Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 12.01.2021 - 1 Ws 67/20
Leitsatz: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Beistandsleistung des Rechtsanwalts für einen Zeugen bei dessen richterlicher Vernehmung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 W RVG zu vergüten ist
KAMMERGERICHT
Beschluss
1 Ws 67/20
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Steuerhinterziehung
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts am 12. Januar 2021 beschlossen:
Die Beschwerde des Zeugenbeistands, Rechtsanwalt pp., gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30. November 2020 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Rechtsanwalt pp. war dem Zeugen pp. für dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin gegen den Angeklagten pp. gemäß § 68b StPO als Beistand beigeordnet. Er nahm diese Aufgabe am 6. November 2020 zwischen 13.40 Uhr und 15.01 Uhr (Ende der Vernehmung des Zeugen pp.) wahr.
Für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand beantragte er die Festsetzung der Vergütung auf 1.067,20 Euro. Am 10. November 2020 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einen Betrag von 255,20 Euro fest. Dagegen legte der Rechtsanwalt Rechtsmittel ein. Nach Nichtabhilfe durch den Urkundsbeamten hat die zuständige Strafkammer die Erinnerung durch den Vorsitzenden Richter als Einzelrichter zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwalts. Er erstrebt, unter anderem aufgrund der Beratung des Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung, eine antragsgemäße Festsetzung seiner Vergütung.
Über die Beschwerde hat der Senat gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden, weil auch das Landgericht Berlin in dieser Besetzung entschieden hat. Die Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Beistandsleistung des Rechtsanwalts für einen Zeugen bei dessen richterlicher Vernehmung als Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 W RVG zu vergüten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2007 1 Ws 2/07 ). Das Beschwerdevorbringen vermag daran nichts zu ändern. Nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG sind für die Bezahlung des Zeugenbeistands die Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, wie der Beschwerdeführer meint, dass.er Gebühren wie ein Verteidiger verlangen kann. Er verkennt, dass sich die Vorbemerkung 4 nicht nur auf den Abschnitt 1 (Gebühren des Verteidigers"), sondern nach ihrem Wortlaut auf sämtliche Vorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses bezieht. Dazu gehört auch der Abschnitt 3 (Einzeltätigkeiten") mit dem Gebührentatbestand Nr. 4301 VV RVG (vgl. Senat, a.a.O. und Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 1 Ws 52/13 -).
Die vom Beschwerdeführer angeführte Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 W RVG steht der Annahme, dass die im Rahmen der Beiordnung als Zeugenbeistand erbrachte Leistung des Rechtsanwalts gebührenrechtlich eine Einzeltätigkeit darstellt, nicht entgegen. Dies hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 18. Januar 2007 ausführlich dargelegt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 1 Ws 2/07 -). Auch auf die Beratung des Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da das für die Wahrnehmung der Aufgabe als Zeugenbeistand notwendige Vorgespräch durch die Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG grundsätzlich abgegolten wird (vgl. Senat, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG.
Einsender: RA C. Hoenig, Berlin
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