Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 19.01.2021 1 Ws 692/20
Leitsatz: Die sich außerhalb der Hauptverhandlung vor Verkündung eines an die Verfahrenslage angepassten Haftbefehls darin erschöpfende anwaltliche Beratung des Mandaten dahin, keine Angaben zur Sache zu machen, stellt (noch) kein für das Entstehen der Gebühr nach den Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG notwendiges Verhandeln dar.
In pp.
I. Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Landgerichts vom 25.11.2020 aufgehoben. Die Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat im vorliegenden Verfahren den Beschwerdegegner mit Beschluss vom 12.12.2018 zum Pflichtverteidiger des später Verurteilten bestellt. Dieser wurde durch Urteil des Landgerichts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Der Verurteilte befand sich seit 27.10.2018 in Untersuchungshaft. Das Landgericht hatte nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft am 05.04.2019 einen neuen, an die Anklage angepassten Haftbefehl erlassen. Am 10.04.2019 fand in Anwesenheit des Beschwerdegegners Termin zur Verkündung und Eröffnung des neuen Haftbefehls statt. Nach der Vereidigung des Dolmetschers und der Feststellung der Personalien des Verurteilten wurde diesem eine Haftbefehlsabschrift überreicht. Sodann wurde die Sitzung für 9 Minuten unterbrochen. Nach Fortsetzung der Sitzung erklärte der Verurteilte, dass er den Haftbefehl erhalten habe, dieser ihm vom Dolmetscher vorgelesen worden sei und er ihn verstanden habe. Er bestätigte, die im Haftbefehl benannte Person zu sein. Nach gerichtlicher Belehrung über seine Rechte erklärte der Verteidiger, dass eine Einlassung zur Person und zur Sache bis zur Hauptverhandlung zurückgestellt werden, was der Verurteilte bestätigte. Im Anschluss daran verkündete die Kammer die Aufrechterhaltung des soeben eröffneten Haftbefehls unter Aufhebung des zuvor bestehenden amtsgerichtlichen Haftbefehls. Weitere Aktivitäten des Verurteilten und des Beschwerdegegners erfolgten nicht.
Am 11.05.2020 beantragte der Beschwerdegegner unter anderem die Festsetzung einer Pflichtverteidigergebühr gemäß Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG in Höhe von 166 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der zuständigen Rechtspflegerin vom 16.06.2020 kürzte diese die beantragten Gebühren um den in den Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG geltend gemachten Betrag von 166 Euro mit der Begründung, bei dem oben beschriebenen Sachverhalt habe ein Verhandeln über die Fortdauer der Untersuchungshaft im Sinne der Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG nicht vorgelegen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss der Rechtspflegerin vom 16.06.2020 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2020 legte der Beschwerdegegner gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung ein, die er mit weiterem Schriftsatz vom 08.09.2020 näher begründete. Mit Beschluss vom 16.09.2020 half die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht ab und legte das Rechtsmittel der zuständigen Strafkammer vor. Nach Anhörung der Bezirksrevisorin übertrug der zuständige Einzelrichter das Verfahren aufgrund der besonderen Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Kammer.
Diese hat auf der Erinnerung des Beschwerdegegners den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 16.06.2020 dahingehend ergänzt, dass über die festgesetzten Gebühren und Auslagen hinaus auch die Haftprüfungsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG in Höhe von 166 Euro zuzüglich der derzeit geltenden Umsatzsteuer festgesetzt wurde. In Ziffer IV. der Gründe hat die Kammer die Beschwerde nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zugelassen.
Gegen den ihr am 02.12.2020 formlos mitgeteilten Beschluss, dem Landgericht zugegangen spätestens am 04.12.2020, hat die Bezirksrevisorin mit Schriftsatz vom 02.12.2020 Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 09.12.2020 begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuleitungsverfügung vom 29.12.2020 beantragt, auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und dem Verurteilten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, äußerte sich jedoch nicht mehr.
II.
Die nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 RVG infolge der Zulassung - ungeachtet des Werts des Beschwerdegegenstands - statthafte und im Übrigen form- und fristgerecht erhobene (befristete) Beschwerde ist zulässig. Gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG entscheidet der Senat in der kompletten Senatsbesetzung mit drei Richtern.
Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Zahlung der Haftprüfungsgebühr nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG.
1. Ein Verteidiger hat Anspruch auf Zahlung der Gebühr nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG, wenn er an einem Termin außerhalb der Haftprüfung teilgenommen hat, in dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wurde.
a) Nach h.M. (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.06.2014 1 Ws 85/14 = StraFo 2014, 350; OLG Jena, Beschl. v. 15.10.2013 1 Ws 344/13; LG Osnabrück, Beschl. v. 07.12.2018 - 18 Kls 879 Js 44614/17 = JurBüro 2020, 478; Kremer in: Riedel/Sußbauer RVG 10. Aufl. VV 4102 Rn. 10; Kroiß in: Mayer/Kroiß [Hrsg.] RVG 5. Aufl. Nr. 4100-4103 VV Rn. 36; NK-GK/Stollenwerck in: Schneider/Volpert/Fölsch [Hrsg.] Gesamtes Kostenrecht 2. Aufl. Nr. 4100-4103 VV RVG) liegt bei der bloßen Beratung des Mandanten, keine Angaben zu machen, ein Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft nicht vor. Der Verteidiger hat nach dieser Ansicht eine Gebühr nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG nicht verdient, wenn in einem Termin nur ein Haftbefehl verkündet wird. Ein Verteidiger müsse, um die Gebühr zu verdienen, im Termin für den Beschuldigten in der Weise tätig geworden sein, dass er Erklärungen abgegeben oder Anträge gestellt hat, die dazu bestimmt waren, die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft abzuwenden (OLG Saarbrücken a.a.O.).
b) Nach anderer Ansicht (vgl. LG Bielefeld, Beschl. v. 03.03.2005 10 Ks 46 Js 273/04 = StV 2006, 198; BeckOK RVG/Knaudt [Stand: 01.12.2020] RVG VV 4102 Rn. 12; Burhoff in: Gerold/Schmidt RVG 23. Aufl. VV 4102, 4103 Rn. 13; Burhoff in: Burhoff [Hrsg.] RVG Straf- und Bußgeldverfahren Teil 4 Nr. 4102 Rn. 32), der das Landgericht gefolgt ist, ist auch dann, wenn der Verteidiger keine Erklärungen im Haftbefehlsverkündungstermin abgegeben oder Anträge gestellt hat, von einem Verhandeln im Sinne der Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG auszugehen, wenn er seinen Mandanten wie hier dahingehend beraten hat, in dem Termin keine Angaben zur Sache zu machen.
2. Der Senat schließt sich der erstgenannten Ansicht im Grundsatz an, wobei er im Hinblick auf die Ausführungen des OLG Saarbrücken (a.a.O.) ausdrücklich offenlässt, ob die Gebühr nach Nrn. 4102 Nrn. 3, 4103 VV-RVG auch verdient sein kann, wenn zwar nicht der anwesende Verteidiger, wohl aber der Beschuldigte im Termin Erklärungen abgegeben oder Anträge gestellt hat.
a) Die Ansicht entspricht zunächst dem gesetzgeberischen Willen, der in seinen Motiven zu Nr. 4102 VV RVG (BT-Drucksache 15/1971, S. 223) folgendes ausgeführt hat:
Nummer 3 sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin vor, in dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird. Erforderlich ist also ein Verhandeln. Damit sollen die häufig nur sehr kurzen reinen Haftbefehlsverkündungstermine nicht erfasst werden. Schließt sich allerdings an die Verkündung des Haftbefehls eine Verhandlung über die Fortdauer der Untersuchungshaft an, würde die Terminsgebühr entstehen.
b) Auch der Gesetzeswortlaut spricht dagegen, bereits die Beratung des Mandanten durch seinen Verteidiger dahingehend, er solle keine Angaben zur Sache machen, als Verhandeln im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften anzusehen. Mit der gesetzlichen Formulierung ist, in Übereinstimmung mit den zitierten Motiven des Gesetzgebers, eindeutig zum Ausdruck gekommen, dass ein Rechtsanwalt nicht schon durch seine bloße Teilnahme an einem Haftbefehlseröffnungstermin die Gebühr nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG verdient, sondern dass es zusätzlich zu einem Verhandeln und zwar über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft gekommen sein muss. § 115 Abs. 3 Satz 2 StPO, der auf bereits inhaftierte Beschuldigte entsprechend anwendbar ist (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 115 Rn. 12 m.w.N.), bestimmt, dass dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben ist, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen. Die Möglichkeit zur Stellungnahme, d.h. die Möglichkeit rechtlichen Gehörs, ist somit jeder Haftbefehlseröffnung immanent. Da das Gesetz aber wie ausgeführt nicht schon die bloße Teilnahme eines Verteidigers an einem Haftbefehlseröffnungstermin honoriert, sondern von zusätzlichen Umständen, nämlich dem Verhandeln über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft abhängig macht, kann die bloße Möglichkeit zur Stellungnahme, anders als die tatsächliche Erörterung der Verdachts- oder Haftgründe nach § 115 Abs. 3 Satz 2 StPO, nicht mit dem Begriff des Verhandelns gleichgesetzt werden (vgl. auch OLG Saarbrücken a.a.O.). Der Umstand, dass der Verteidiger seinen Mandanten dahingehend berät, keine Angaben zur Sache zu machen, vermag nichts daran zu ändern, dass dieser von der Möglichkeit zur Stellungnahme gerade keinen Gebrauch macht. Auch in einem solchen Fall erschöpft sich der Haftbefehlseröffnungstermin nach außen hin in der bloßen Abfolge der ohnehin gesetzlich vorgesehenen Förmlichkeiten. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Honoraranspruch des Verteidigers an irgendeine Aktivität, beispielsweise eine bloße interne Beratung zwischen Verteidiger und Mandant anknüpft, hätte er dies unschwer im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck bringen können.
c) Diese Überlegungen werden auch durch systematische Erwägungen gestützt. Das RVG geht nämlich davon aus, dass interne Beratungen des Verteidigers mit seinem Mandanten jeweils keinen eigenständigen Vergütungsanspruch der Verteidigung auslösen, sondern mit den anderen Gebühren, insbesondere der Grund-, der Verfahrens- und der Verhandlungsgebühr nach Nrn. 4100, 4101, 4104, 4105, 4106 ff. VV-RVG abgegolten sind. Es wäre somit ein Bruch mit dieser Systematik, wollte man ein solches Verhalten des Verteidigers im Rahmen des Gebührentatbestandes nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG ausnahmsweise doch als Begründung für die Verwirklichung eines Honorartatbestands heranziehen.
d) Die vom Landgericht für seine Ansicht ins Feld geführten praktischen Erwägungen vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Sie laufen darauf hinaus, es sei schwer verständlich, dass der Verteidiger, wolle er die Gebühren nach Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG verdienen, ohnehin nur geringfügige Anstrengungen entfalten müsse, um eine Erörterung der Verdachts- oder Haftgründe und damit ein Verhandeln im Sinne der Nrn. 4102 Nr. 3, 4103 VV-RVG herbeizuführen. Es wäre daher sachgerecht, auch eine Tätigkeit des Verteidigers zu honorieren, mit der er auf seinen Mandanten einwirkt, um dem den Gericht zusätzlichen und oftmals sinnlosen Zeitaufwand im Rahmen der Haftbefehlseröffnung zu ersparen, welcher mit einer mehr oder minder langwierigen Erörterung der Haft- und Verdachtslage im Regelfall verbunden ist.
Zum einen würde auch die Rechtsansicht der Kammer anderweitig zu schwer verständlichen Abgrenzungsproblemen führen. Es stellte sich nämlich die Frage, warum der Verteidiger, der schon außerhalb des Haftbefehlseröffnungstermins seinen Mandanten vorsorglich zum Schweigen bewegt und im Termin nicht mehr ins Geschehen eingreift, für diese Tätigkeit kein Honorar erhalten soll. Zum anderen aber würde sich die Ansicht des Landgerichts über die gesetzliche Wertentscheidung hinwegsetzen, einen Honoraranspruch des Verteidigers nicht an eine - nach außen hin oft nicht erkennbare - interne Beratung des Mandanten, sondern an ein objektiv wahrnehmbares Geschehen zu binden.
3. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 10.04.2019 ist keine Aktivität erfolgt, die im Sinne eines wie eben beschriebenen Verhandelns gedeutet werden könnte. Ein Verhandeln liegt auch nicht in der Erklärung des Beschwerdegegners, dass Einlassungen zur Person und zur Sache bis zur Hauptverhandlung zurückgestellt würden. Damit hat der Verteidiger lediglich in Vertretung für seinen Mandanten dessen Entscheidung mitgeteilt, keine über seine Personalien hinausreichenden Angaben machen zu wollen, aber kein über die bloße Erfüllung der äußeren Formalien hinausreichendes Verhalten an den Tag gelegt.
III.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Einsender: RiBayVGH Dr. G. Gieg, Bamberg
Anmerkung:
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