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Entscheidungen

Gebühren

Zusätzliche Verfahrensgebühr, Einstellung des Verfahrens, Verfolgungsverjährung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Erkelenz, Beschl. v. 26.01.2021 - 5 OWi-311 Js 1142/19-174/19

Leitsatz: Tritt während der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, dessen Einholung der Verteidiger beantragt hat, Verfolgungsverjährung ein, ist die durch den Verteidiger erfolgte Beantragung der Einholung des Sachverständigengutachtens als eine die Einstellung des Verfahrens fördernde Tätigkeit anzusehen.


Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2020 aufgrund der Erinnerung des Rechtsmittelführers pp. vom 27.11.2020 dahingehend abgeändert, dass die dem Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 414,72 € - in Buchstaben: vierhundertvierzehn Euro und 72 Cent nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 24.07.2020 festgesetzt werden.

Gründe:

Die Abänderung beruht auf der Erinnerung des Rechtsmittelführers vom 27.11.2020.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Die vom Verteidiger zur Festsetzung beantragte Gebühr gem. VV-Nrn. 5115 i.V.m. 5107 RVG in Höhe von € 65,00 ist entgegen der Gründe des angefochtenen Beschlusses wohl entstanden.

Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 24.04.2020 nicht nur vorübergehend eingestellt. Die Verfahrenseinstellung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung gem. § 206a StPO ist erfolgt, nachdem der Verteidiger zuvor ausweislich BI. 29 GA die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat. Da die Verfolgungsverjährung während der Gutachtenerstellung eingetreten ist, wie das Gericht gem. BI. 93 selber festgestellt hat, ist die durch den Verteidiger erfolgte Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens als eine die Einstellung des Verfahrens fördernde Tätigkeit anzusehen (vgl. RVG-Kommentar Gerold/Schmidt, 24. Auflage, Rn. 6 zu RVG VV 5115).

Die zur Festsetzung beantragte Gebühr ist unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG auch nicht unangemessen hoch, so der Erinnerung abzuhelfen und zusätzlich zu den durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.11.2020 für den früheren Betroffenen festgesetzten notwendigen Auslagen in Höhe von € 337,37 weitere € 77,35, bestehend aus der vorstehend genannten Gebühr in Höhe von € 65,00 nebst anteiliger Umsatzsteuer (19 % gem. VV-Nr. 7008 RVG) in Höhe von € 12,35, somit insgesamt € 414,72 festzusetzen waren.


Einsender:

Anmerkung:


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