabei mehr voraus als den Willen, sich künftig straffrei zu führen. Es muss auch die Fähigkeit belegt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu stützen, -sie darf nicht unterstellt werden. Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch zu bewerten ist, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchstwahrscheinlich zu rechnen ist (vgl. KG, Beschluss vom 2. November 2020 - 2 Ws 144/20).

Solche Tatsachen sind hier nicht ersichtlich. Die Bewährungszeit wurde bereits einmal verlängert, nachdem der Beschwerdeführer zeitnah nach Rechtskraft des Ausgangsurteils erneut straffällig wurde. Wirkung hat dies auf den Beschwerdeführer nicht gezeigt. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr in psychiatrische Behandlung begeben hat, ist durchaus anerkennenswert und stellt einen wichtigen Schritt dar. Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts eine Therapie nur dann Grundlage einer günstigen Prognose sein, wenn ihr Erfolg erreicht ist, unmittelbar bevorsteht oder zumindest konkret absehbar ist (vgl. KG, Beschluss vom 2. November 2020 - 2 Ws 144/20). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer nimmt erst seit Sommer dieses Jahres alle zwei Wochen eine Therapiesitzung wahr. Gegenstand der Therapiegespräche soll insbesondere die Beziehungsproblematik des Beschwerdeführers sein. Diese erst seit relativ kurzer Zeit absolvierte Therapie vermag eine günstige Prognose nicht zu begründen, zumal die Ursachen der mehrfachen Bewährungsbrüchigkeit des Beschwerdeführers, aber auch seiner zu Tage getretenen inneren Einstellung gegen-über den ihm auferlegten Arbeitsstunden nicht allein in einer Beziehungsproblematik liegen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: RA F. Glaser, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".