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Entscheidungen

Haftfragen

Beschleunigungsgrundsatz, Kapitalsache, Länge der U-Haft

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2020 - 1 Ws 279/20

Leitsatz: 1. Bei über zwei Jahre andauernder Untersuchungshaft ist dem Beschleunigungsgebot in besonderem Maß Rechnung zu tragen und bei hiergegen gerichteten Verstößen die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei zu erwartender lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig anzusehen.
2. Ein notwendiger bevorstehender Wechsel des Kammervorsitzes infolge Verhinderung des/der bisherigen Vorsitzenden wegen besonderer gesundheitlicher Risiken (hier im Rahmen der Corona-Pandemie) vermag weitere Verzögerungen des Verfahrens bei bereits lange andauernder Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen, wenn die umgehende Durchführung der Hauptverhandlung nach Maßgabe der Vertretungsregelungen unter dem Vorsitz der mit dem Verfahrensgegenstand vertrauten stellvertretenden Vorsitzenden möglich ist. Gleiches gilt für einen mehrfach angezeigten Verteidigerwechsel, wenn die Fortführung des Verfahrens unter Mitwirkung des bereits bestellten Pflichtverteidigers und Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers gesichert werden kann.


In pp.

Der Haftbefehl des Landgerichts Dortmund vom 26. März 2020 in Gestalt des Haftfortdauerbeschluss vom 03. Juli 2020 (jeweils zum Aktenzeichen 39 Ks 10/18) wird aufgehoben.
Der Angeklagte ist sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Gründe

I.

Der Angeklagte befindet sich nach seiner vorläufigen Festnahme am 27. Juni 2018 seit dem 28. Juni 2018 ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft, und zwar zunächst auf Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Dortmund vom 28. Juni 2018 zum Az.: 702 Gs 1263/18 (400 Js 79/14) sowie - nach Verkündung am selben Tag - seit dem 31. März 2020 aufgrund des Haftbefehls der 39. großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Dortmund (im Weiteren: große Strafkammer) vom 26. März 2020, wonach er dringend verdächtig ist, am 00.00.1993 in E als Mörder die damals 00-jährige T heimtückisch getötet zu haben (§ 211 StGB).

Durch Beschluss vom 14. April 2020 (III-1 Ws 114/20), auf den bezüglich der Einzelheiten der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat, des gegen ihn angenommenen dringenden Tatverdachtes, der angenommenen Fluchtgründe und des bis dahin stattgehabten Verfahrensverlaufs verwiesen wird, hat der Senat auf Vorlage der II.-Akten zur Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet und die Prüfung der Untersuchungshaft für die nächsten drei Monate dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen. Unter näheren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat der Senat zum einen einen Verstoß gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot bis zu seiner Beschlussfassung am 14. April 2020 angesichts des Umfangs der Ermittlungen, die durch Einholung von Gutachten und anderen Beweiserhebungen aufgrund fortlaufend sukzessiv gestellter Beweisanträge und -anregungen vor allem der (damaligen) Verteidiger während laufender Hauptverhandlung geprägt waren, sowie wegen eines anderen wichtigen Grundes in Gestalt der nicht vorhersehbaren krankheitsbedingten Verhinderung eines Kammermitgliedes, verneint. Zum anderen hat der Senat ausgeführt, dass erhebliche Verfahrenverzögerungen, die eine Aufhebung des Haftbefehls rechtfertigen könnten, auch für die Zukunft nicht ersichtlich seien. Die vorgesehene Durchführung der Hauptverhandlung an den (damals) mit den Verfahrensbeteiligten bereits abgesprochenen Terminen zwischen dem 20. April 2020 und dem 20. Mai 2020, um deren Reservierung der (damalige) Kammervorsitzende durch Verfügung vom 11. März 2020 die Verfahrensbeteiligten gebeten hatte, mit Neubeginn (frühestens) ab dem 20. April 2020, sei - auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Einarbeitungszeit für den nachträglich mandatierten (damaligen) Wahlverteidiger Rechtsanwalt C - nicht zu beanstanden. Zudem ist der Senat davon ausgegangen, dass die neue Hauptverhandlung unter Berücksichtigung des Fristenlaufs nach § 121 Abs. 3 Satz 1 StPO voraussichtlich sogar noch innerhalb der ursprünglichen Sechs-Monatsfrist beginnen und entweder am 20. Mai 2020 oder nur wenige Tage später in einem gegebenenfalls zusätzlich engmaschig anzuberaumenden elften Hauptverhandlungstermin enden werde, zumal der Umfang der durchzuführenden Beweisaufnahme angesichts der stattgehabten und ausgesetzten Hauptverhandlung jedenfalls im Wesentlichen feststehe, die zuletzt von der großen Strafkammer eingeholten Sachverständigengutachten bereits in der Akte befindlich und weitere Anträge, die zu umfangreichen Ermittlungen führen könnten, angesichts der bereits durchgeführten umfassenden Ermittlungen nicht zu erwarten seien. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten auf den Senatsbeschluss vom 14. April 2020 zu Ziff. 4. verwiesen. Insgesamt hat der Senat die Fortdauer der seit dem 28. Juni 2018 andauernden Untersuchungshaft für noch verhältnismäßig gehalten.

Nachdem der großen Strafkammer der Senatsbeschluss vom 14. April 2020 am 16. April 2020 vorab per Fax zur Kenntnis zugeleitet worden war, gingen die II.-Akten Ende April wieder bei der großen Strafkammer ein. Tatsächlich wurde mit der Hauptverhandlung in Abweichung von der aktenkundigen und dem Senat mitgeteilten Terminsabsprache weder am 20. April 2020 noch an einem der nachfolgenden, mit den damaligen Verteidigern bereits abgesprochenen Terminstage begonnen. Bereits am 09. April 2020 war beim Landgericht Dortmund ein auf den 01. April 2020 datiertes privatschriftliches Befangenheitsgesuch des Angeklagten gegen "die gesamte 39. Strafkammer des LG Dortmund" eingegangen. Zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit wurde darin - was tatsächlich zutrifft - ausgeführt, dem (damaligen) Pflichtverteidiger Rechtsanwalt E1 sei am 31. März 2020 die Teilnahme am Termin zur Haftbefehlsverkündung verwehrt worden. Tatsächlich hatten Gerichtswachtmeister an der Pforte Rechtsanwalt E1, der im Kreis I, einem zum damaligen Zeitpunkt als sog. Hotspot für Covid 19-Infektionen eingestuften Bereich, ansässig ist, den Zutritt zum Gerichtsgebäude auf Grundlage einer in dessen Hausrecht wurzelnden Anweisung des Präsidenten des Landgerichts Dortmund verweigert, so dass seitens der Verteidigung ausschließlich der (damalige) Wahlverteidiger Rechtsanwalt C im Verkündungstermin anwesend gewesen war. Die dienstlichen Stellungnahmen der (damaligen) Kammermitglieder zu dem Befangenheitsgesuch wurden zwischen dem 17. und dem 21. April 2020 zu den Akten gebracht und durch Verfügung des in Vertretung zuständigen Kammervorsitzenden vom 23. April 2020 der Staatsanwaltschaft Dortmund zur Stellungnahme zugeleitet, wobei der Senat von einer gleichzeitigen Zuleitung auch an den Angeklagten und dessen damalige Verteidiger ausgeht, was sich indes aus den dem Senat vorliegenden II.-Akten nicht eindeutig ergibt. Unter dem 28. April 2020, beim Landgericht Dortmund eingegangen am 29. April 2020, beantragte die Staatsanwaltschaft Dortmund, das Befangenheitsgesuch abzulehnen. Durch Beschluss vom 28. Mai 2020 wies die große Strafkammer schließlich das Befangenheitsgesuch des Angeklagten als unbegründet zurück.

Zudem hatte der Angeklagte zwischenzeitlich unter dem 15. April 2020, eingegangen beim Landgericht Dortmund am 22. April 2020, mitgeteilt, nunmehr sei Rechtsanwalt B sein Verteidiger, er habe Rechtsanwalt C das (Wahl-)Mandat und Rechtsanwalt E1 wegen eines "völlig zerrütteten Verhältnisses" das "Vertrauen gekündigt" und beantrage dessen Entpflichtung. Ebenfalls unter dem 15. April 2020 - eingegangen beim Landgericht Dortmund am selben Tage - hatte sich Rechtsanwalt B unter Vorlage einer Vollmacht vom 15. April 2020 für den Angeklagten gemeldet. Am Folgetag, dem 16. April 2020, ging die Meldung des Rechtsanwalts T als Verteidiger des Angeklagten unter Vorlage einer Vollmacht vom selben Tage beim Landgericht ein, die mit einem Entpflichtungsantrag betreffend Rechtsanwalt E1 und dem Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt T sowie einer Erklärung des Angeklagten vom 16. April 2020 verbunden war, er "wünsche ausdrücklich die Beiordnung von RA T vor jedem anderen Rechtsanwalt, insb. RA C aus E". Gleichzeitig bzw. im weiteren Verlauf des April 2020 meldeten sich weitere Verteidiger für den Angeklagten bzw. wurden zwischenzeitliche Mandatskündigungen durch den Angeklagten angezeigt. Auch im Verlauf des Mai 2020 erfolgten verschiedene Mandatskündigungen durch den Angeklagten und neuerliche Bestellungsanzeigen von Verteidigern bis der Angeklagte schließlich unter dem 22. Mai 2020, eingegangen beim Landgericht am 22. Mai 2020, erneut Antrag auf Entpflichtung von Rechtsanwalt E1, auf Beiordnung von Rechtsanwalt W als Pflichtverteidiger und Rechtsanwalt B als weiteren Pflichtverteidiger stellte, wobei er unter dem 26. Mai 2020 sodann die Mandatskündigung betreffend Rechtsanwalt B und zugleich mitteilte, Rechtsanwalt W werde zeitnah benennen, wer zum weiteren Pflichtverteidiger bestellt werden solle. Durch Beschluss der großen Strafkammer vom 03. Juni 2020 wurde schließlich Rechtsanwalt E1, der sich zwischenzeitlich zur fortdauernden Pflichtverteidigung des Angeklagten bereit erklärt hatte, entpflichtet und Rechtsanwalt W als Pflichtverteidiger beigeordnet. Durch weiteren Kammerbeschluss vom 09. Juni 2020 wurde schließlich Rechtsanwalt C1 zum weiteren Pflichtverteidiger bestellt.

Zudem war es zwischenzeitlich zu einem Wechsel des Kammervorsitzenden gekommen. Durch Präsidialbeschluss des Landgerichts Dortmund vom 24. April 2020 (8. Änderung der Jahresgeschäftsverteilung 2020 - 32 LGaE - 13 SH - 1.1 Bd. 1) hatte das dortige Präsidium zu Ziff. II. 2. a) und b) jeweils mit Wirkung zum 01. Mai 2020 das Ausscheiden des Vorsitzenden Richters am Landgericht X wegen angesichts der Covid 19-Pandemie bestehender individueller Gesundheitsgefährdungen aus der 39. großen Strafkammer sowie die Übernahme des Vorsitzes der 39. großen Strafkammer durch den # Richter #L beschlossen, wobei die Vorsitzenden Richter gemäß Ziff. A.
II. 1. b) des richterlichen Geschäftsverteilungsplans für das Geschäftsjahr 2020 (32 LGa E - 13 SH - 1.1 Bd. 1) jeweils für Strafverfahren (ihrer ursprünglichen Kammern), in denen sie in der Hauptverhandlung mitwirken und die Hauptverhandlung bis zu dem in dem Änderungsbeschluss angegebenen Datum ihres Ausscheidens begonnen hatte, bis zum Abschluss der Hauptverhandlung zusätzlich Mitglied der (früheren) Strafkammer blieben, wobei diese Tätigkeit Vorrang gegenüber ihrer anderweitigen Tätigkeit (in der übernommenen) Strafkammer hatte. Solche Fortsetzungstermine bestanden für den # Richter #L an den für die Fortsetzung der Hauptverhandlung in hiesigem Verfahren reservierten Terminen am 5., 6., 8., 13., 15. und 20. Mai, darüber hinaus am 04., 14., 19., 25., 26. und 27. Mai 2020.

Nach einem Telefonat am 02. Juni 2020 zwischen Rechtsanwalt W und dem # Richter #L teilte Rechtsanwalt W per email vom selben Tage bei ihm bereits durch andere Termine blockierte Tage ab Mitte Juni 2020 bis Ende Dezember 2020 mit, auf deren Grundlage der # Richter #L am 09. Juni 2020 eine Terminsverfügung für den (Neu-)Beginn der Hauptverhandlung fertigte, wonach die Hauptverhandlung am 07. Juli 2020 beginnen und am 24. September 2020 (12. Verhandlungstag) enden sollte.

Sodann wurden die vollständigen Originalakten unter dem 10. Juni 2020 zur Vorbereitung der Hauptverhandlung auf den Postweg an den zwischenzeitlich bestellten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt W aus E2 gebracht. Auf dem Postweg gerieten die Akten indes zunächst außer Kontrolle und gingen vollständig erst nach dem 01. Juli 2020 bei dem Pflichtverteidiger ein. Zwischenzeitlich hatte der Vorsitzende unter dem 29. Juni 2020 die bei der Staatsanwaltschaft Dortmund befindlichen II.-Akten angefordert, die am selben Tag per Sonderwachtmeister beim Landgericht Dortmund eingingen. Auf Antrag der Pflichtverteidiger vom 25. bzw. 26. Juni 2020 beschloss die große Strafkammer sodann unter dem 01. Juli 2020 die (weitere) Aussetzung der Hauptverhandlung bis zum 04. August 2020 und den Neubeginn der Hauptverhandlung am 04. August 2020 sowie die Aufhebung der im Juli anberaumten Hauptverhandlungstermine, wobei unter Hinweis auf eine entsprechende Anwendung der §§ 265 Abs. 4, 145 Abs. 3 StPO zur Begründung ausgeführt wurde, dies sei erforderlich, um den Verteidigern eine ordnungsgemäße Terminsvorbereitung zu ermöglichen.

Nachdem die Originalakten von Rechtsanwalt W an das Landgericht Dortmund zurückgelangt waren, beschloss die große Strafkammer unter dem 03. Juli 2020 die Fortdauer der Untersuchungshaft und legte die Akten durch Vermittlung der Generalstaatsanwaltschaft über die Staatsanwaltschaft Dortmund dem Senat vor, wo sie - zunächst unvollständig - am 09. Juli 2020 eingingen. Die aus den Originalakten gefertigten Vervollständigungen gingen am 14. Juli 2020 bei dem Oberlandesgericht Hamm ein.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 09. Juli 2020 Stellung genommen und im Anschluss an die Staatsanwaltschaft Dortmund beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über die Dauer von neun Monaten hinaus anzuordnen.

Der Angeklagte hat sich dazu mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 21. Juli 2020 geäußert.

II.

Der Haftbefehl des Landgerichts Dortmund vom 26. März 2020 war aufzuheben. Die nach §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 4 Satz 2 StPO für die Anordnung der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben.

1. Gegen den Angeklagten besteht zwar weiterhin dringender Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO wegen des ihm zur Last gelegten Heimtückemordes zum Nachteil der T am 00.00.1993, auch die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie der Schwerkriminalität (§§ 112 Abs. 3 StPO, 211 StGB) sind weiterhin gegeben und mildere Maßnahmen (§ 116 Abs. 1 StPO) sind nicht geeignet, der Gefahr, dass sich der Angeklagte durch Untertauchen dem Verfahren entziehen könnte, hinreichend zu begegnen, wobei der Senat nach erneuter Prüfung vollumfänglich auf seine fortgeltenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 14. April 2020 zu Ziff. II. 1., 2. und 3. verweist.

2. Allerdings war der Haftbefehl der großen Strafkammer vom 26. März 2020 in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses vom 03. Juli 2020 nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben, weil das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung (vgl. Art. 5 Abs. 3 EMRK; Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) gefördert worden ist. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Schwere des Tatvorwurfs und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr verhältnismäßig.

Der Senat hat diesbezüglich bereits mit Beschluss vom 03. April 2014 zu III-1 Ws 137/14, veröfffentlicht bei juris, ausgeführt:

"Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die unter anderem von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. An dessen zügigen Fortgang sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (BVerfG, Beschl. v. 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13 u.a. - juris m.w.N.). Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen. Wenn es auf Grund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung kommt, so steht dies der Aufrechterhaltung des Haftbefehls regelmäßig entgegen. Namentlich ist eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts mit Haftsachen selbst dann kein Grund, der die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls rechtfertigt, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt. Denn der Beschuldigte hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt, weil dem Gericht die personellen oder sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich wären (BVerfG NJW 2006, 668, 669). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß annimmt, sondern ob die Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreichen, der im Rahmen der Abwägung die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt. Je nach Sachlage kann dabei bereits eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von wenigen Wochen mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein (KG Berlin, Beschl. v. 28.10.2013 - 4 Ws 132/13 - juris m.w.N.)."

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist hier festzustellen, dass die Untersuchungshaft des Angeklagten nunmehr bereits über zwei Jahre - und damit bereits sehr lange - andauert, so dass dem Beschleunigungsgebot hier in besonderem Umfang Rechnung zu tragen gewesen wäre.

Allerdings wird der nach den II.-Akten nunmehr festzustellende weitere Verfahrensgang diesen von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen an die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens gegen inhaftierte Angeklagte nicht mehr gerecht. Der Senat vermag eine Sachbehandlung der großen Strafkammer, die einen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs.1 StPO darstellt, der ausnahmsweise eine über neun Monate hinaus andauernde Untersuchungshaft rechtfertigte, nicht festzustellen.

Soweit der Senat - wie dargestellt - im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung am 14. April 2020 davon ausgegangen ist, dass erhebliche Verfahrenverzögerungen, die eine Aufhebung des Haftbefehls rechtfertigen könnten, auch für die Zukunft angesichts des vorgesehenen Neubeginns der Hauptverhandlung an den mit den Verfahrensbeteiligten im März 2020 abgesprochenen Terminen (frühestens) ab dem 20. April 2020 für die Zukunft nicht ersichtlich seien, ist nach den sich nunmehr aus den II-Akten ergebenden Abläufen festzustellen, dass das Verfahren seitens der großen Strafkammer bereits vor Beschlussfassung durch den Senat vom 14. April 2020 und auch in der Folgezeit tatsächlich nicht mit der vorliegend besonders gebotenen Beschleunigung betrieben worden ist.

Denn entgegen der vom Senat am 14. April 2020 zugrunde gelegten Annahme, die sich auf die Angaben im Protokoll betreffend die Haftbefehlsverkündung vom 31. März 2020 stützte, die große Strafkammer werde die Hauptverhandlung (frühestens) ab dem 20. April 2020 bzw. so zeitnah beginnen, dass die Hauptverhandlung noch innerhalb der ursprünglichen Sechs-Monatsfrist beginnen und (spätestens) wenige Tage nach dem 20. Mai 2020 enden werde, hat sich nunmehr nach Sichtung der II.-Akten ergeben, dass seitens der großen Strafkammer nach der Bitte um Terminsreservierung durch Verfügung des damaligen Vorsitzenden vom 11. März 2020 insoweit tatsächlich keinerlei weitere verfahrensfördernde Handlungen unternommen worden sind, was der Senat indes bei Beschlussfassung am 14. April 2020 auf Grundlage des Protokolls vom 31. März 2020 vorausgesetzt hat. Insbesondere sind keine Termins- und Ladungsverfügungen für die abgesprochenen Hauptverhandlungstermine beginnend ab dem 20. April 2020 gefertigt worden, wobei weder aus den dem Senat übersandten II.-Akten noch sonst ersichtlich bzw. dokumentiert ist, aus welchem Grund die Vornahme dieser unter Beschleunigungsgesichtspunkten in besonderem Maße gebotenen Handlungen unterblieben sind. Tatsächlich ergibt sich aus dem Verfahrensgang, wie er den II.-Akten zu entnehmen ist, dass die Hauptverhandlung an dem angekündigten 1. Hauptverhandlungstermin, dem 20. April 2020, jedenfalls hätte neu beginnen und an den weiteren vorgesehenen Hauptverhandlungsterminen durchgeführt werden müssen, wobei es für die Bewertung dieses Vorganges unerheblich ist, ob der Senat im Vorfeld der die weitere Haftfortdauer noch anordnenden Senatsentscheidung vom 14. April 2020 seitens der Strafkammer möglicherweise sogar bewusst darüber im Unklaren gelassen worden ist, dass entgegen der (stillschweigenden) Annahme des Senats tatsächlich keinerlei ernsthafte Vorbereitungen zur Durchführung der Hauptverhandlung ab dem 20. April 2020 getroffen worden waren und deren Durchführung auch nicht (mehr) beabsichtigt war.

Der Durchführung der Hauptverhandlung stand als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO zunächst nicht das Befangenheitsgesuch des Angeklagten vom 01. April 2020 entgegen, welches am 09. April 2020 beim Landgericht Dortmund eingegangen war und erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung durch Beschluss vom 28. Mai 2020 als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

Zum einen hätten Termins- und Ladungsverfügungen für den Neubeginn der Hauptverhandlung ab dem 20. April 2020 unter Berücksichtigung der einwöchigen Ladungsfrist aus § 217 StPO sowie der Osterfeiertage (10. bis 13. April 2020) bereits vor Eingang des Befangenheitsgesuchs am 09. April 2020 gefertigt (und ausgeführt) sein müssen, so dass das (nachfolgend) eingehende Befangenheitsgesuch diesen gebotenen verfahrensfördernden (organisatorischen) Handlungen jedenfalls nicht entgegenstand.

Unter der vorliegend gebotenen besonderen Beachtung des Beschleunigungsgebots hätte das Befangenheitsgesuch zudem spätestens am 17. April 2020 beschieden werden müssen, was angesichts des sich aus den II.-Akten ergebenden Verfahrensablaufs ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Die dienstlichen Stellungnahmen der Mitglieder der großen Strafkammer hätten zeitnah nach Eingang des Befangenheitsgesuchs (09. April 2020) unter Berücksichtigung der Osterfeiertage (10. bis 13. April 2020) am 14. und 15. April 2020 abgegeben werden und sodann nach zeitnaher Übersendung per Fax an die Verfahrensbeteiligten unter Gewährung einer kurzen, aber angemessenen Stellungnahmefrist (längstens bis zum 17. April 2020 mit konkreter Uhrzeitangabe) am 17. April 2020 beschieden werden können bzw. unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes müssen. Soweit der Angeklagte während des Laufs der Hauptverhandlung (erneut) die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder der 39. großen Strafkammer geäußert hätte, wie er es tatsächlich in Ergänzung seines Ablehnungsgesuchs vom 01. April 2020 unter dem 30. April 2020 getan hat, was sich aus dem Bescheidungsbeschluss vom 28. Mai 2020 ergibt, wäre dies als neues Befangenheitsgesuch während laufender, am 20. April 2020 begonnener Hauptverhandlung zu bescheiden gewesen. Aus welchen Gründen das Befangenheitsgesuch vom 01. April 2020 erst am 28. Mai 2020 beschieden worden ist, ist demgegenüber aus den II.-Akten nicht ersichtlich.

Auch der zwischenzeitliche Vorsitzendenwechsel mit Wirkung zum 01. Mai 2020 stand dem Neubeginn der Hauptverhandlung am 20. April 2020 mit Fortsetzungsterminen im Mai 2020 nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO entgegen.

Denn selbst wenn man angesichts der vor dem Hintergrund der Covid 19-Pandemie bestehenden individuellen Gesundheitsgefahren, die letztlich Grund für den Wechsel des Kammervorsitzenden waren, annähme, die Durchführung der Hauptverhandlung sei dem früheren Vorsitzenden, der über den 01. Mai 2020 hinaus für Fortsetzungstermine Mitglied der 39. großen Strafkammer geblieben und (vorrangig) zuständig gewesen wäre, mit der Annahme einer daraus resultierenden Verhinderung nicht zumutbar gewesen, hätte die Hauptverhandlung unter Eingreifen der kammerinternen (und ggfls. sonstigen geschäftsplanmäßigen) Vertretungsregelungen am 20. April 2020 begonnen und wie vorgesehen mit Fortsetzungsterminen im Mai 2020 durchgeführt werden können bzw. unter besonderer Beachtung des Beschleunigungsgebots werden müssen. Denn gerade für den Fall der Verhinderung ist durch die Vertretungsregelungen Vorsorge getroffen und daher die weitere Sachbehandlung möglich und gewährleistet (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1993 zu 2 BvR 1265/93, NJW 1994, 2081, 2082). Das hätte nach Lage der II.-Akten dazu geführt, dass die Hauptverhandlung unter dem Vorsitz der stellvertretenden Vorsitzenden, der die Sache bereits aus der stattgehabten, aber unter dem 12. März 2020 ausgesetzten Hauptverhandlung bekannt war, sowie den beiden weiteren Kammermitgliedern durchgeführt worden wäre. Dem entgegenstehende wichtige Gründe i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO sind den dem Senat übersandten II.-Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere kommt es nicht mehr darauf an, dass der neue Kammervorsitzende ausweislich dem Senat übersandter Aufstellungen mit Ausnahme des 7. Mai 2020 an den für hiesiges Verfahren vorgesehenen Terminen Fortsetzungstermine in Verfahren seiner vormaligen Kammer (35. Strafkammer) vorrangig vor Terminen für die übernommene 39. Strafkammer wahrzunehmen hatte. Allerdings bemerkt der Senat lediglich ergänzend in diesem Zusammenhang, dass zumindest im Hinblick auf das vorliegende Verfahren und den insoweit besonders zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz die unter dem 24. April 2020 beschlossene Übernahme des Vorsitzes in der der 39. Strafkammer durch den überwiegend im Mai 2020 (noch) durch Fortsetzungstermine für die 35. Strafkammer gebundenen Vorsitzenden zumindest als unbehelflich anzusehen ist und - wenn es darauf ankäme - nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO anzusehen wäre.

Dem Neubeginn der Hauptverhandlung am 20. April 2020 mit den vorgesehenen Fortsetzungsterminen stand auch nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO entgegen, dass der Angeklagte mit seiner ohnehin erst am 22. April 2020 beim Landgericht eingegangenen privatschriftlichen Eingabe vom 15. April 2020 seinem (damaligen) Wahlverteidiger Rechtsanwalt C das Mandat gekündigt und die Entpflichtung seines (damaligen) Pflichtverteidigers Rechtsanwalt E1 beantragt hatte bzw. dass dem aus dem Kreis I stammenden Rechtsanwalt E1 der Zutritt zum Gerichtsgebäude zur Haftbefehlsverkündung am 31. März 2020 verwehrt worden war, woraus aus damaliger Sicht zumindest das eventuelle Risiko einer dauerhaften Zutrittsverweigerung und damit der Nichtteilnahme an den vorgesehenen Hauptverhandlungsterminen resultierte. Denn es wäre ohne weiteres möglich und unter besonderer Beachtung des Beschleunigungsgebots geboten gewesen, die ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten rechtzeitig, und zwar schon Ende März bzw. Anfang April 2020 durch Bestellung des damaligen Wahlverteidigers Rechtsanwalt C zum weiteren Pflichtverteidiger zur Sicherung des Verfahrens zu gewährleisten. Denn ausweislich des Protokolls der Haftbefehlsverkündung vom 31. März 2020 wurde u.a. diese Frage ausdrücklich erörtert, wobei Rechtsanwalt C nochmals seine Beiordnung zum weiteren Pflichtverteidiger anregte und der Vertreter der Staatsanwaltschaft keine Bedenken erhob, nachdem die Staatsanwaltschaft Dortmund und Rechtsanwalt E1 bereits jeweils unter dem 25. März 2020 insoweit keine Bedenken erhoben bzw. sich ausdrücklich dafür ausgesprochen hatten. Vor diesem Hintergrund wäre die Bestellung von Rechtsanwalt C zum weiteren Pflichtverteidiger bereits am 31. März 2020, spätestens indes zeitnah nach seiner Erinnerung daran durch Schriftsatz vom 07. April 2020, geboten gewesen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beiordnung unterblieben ist.

Dass sich am 15. bzw. 16. April 2020 jeweils unter Vollmachtsvorlage Rechtsanwalt B bzw. Rechtsanwalt T gegenüber der großen Strafkammer als Verteidiger meldeten und Rechtsanwalt T unter Beifügung einer Erklärung des Angeklagten vom 16. April 2020 seine gegenüber allen anderen Rechtsanwalten, insbesondere gegenüber Rechtsanwalt C vorrangige Beiordnung beantragte, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich, weil es dem gebotenen (hypothetischen) Verfahrensablauf, insbesondere dem Beginn der Hauptverhandlung am 20. April 2020 und der Durchführung der vorgesehenen Fortsetzungstermine unter Beteiligung des (hypothetisch) als weiterem Pflichtverteidiger fungierenden Rechtsanwalt C nicht als wichtiger Grund entgegenstanden hätte. Dies gilt ebenso für die weiteren Verteidigermeldungen, insbesondere die nach dem 20. April 2020.

Insgesamt ist damit festzustellen, dass unter besonderer Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots und (rechtzeitiger) Vornahme der vor diesem Hintergrund gebotenen Handlungen seitens der Justiz die Durchführung der Hauptverhandlung ab dem 20. April 2020 mit den Fortsetzungsterminen im Mai 2020, wie sie dem Senat vor Beschlussfassung vom 14. April 2020 mitgeteilt worden waren, durch die 39. große Strafkammer mit der als Vorsitzender fungierenden stellvertretenden Vorsitzenden sowie den weiteren Kammermitgliedern als Beisitzern keine wichtigen Gründe im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO entgegenstanden und die ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten jedenfalls durch Beiordnung von Rechtsanwalt C als weiterem Pflichtverteidiger gesichert gewesen wäre.

Demgegenüber ist es zu einer - wie ausgeführt - vermeidbaren mehr als dreimonatigen Verfahrensverzögerung gekommen, die - wie gleichfalls ausgeführt - sämtlich der Justiz zuzurechnen ist, da die Hauptverhandlung nunmehr erst am 04. August 2020 beginnen soll, statt nach Beginn am 20. April 2020 Ende Mai 2020 beendet zu sein.

3.

Eine Kompensation dieser Verfahrensverzögerung durch das Verfahren besonders fördernde Handlungen der Justiz seit dem 20. April 2020 ist demgegenüber gerade nicht festzustellen. Im Gegenteil:

Insbesondere ist den II.-Akten zu entnehmen, dass erstmals am 02. Juni 2020 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem das Verfahren nach der mitgeteilten ursprünglichen Planung der Strafkammer bereits abgeschlossen sein sollte, überhaupt Bemühungen um die Absprache von Hauptverhandlungsterminen nach einer telefonischen Kontaktaufnahme des Vorsitzenden zu Rechtsanwalt W unternommen worden sind, nachdem der Vorsitzende unter dem 12. Mai 2020 noch eine Wiedervorlagefrist von zwei Wochen mit dem Zusatz "(HVT!!)" verfügt hatte. Tatsächlich fertigte der Vorsitzende erst unter dem 09. Juni 2020 eine Termins- und Ladungsverfügung betreffend den Neubeginn der Hauptverhandlung ab dem 07. Juli 2020 mit Fortsetzungsterminen bis einschließlich zum 24. September 2020 (12. Verhandlungstag).

Nicht zu einer Kompensation der eingetretenen Verzögerungen, sondern zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens kam es sodann durch die (entgegen § 141 Abs. 4 Satz 1 StPO) durch Kammerbeschluss vom 03. Juni 2020 vorgenommene Entpflichtung von Rechtsanwalt E1, der mit dem Verfahren seit erstmaliger Meldung als Verteidiger vom 23. November 2018 und Beiordnung vom 30. November 2018 vertraut war, und gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt W als Pflichtverteidiger, dem die Verfahrensakten bis dahin gänzlich unbekannt waren. Ungeachtet dessen, dass objektiv ein Entpflichtungsgrund nach § 143a Abs. 1 i.V.m. § 144 StPO bzw. gemäß § 143a Abs. 2 StPO aus den II.-Akten betreffend Rechtsanwalt E1 nicht einmal im Ansatz ersichtlich ist und dieser sich mit seiner Entpflichtung durch Schriftsatz vom 27. Mai 2020 nicht einverstanden erklärt hatte, wäre seine (fortdauernde) Beiordnung angesichts seiner Kenntnisse des Verfahrens zur Sicherung des Verfahrens gerade geboten gewesen, zumal nach Ausscheiden von Rechtsanwalt C er - Rechtsanwalt E1 - der einzige auf Seiten der Verteidigung war, dem die Akten bekannt waren und der damit den Beginn der Hauptverhandlung am 07. Juli 2020 ohne Aktenübersendung und Einarbeitungszeit ermöglicht hätte, zumal nicht ersichtlich ist, dass seine Herkunft aus dem Kreis I angesichts der zwischenzeitlichen dort eingetretenen Entspannung bezüglich der Covid 19-Pandemie einer Teilnahme an der Hauptverhandlung entgegengestanden hätte.

Infolge seiner Entpflichtung und der Beiordnung von Rechtsanwalt W unter dem 03. Juni 2020 und der (gleichfalls entgegen § 141 Abs. 4 Satz 1 StPO) durch Kammerbeschluss vom 09. Juni 2020 erfolgten Beiordnung von Rechtsanwalt C1 zum weiteren Pflichtverteidiger, dem die Akten ebenfalls gänzlich unbekannt waren, kam es indes sodann zu einer weiteren Verfahrensverzögerung, die letztlich die weitere Aussetzung der Hauptverhandlung durch Kammerbeschluss vom 01. Juli 2020 und deren (voraussichtlichen) Neubeginn erst am 04. August 2020 nach sich zog. Denn zur erstmaligen Gewährung von Akteneinsicht in Vorbereitung des ursprünglich anberaumten Hauptverhandlungstermins am 07. Juli 2020 waren die Originalakten, die im Gegensatz zu den gleichfalls vorhandenen (und bei der Staatsanwaltschaft Dortmund befindlichen) II.-Akten vollständig waren, aufgrund einer Verfügung des Vorsitzenden am 10. Juni 2020 auf den Postweg zu Rechtsanwalt W gebracht worden, wobei sie zunächst außer Kontrolle gerieten und erst nach Aussetzung des Verfahrens durch Kammerbeschluss vom 01. Juli 2020 wieder an die Strafkammer zurückgelangten. Demgegenüber ist die Anlegung von Doppel- bzw. weiteren Mehrfachakten, wozu auch deren stetiges Vervollständigen gehört, in der Regel jedenfalls möglich und zumutbar (und im vorliegenden Verfahren sogar geboten), so dass die weitere Förderung des Verfahrens - insbesondere durch erstmalige bzw. nach dem zwischenzeitlichen Verschwinden der Akten durch nochmalige Übersendung vollständiger Doppel- bzw. Mehrfachakten per Sonderwachtmeister - durch das Gericht daher möglich gewesen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1993 zu 2 BvR 1265/93, NJW 1994, 2081, 20182) und angesichts des in besonderem Maße zu beachtenden Beschleunigungsgebots auch geboten gewesen wäre.

III.

Nach alldem erfordert angesichts der schon verstrichenen Zeit der Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 GG) des noch nicht verurteilten Angeklagten die Aufhebung des Haftbefehls vom 26. März 2020 in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses vom 03. Juli 2020.

Infolgedessen war die sofortige Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft anzuordnen.


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