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Entscheidungen

StPO

Überwachung und Auswertung der Telekommunikation mit Krypto-Handys, Verwertung der Ergebnisse, EnchroChat

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bremen, Beschl. v. 18.12.2020 – 1 Ws 166/20

Leitsatz: 1. Erstreckt sich die Überwachung der Telekommunikation auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, hat der überwachende Mitgliedstaat, sobald er Kenntnis davon erlangt, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist ("unterrichteter Mitgliedstaat“), gem. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41/EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA) von der Ermittlungsmaßnahme in dem dort bezeichneten Umfang zu unterrichten.
Die zuständigen Behörden des unterrichteten Mitgliedstaates haben der zuständigen Behörde des überwachenden Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt der Unterrichtung gem. Art. 31 Abs. 2 RL-EEA mitzuteilen, ob die Überwachung nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist. Unterbleibt eine solche Mitteilung an die Behörden des überwachenden Mitgliedstaats, gilt die TKÜ-Maßnahme nach der Systematik der Richtlinie als im unterrichteten Mitgliedstaat genehmigt.
2. Zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten erfolgt der spontane Austausch der gewonnenen Erkenntnisse auf der Grundlage von Art. 7 des Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Art. 7 des Eu-RhÜbK. Die Modalitäten eines solchen spontanen Austausches richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung stellt.
3. Die übermittelten Daten können gem. §§ 92b, 77h IRG als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat seine Zustimmung erteilt hat.


In pp.

Die weiteren Beschwerden des Beschuldigten vom 26. und 27.11.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 03.11.2020, Az. 4 Qs 362/20, werden auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bremen erließ am 11.09.2020 Haftbefehl gegen den Beschuldigten wegen des dringenden Tatverdachts der unerlaubten Einfuhr und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei der Beschuldigte als Mitglied einer Bande gehandelt habe, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden habe und dabei eine Schusswaffe mit sich geführt habe. Zudem bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte ohne Erlaubnis mit Munition Handel getrieben habe.

Der Beschuldigte habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den Beschuldigten R. und S.-R. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in das Bundesgebiet eingeführt, um diese sodann an eine Vielzahl von Abnehmern in Teilmengen gewinnbringend weiter zu veräußern und zu übergeben. Der Beschuldigten, dem die Letztentscheidungsgewalt in der Tätergruppe oblegen habe, habe die Aufgabe übernommen, die Handelsgeschäfte mit Lieferanten und Abnehmern zu verhandeln und abzuschließen. Der Beschuldigte R. habe als rechte Hand des Beschuldigten S. die praktische Abwicklung der Lieferungen übernommen, während der Beschuldigte S.-R. in erster Linie die zur Durchführung der Taten verwendeten EncroChat-Mobiltelefone besorgt habe. Im Zeitraum vom 26.03.2020 bis zum 01.06.2020 sei es zu insgesamt 24 – im Haftbefehl im Einzelnen aufgeführten – Handlungen gekommen, die zueinander im Verhältnis der Tateinheit stünden.

Der dringende Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergebe sich aus den von ihnen selbst verfassten Chatnachrichten, aus denen sich die Tatverläufe rekonstruieren ließen, sowie aus den angeordneten Observations- und TKÜ-Maßnahmen. Aus einem in Frankreich geführten Ermittlungsverfahren seien dem BKA im Rahmen des internationalen polizeilichen Datenaustausches Daten zur Verfügung gestellt worden, aus denen sich die EMEI von in Deutschland eingebuchten Mobilfunkgeräte mit E-Mail-Adresse des Mobilgerätes und der jeweiligen Kontaktpartner, Datum, Uhrzeit und Funkmaststandort der jeweiligen Kommunikation sowie Kommunikationsinhalte bestehend aus Chatnachrichten und übermittelten Bilddateien ergäben. Der Beschuldigte S. sei als Nutzer des Accounts „[...]@encrochat.com“ identifiziert worden. Auch der Mitbeschuldigte R. sei als Nutzer der Chatplattform EncroChat unter dem Nutzernamen „[...]@encrochat.com“ identifiziert worden. Aus den untereinander und mit Dritten ausgetauschten Nachrichten ergäbe sich, dass der Beschuldigte R. Aufträge des Beschuldigten S. ausgeführt, etwa Kurierfahrten übernommen habe, und dass er die Betäubungsmittelgeschäfte als gemeinsame Unternehmung begreife. Aus den ausgewerteten Nachrichten folge zudem, dass weitere bislang nicht identifizierte Täter für die Bande tätig gewesen seien und dass der Beschuldigte R. mit Schusswaffen gehandelt und diese auch selbst besessen habe. Aus Nachrichten, die der Beschuldigte S. mit einem Nutzer mit dem Pseudonym „[…]“ ausgetauscht habe, folge zudem der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte S.-R. die für die Nutzung der EncroChat-Mobiltelefone zu entrichtenden Geldbeträge überbracht habe.

Die aus den EncroChat-Daten ausgewerteten Chatverläufe unterlägen, so die Begründung des Haftbefehls weiter, auch keinem Beweisverwertungsverbot. Die Daten seien der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main aufgrund des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.05.2000 und des Protokolls hierzu vom 16.10.2001 zur Verfügung gestellt worden. Eine unrechtmäßige Erlangung der Daten durch die französischen Behörden sei nicht ersichtlich. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass die Daten nach dem Willen des weiterleitenden Staates nicht für ein Strafverfahren verwendet werden dürften. Da auch nichts dafür spreche, dass sich die deutschen Behörden gezielt einer ausländischen Behörde bedient hätten, um Kompetenzen auszuüben, die ihnen nicht zustünden, um so die Grenzen deutschen Rechts willkürlich zu unterlaufen, bestünde keine Grundlage für ein begründungsbedürftiges Beweisverwertungsverbot.

Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt. Am 16.09.2020 erfolgte die Festnahme des Beschuldigten. Mit Beschluss vom 16.09.2020 hat das Amtsgericht Bremen den Haftbefehl aus den fortbestehenden Gründen seiner Anordnung aufrechterhalten. Die gegen den Haftbefehl eingelegte Beschwerde des Beschuldigten vom 18./19.10.2020 wies das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 03.11.2020 als unbegründet zurück.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschuldigte mit seiner weiteren Beschwerde vom 26. bzw. 27.11.2020. Er macht geltend, dass die verwerteten Daten auf einer Europäischen Ermittlungsanordnung beruhten, deren Anordnungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Ein Verfahren gegen Unbekannt, wie es der Anordnung noch zu Grunde gelegen habe, sei ungeeignet, um eine solche Ermittlungsanordnung zu rechtfertigen, weil in einem solchen Fall die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht vorgenommen werden könne. Auch läge die Voraussetzung der Zulässigkeit der Ermittlungsmaßnahme im Inland nicht vor. Schließlich seien die Daten durch die französischen Ermittlungsbehörden in unzulässiger Weise erlangt worden, indem dort in unverhältnismäßiger Weise anlasslos die Daten eines ganzen Servers von den Ermittlungsbehörden durchsucht und selbst dann gesichert worden seien, wenn die französischen Behörden für die Verfolgung gar nicht zuständig seien. Diese Daten seien auch dem Bundeskriminalamt pauschal angeboten worden, welches nach Sichtung durch den Erlass der Ermittlungsanordnung dem Vorgehen einen legalen Anstrich habe geben wollen. Da aber eine Anordnung der Datensicherung, wie sie in Frankreich tatsächlich erfolgt sei, nach nationalem Recht unzulässig gewesen wäre, sei auch eine Ermittlungsanordnung gerichtet auf Teilhabe an den solcherart rechtswidrig erlangten Daten unzulässig. Der Schutz vor einer Aushöhlung der Rechte des Beschuldigten durch eine grenzüberschreitende Beweisaufnahme gebiete die Annahme eines unionsrechtlich determinierten Beweisverwertungsverbotes.

Die Kammer lehnte mit Verfügung vom 07.12.2020 eine Abhilfe ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die weiteren Beschwerden sind gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO statthaft und formgerecht eingelegt worden und erweisen sich auch im Übrigen als zulässig. In der Sache bleibt ihnen der Erfolg versagt.

1. Es besteht ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der im Haftbefehl konkret aufgeführten Fälle.

Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen dieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 05.05.1992 – StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 17 m.w.N.; KK-Graf, 8. Aufl., § 112 StPO Rn. 3; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr 23; Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 18; Beschluss vom 29.05.2020 – 1 Ws 65/20; Beschluss vom 22.07.2020 – 1 Ws 96/20). Dabei hat das Gericht im Freibeweiswege zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen besteht, wobei insbesondere bloße Vermutungen außer Betracht zu bleiben haben und kriminalistische oder sonstige Erfahrungen lediglich zur Beurteilung und Bewertung der Tatsachen herangezogen werden dürfen, diese jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 20 m.w.N.; ebenso auch die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).

Gemessen hieran liegt auf Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor.

a) Die Ermittlungen der Polizei haben ergeben, dass der Beschuldigte sich in einer Vielzahl von Chatnachrichten mit anderen Nutzern der Plattform EncroChat ausgetauscht und hierbei Verabredungen zur Einfuhr und zum gewinnbringenden Weiterverkauf von Kokain und Marihuana getroffen hat und es zur Entgegennahme und Weitergabe der Betäubungsmittel gekommen ist.

aa) Aus dem Vermerk des BKA vom 02.10.2020 ergibt sich, dass der Anbieter EncroChat seinen Nutzern Krypto-Handys, insbesondere Mobiltelefone von BQ, Model Aquaris mit einer besonderen Softwareausstattung anbot. Auf den Geräten sei eine Software installiert, die ausschließlich zum Austausch von Textnachrichten und Bildern mit EncroChat-Geräten geeignet sei. Später sei auch eine Telefoniefunktion angeboten worden. Andere Software lasse sich nicht installieren, ein Zugriff auf das Internet sei nicht möglich. Die Kosten für ein Krypto-Handy hätten bei 850,- € für 3 Monate bzw. 1.500,- € für 6 Monate gelegen. Der Vertrieb habe ausschließlich über „Reseller“ stattgefunden, die sich auf eine E-Mail-Anfrage eines Kunden mit diesem anonym in Verbindung gesetzt hätten. Die Verträge über die Krypto-Handys seien anonym und bei Barzahlung an öffentlichen Orten geschlossen worden.

bb) Zu Recht sind Amtsgericht und Landgericht davon ausgegangen, dass der dringende Verdacht besteht, dass der Beschuldigte S. ein BQ Aquarius Mobilfunktelefon mit der Software von EncroChat nutzte und hierbei den Nutzernamen „[...]@encrochat“ geführt hat. Die Polizei hat nach gerichtlicher Genehmigung im Ermittlungsverfahren „Orion“ einen IMSI-Catcher zur Ermittlung von IMEI-Nummern von durch den Beschuldigten genutzten Mobiltelefonen eingesetzt und konnte so feststellen, dass der Beschuldigte am 18.05.2020 ein Mobiltelefon Aquarius, Typ X2 mit der IMEI-Nummer […] nutzte. Am 04.06.2020 teilte das Bundeskriminalamt mit, dass mit einem Mobiltelefon mit dieser IMEI-Nummer (zuzüglich der letzten variablen Prüfziffer) die E-Mail-Anschrift „[…]@encrochat.com“ verknüpft sei. Aus der zuzuordnenden Kommunikation ergäben sich auch Hinweise auf die Identität des Nutzers. Danach habe der Nutzer „[…]“ einen Dritten danach gefragt, was mit seiner „Karre“ sei und im Zuge dieser Chatunterhaltung das Bild eines an den Beschuldigten selbst gerichteten Anschreibens des BMW Service versendet. Hinzu kommt, dass der Nutzername „[…]“ von Dritten unter der Bezeichnung „[…]“ oder „[…]“ abgespeichert worden sein soll und dass das Passwort für den Sperrbildschirm des in Rede stehenden Mobiltelefons „[…]“ gelautet habe; dies entspreche dem Vornamen der im Jahr 2016 geborenen Tochter des Beschuldigten.
Randnummer15
cc) Ebenso zutreffend gehen der Haftbefehl und die Beschwerdeentscheidung davon aus, dass gegen den Beschuldigten in Ansehung der Kommunikationsinhalte der dringende Tatverdacht besteht, dass der Beschuldigte durch die im Einzelnen im Haftbefehl geschilderten 24 Handlungen die Einfuhr erheblicher Mengen an Kokain und Marihuana veranlasst und auch die gewinnbringende Weiterveräußerung dieser Betäubungsmittel verabredet hat, die zum Teil vom Mitbeschuldigten R. abgewickelt worden sind. Außerdem belegen die Kommunikationsinhalte die bandenmäßige Begehung sowie den Schusswaffenbesitz des Beschuldigten.

Schon die Verwendung eines Krypto-Handys der Fa. EncroChat deutet auf ein konspiratives Verhalten zur Begehung und Verdeckung von Straftaten hin. Soweit bislang bekannt, wurde die Technik dieses Anbieters in großem Maße und vorwiegend europaweit im kriminellen Milieu zur Begehung von schweren Straftaten genutzt. Die Entschlüsselung durch französische und belgische Polizeieinheiten hat zu Hunderten von Verhaftungen in ganz Europa geführt.

Vor allem aber die Inhalte der aufgezeichneten Kommunikation durch Chatnachrichten bieten dringende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich – überwiegend durch Verkaufsabsprachen mit Lieferanten und Abnehmern – in hervorgehobener Position als Täter an den im Haftbefehl geschilderten Betäubungsmittelgeschäften beteiligt hat. Folgende Chatverläufe belegen exemplarisch die Aussagekraft der sichergestellten Kommunikation:

[Im Folgenden werden Einzelheiten aus den Fallakten über die Chatverläufe dargestellt, von deren Abdruck aus Gründen der Anonymisierung abgesehen wird.]

b) Diese Kommunikation belegt auch den dringenden Verdacht der bandenmäßigen Begehung. Denn sie zeigt, dass der Beschuldigte die weiteren Nutzer […] (bei dem es sich um den Mitbeschuldigten R. handeln soll), […] und […] als seine Helfer bzw. seine Fahrer betrachtet hat. Auch die Auswertung der Kommunikation zwischen dem Beschuldigten S. und dem Mitbeschuldigten R. durch das LKA Schleswig-Holstein vom 31.08.2020 belegt, dass der Mitbeschuldigte R. den Beschuldigten S. als ihm übergeordnet angesehen und von ihm Weisungen in Bezug auf Betäubungsmittel entgegengenommen hat, ihre Aktivitäten zugleich aber als gemeinsames Geschäft betrachtet hat. Zudem dokumentieren ausweislich des Vermerks der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe vom 20.11.2020 die mittlerweile ausgewerteten Notizen des Nutzers „[…]“ vor allem Kuriertätigkeiten offenbar zur Abrechnung gegenüber dem Beschuldigten S., die sich teilweise mit dem durch die Fallakten belegten Geschehen in Verbindung bringen lassen. Insbesondere vermerkt der Nutzer dort für den 01.04.2020: „30 Blocks aus Frankfurt“. Dies kann mit dem zuvor unter cc) (6) geschilderten Geschehen in Einklang gebracht werden.

c) Die in der Fallakte 7.03 festgehaltene Dokumentation begründet schließlich auch den dringenden Verdacht, dass der Beschuldigte im Besitz einer Schusswaffe gewesen ist und unerlaubt mit Munition gehandelt hat. Am 04.04.2020 erkundigt sich der Nutzer „[…]“ nach einer „9mm Ballermann […] oder für meine Glock 25 A380 Patronen“. Der Beschuldigte fragt nach dem Zweck und bietet dem Nutzer […] schließlich an: „Wenn du eine haben musst wegen Aktion gebe ich dir meine“. Im weiteren Verlauf bietet der Beschuldigte dem Nutzer […] 3 Magazine mit Patronen an, von denen er Lichtbilder schickt und kündigt an, die Ware bringen zu lassen.

2. Valide Anhaltspunkte für ein Verbot der Verwertung der über EncroChat ausgetauschten Kommunikation in dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten decken weder die Beschwerden noch die mit ihnen überreichte Stellungnahme eines Hochschullehrers auf.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelten das BKA und die Generalstaatsanwaltschaft nicht „anlass- und verdachtslos“. Das Gegenteil ist der Fall. Aus den übermittelten Daten ergaben sich Hinweise auf die Begehung von schweren Straftaten auf deutschem Hoheitsgebiet. Das löste gem. § 160 Abs. 1 StPO die Pflicht der Staatsanwaltschaft aus, den Sachverhalt zu erforschen.

Die französischen Behörden haben die Überwachung der Telekommunikation in eigenen Verfahren nach richterlicher Anordnung durchgeführt ohne eine Veranlassung deutscher Behörden. Dabei haben sie diese Maßnahme auf das deutsche Hoheitsgebiet erstreckt. Das ergibt sich aus dem Protokoll 132 des Jahres 2020 vom 06.07.2020 der Beamtin der Kriminalpolizei in A. (Frankreich).

In einem solchen Fall hat der überwachende Mitgliedstaat, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass sich die Zielperson der Überwachung auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befindet, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist („unterrichteter Mitgliedstaat“) gem. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41/EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA) von der Ermittlungsmaßnahme in dem dort bezeichneten Umfang zu unterrichten. Zu geschehen hat dies auf dem Formblatt nach Anhang C der RL-EEA.

Die zuständigen Behörden des unterrichteten Mitgliedstaates wiederum haben der zuständigen Behörde des überwachenden Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt der Unterrichtung gem. Art. 31 Abs. 2 RL-EEA mitzuteilen, ob die Überwachung nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist (siehe Art. 31 Abs. 3 RL-EEA). Unterbleibt eine solche Mitteilung an die Behörden des überwachenden Mitgliedstaats, gilt die TKÜ-Maßnahme nach der Systematik der Richtlinie als im unterrichteten Mitgliedstaat genehmigt. Die 96-Stunden-Frist ist nicht verlängerbar (Begründung des Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, BT-Drucks. 18/9757, S. 75, Schomburg/Lagodny-Trautmann, 6. Aufl. 2020, § 92d IRG Rn. 2).

Zu richten wäre eine solche Mitteilung im vorliegenden Fall gem. § 92d Abs. 1 Nr. 1 IRG über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Stuttgart. Zu prüfen hätte das Amtsgericht die Zulässigkeit der mitgeteilten Maßnahme nach §§ 91b Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 59 Abs. 3 IRG i. V. m. §§ 100a ff. StPO (Schomburg/Lagodny-Trautmann, 6. Aufl. 2020, § 92d IRG Rn. 1). Vorzunehmen war diese Prüfung ausschließlich auf der Grundlage derjenigen Informationen, die die französischen Behörden in dem Formblatt nach Anhang C der RL-EEA mitgeteilt hatten. Diese Vorgänge enthält die Ermittlungsakte nicht.

Im Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 13.08.2020 ist festgehalten, dass die von den französischen Behörden erhobenen Daten dem BKA im Rahmen des internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches zur Verfügung gestellt worden sind. Da sich aus den übermittelten Daten Hinweise auf die Begehung von Straftaten auf deutschem Hoheitsgebiet ergaben, hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität – ein UJs-Verfahren eingeleitet. Mit Datum vom 02.06.2020 hat sie sich mit einem Formular entsprechend dem Anhang A der RL-EEA an die französischen Behörden gewandt. Als durchzuführende Ermittlungsmaßnahme hat sie in Abschnitt C des Formulars darum gebeten, die unbeschränkte Verwendung der betreffenden Daten bezüglich der über EncroChat ausgetauschten Kommunikation in Strafverfahren gegen die Täter zu genehmigen. Angekreuzt wurden in diesem Abschnitt die beiden Positionen „Erlangung von Informationen oder Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden“ und „Erlangung von Informationen, die sich in den von Polizei- oder Justizbehörden geführten Datenbanken befinden“.

Am 13.06.2020 genehmigte die für Untersuchungsverfahren zuständige Vizepräsidentin des Strafgerichts B. auf diesen Antrag hin auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.05.2000 und verschiedener Artikel der französischen Strafprozessordnung die Übermittlung näher bezeichneter Informationen und ihre Verwendung für jedwedes Gerichts-, Strafverfolgungs- oder Untersuchungsverfahren. Die Beamtin der Kriminalpolizei in A. berichtet im Protokoll Nr. 132 des Jahres 2020 vom 06.07.2020 über die Durchführung der Maßnahme. Sie führt aus, dass EUROPOL die französische Polizei bei der Auswertung der Daten unterstütze und deshalb über alle erfassten Daten verfüge. Sie bittet deshalb EUROPOL um die Durchführung der Datenübergabe an Deutschland, soweit sich diese auf dieses Land beziehen.

Danach hat der Datenaustausch offenbar spontan stattgefunden im Rahmen des internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches und nicht erst nach einer Europäischen Ermittlungsanordnung in Strafsachen (EEA), wie die Beschwerde vermutet. Deshalb hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main sich bei ihrem Ersuchen auf die Genehmigung der Datenverwendung beschränkt und nicht um Übermittlung gebeten. Eine solches Genehmigungserfordernis enthält Art. 13 RL-EEA für die Übermittlung der Beweismittel nicht.

Regelungen für einen spontanen Datenaustausch ohne Ersuchen sieht die RL-EEA ebenfalls nicht vor. Grundlage dafür ist der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18.12.2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Art. 7 des Rahmenbeschlusses sieht den spontanen Austausch von Informationen und Erkenntnissen ausdrücklich vor. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sollen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten unaufgefordert Informationen und Erkenntnisse in Fällen zur Verfügung stellen, in denen konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Informationen und Erkenntnisse dazu beitragen könnten, Straftaten nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufzudecken, zu verhüten oder aufzuklären. Die Tatvorwürfe des vorliegenden Verfahrens sind davon erfasst. Die Modalitäten eines solchen spontanen Austausches richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung stellt. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in Art. 7 Eu-RhÜbK. Auf dieses Abkommen hat die für Untersuchungsverfahren zuständige Vizepräsidentin des Strafgerichts B. in ihrer Entscheidung vom 13.06.2020 Bezug genommen. Art. 7 des Eu-RhÜbk gilt nach Inkrafttreten der RL-EEA fort, da die Richtlinie Derartiges nicht zum Gegenstand hat (Schomburg/Lagodny-Gleß/Wahl, 6. Aufl. 2020, EU-RhÜbk (III B 1b), Kurzübersicht Rn 7).

Die Verwendung der so übermittelten Daten regelt § 92b IRG. Danach bedarf es zu ihrer Verwendung als Beweismittel in einem Strafverfahren der Zustimmung des übermittelnden Staates. Diese hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main eingeholt. Gem. § 77h IRG durften diese Daten auch unter der datenschutzrechtlichen Perspektive im deutschen Verfahren Verwendung finden.

Aus dem einschlägigen Rechtshilferecht ergibt sich mithin kein Verbot, die über EncroChat ausgetauschte Kommunikation im Verfahren gegen den Beschuldigten zu verwerten.

Es fehlt auch jeder Hinweis darauf, dass die Anordnung oder Fortführung der Überwachungsmaßnahme fehlerhaft gewesen sein könnten.

Es handelt sich um eine Überwachungsmaßnahme auf deutschem Hoheitsgebiet, die von Frankreich aus durchgeführt worden ist. Angeordnet bzw. erlaubt worden ist sie durch die französischen Gerichte nach französischem Recht und ggf. im Rahmen des Mitteilungsverfahrens gem. Art. 31 Abs. 2 RL-EEA durch das Amtsgericht Stuttgart nach deutschem Verfahrensrecht.

Die Anordnungen der französischen Behörden und Gerichte unterliegen im deutschen Strafverfahren nur einer eingeschränkten Kontrolle. Die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 82 Abs. 1 AEUV wird durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen bestimmt. Hinter dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung steht der Gedanke des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten untereinander. Deshalb ist die Rechtmäßigkeit der in dem anderen Mitgliedstaat angeordneten Maßnahme nur äußerst eingeschränkt zu überprüfen. Maßstäbe sind die EMRK und § 73 IRG (BGH, Beschluss vom 21.11.2012 – 1 StR 310/12, juris Rn 35 ff, BGHSt 58, 32; Meyer-Goßner/Schmitt-Köhler, 63. Aufl., § 100a StPO Rn. 31 m.w.N.). Für Verstöße gegen diese fundamentalen Grundsätze gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Die Vorgänge des Mitteilungsverfahrens gem. Art. 31 Abs. 2 RL-EEA enthält die Akte nicht. Die Bewertung einer etwaigen Entscheidung des Amtsgerichts wird ec tunc vorzunehmen sein und zu berücksichtigen haben, dass es seine Entscheidung allein auf die Informationen stützen konnte, die die französischen Behörden in dem Formblatt nach Anhang C RL-EEA mitgeteilt hatten und es innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 96 Stunden zu entscheiden hatte.

Selbst wenn die Entscheidung des Amtsgerichts nach diesem eingeschränkten Bewertungsmaßstab fehlerhaft sein oder gar ganz fehlen sollte, ergäbe sich nach vorläufiger Bewertung kein Beweisverwertungsverbot. Ein solches Verbot stellt von Verfassungs wegen eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, weil es die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des Verdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung beeinträchtigt. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener oder erlangter Informationen ist deshalb außerhalb gesetzlicher Verbote allein am Recht auf ein faires Verfahren zu messen(siehe BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., juris Rn. 115 ff., BVerfGE 130, 1). In die dabei vorzunehmende Abwägung wird einzustellen sein, dass der Richtliniengeber den Behörden und Gerichten des unterrichteten Mitgliedstaates im Verfahren gem. Art. 31 Abs. 2 RL-EEA nur eine in zwei Richtungen sehr eingeschränkte Prüfungskompetenz eingeräumt hat.

3. Es liegt auch der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO vor.

Fluchtgefahr ist anzunehmen, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung halten würde (siehe BGH, Beschluss vom 29.11.2017 – AK 58/17, juris Rn. 22; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn 25, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.) m.w.N.; Beschluss vom 28.10.2019 – 1 Ws 131/19 u.a.). Zu berücksichtigen sind dabei die in dem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen. Allerdings kann die hohe Straferwartung allein die Fluchtgefahr nicht begründen. Vielmehr ist die hohe Straferwartung nur Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht unter Berücksichtigung aller sonstiger Umstände so erheblich ist, dass der Schluss gerechtfertigt ist, ein Angeklagter werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (siehe die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Fluchtgefahr ist jedoch bei Erwartung einer hohen Freiheitsstrafe dann anzunehmen, wenn unter Würdigung aller Umstände sonst ungünstige Verhältnisse in der Person des Angeklagten vorliegen. Je größer die Straferwartung ist, desto weniger Gewicht ist auf weitere Umstände zu legen, die für die Fluchtgefahr von Bedeutung sein können. Mit „ungünstigen Verhältnissen" sind nur solche Verhältnisse gemeint, die die Befürchtung verstärken können, dass sich der Angeklagte angesichts ihres Vorliegens dem Strafverfahren umso eher entziehen werde (siehe die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).

Ausgehend hiervon haben das Amtsgericht und das Beschwerdegericht aus zutreffenden Gründen die Fluchtgefahr angenommen. Die Strafandrohung für die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, ergibt sich aus § 30a Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 2 BtmG. Danach hat der Beschuldigte im Falle eines Schuldspruches eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren zu erwarten. Zu Recht haben Amtsgericht und Beschwerdegericht den besonderen Umfang, der sich durch die weiteren Ermittlungen auch noch ausweitet, sowie die besonders professionelle Vorgehensweise als für die Straferwartung relevante Umstände angesehen. Diese sprechen dafür, dass der Beschuldigte im Fall eines Schuldspruches die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu erwarten hat, die sich eher im mittleren oder oberen Bereich des Strafrahmens bewegen wird. Ausgehend hiervon ist von einem hohen Fluchtanreiz auszugehen.

Gegen eine Fluchtgefahr sprechen zwar die sozialen Bindungen des Beschuldigten, der mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in Bremen in einer eigenen Immobilie lebt. Zugleich soll er Eigentümer diverser weiterer Immobilien sein. Allerdings erwarten den Beschuldigten umfangreiche Vermögensabschöpfungsmaßnahmen. Dass er beruflichen Bindungen unterläge, ist derzeit nicht sicher feststellbar. Nach den Ermittlungen der Polizei dienten die beiden angemeldeten Gewerbebetriebe weniger der Gewinnerzielung, als eher der Verschleierung seiner Drogengeschäfte. Schließlich begründet das gesamte Vorgehen des Beschuldigten die Erwartung, dass er über die bei der Durchsuchung seines Wohnhauses aufgefundenen Bargeldbeträge hinaus über erhebliche verborgene Mittel verfügt. Diese könnte er mit seinen offensichtlich weit verzweigten Kontakten zu Tätergruppen, die auch über die Grenzen des Bundesgebietes hinaus im Bereich des Betäubungsmittelhandels aktiv sind, zum Untertauchen nutzen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Vater des Beschuldigten, wie von der Polizei angenommen, vom Beschuldigten aber in Abrede gestellt, in der Türkei lebt. In der Gesamtschau ist daher der Schluss gerechtfertigt, dass der Beschuldigte dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben wird.

4. Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft genügt schließlich den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§§ 112 Abs. 1 S. 2, 120 Abs. 1 S. 1 StPO).

Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht und dem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Die Dauer der Untersuchungshaft darf nicht außer Verhältnis zu der Strafe stehen, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris Rn. 10; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.08.2016 – 1 Ws 122/16, Beschluss vom 17.08.2017 – 1 Ws 101/17; Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 29, FD-StrafR 2019, 419256 (Ls.)). Neben der Straferwartung sind dabei auch die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Angeklagten, die Art des verletzten Rechtsguts, der konkrete Geschehensablauf, sowie tatbezogene Umstände aus der Person des Beschuldigten zu berücksichtigen (siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Zur Beurteilung der Angemessenheit der Haftfortdauer ist eine Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit vorzunehmen (siehe BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, juris Rn. 37, Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 24, StV 2015, 39; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915; siehe auch BGH Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217).

Vorliegend rechtfertigt die Schwere des Vorwurfs, dessen der Beschuldigte dringend verdächtig ist, die bisher entstandene Haftdauer von 3 Monaten auch in Ansehung dessen, dass noch keine Anklage erhoben worden ist, ohne Weiteres.

5. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 1 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Bei der Prüfung, ob der Zweck der Haft auch ohne den Haftvollzug erreicht werden kann, sind sowohl alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Vollzug des Haftbefehls sprechen, als auch alle den Haftgrund entkräftenden oder abschwächenden Umstände, namentlich persönliche (familiäre oder berufliche) Verhältnisse, Straf- oder Strafaussetzungserwartung, die Folgen der Straftaten, das bisherige Verhalten des Verurteilten und die Möglichkeit und voraussichtliche Wirksamkeit von Ersatzmaßnahmen (siehe LR/Hilger, 26. Aufl., § 116 StPO Rn. 15 m.w.N.). Für den vorliegenden Fall sind keine milderen Maßnahmen oder Auflagen ersichtlich, durch die der Zweck der Untersuchungshaft ebenfalls sicher erreicht werden könnte. Auch bei Erteilung einer Meldeauflage und einer Abgabe seines Passes wäre es dem Beschuldigten möglich, sich einer für den Fall der Verurteilung drohenden Strafvollstreckung beispielsweise durch Untertauchen und Verborgenhalten innerhalb der Bundesrepublik oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU, in den er ggf. auch ohne Passkontrolle ausreisen könnte, zu entziehen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.


Einsender: entnommen juris

Anmerkung:


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