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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 25.01.2021 - 511 Qs 3/21

Leitsatz: Die nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein abgeschlossenes Verfahren ist schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger bereits rechtzeitig seine Bestellung beantragt hatte. Insoweit hat sich durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung v.10.12.2019 (BGBL, S. 2128) nichts geändert.


511 Qs 3/21

Landgericht Berlin

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Rechtsanwalt Jan Schneevoigt, Wilsnacker Str. 61, 10559 Berlin,
wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

hat die 11. große Strafkammer des Landgerichts Berlin am 25. Januar 2021 beschlossen:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 14. Dezember 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Berlin führte ein Ermittlungsverfahren gegen den nunmehr verstorbenen Beschuldigten wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Waffengesetz. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 beantragte sein Rechtsanwalt die Bestellung als Pflichtverteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin. Auf eine Nachfrage der Staatsanwaltschaft Berlin bei dem Betreuer des Beschuldigten, ob zu einer möglichen Bestellung die Einwilligung erteilt würde, teilte dieser mit, dass der Beschuldigte am 29. Juli 2020 verstorben sei und bat um eine Beiordnung des Rechtsanwalts.

Mit Verfügung vom 7. September 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin das Verfahren aufgrund des eingetretenen Todes des Beschuldigten ein.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 lehnte das Amtsgericht Tiergarten eine Bestellung zum Pflichtverteidiger ab, da die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht gegeben seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Es kann daher dahinstehen, ob dem Rechtsanwalt ein eigenes Beschwerderecht zusteht und auch, ob die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gegeben waren.

Die Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist unter anderem das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.). Eine Beschwer liegt nur vor, wenn die ergangene (oder abgelehnte) Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren haben und wenn die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (KG a.a.O. m.w.N.; KG, Beschluss vom 30. Dezember 2019 — 4 Ws 115/19; KG, Beschluss vom 20. August 2019 — 4 Ws 81/19).

Daran fehlt es hier. Denn das Verfahren war mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 7. September 2020 endgültig abgeschlossen. Für die Führung der Verteidigung besteht demnach kein Bedürfnis mehr.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und gewährleistet den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.; KG, Beschluss vom 30. Dezember 2019 — 4 Ws 115/19; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 — 2 Ws 122/20 - juris).

Diese Interessenlage ist entfallen.

Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das abgeschlossene Verfahren ist schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger bereits rechtzeitig seine Bestellung beantragt hatte (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.; KG, Beschluss vom 20. August 2019 — 4 Ws 81/19; KG, Beschluss vom 9. April 2020 —2 Ws 30/20, 2 Ws 31/20 — juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2020 — 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20 — juris). Denn der Verteidiger hat seine Leistung bereits als Wahlverteidiger auf Grund eines Mandatsverhältnisses abschließend erbracht und die mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger einsetzende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätigwerden kann er nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr erfüllen (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.). Ein Verteidiger kann im Laufe eines Verfahrens daher nur so lange bestellt werden, wie er überhaupt noch eine Tätigkeit entfalten kann. Eine rückwirkende Bestellung für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte scheidet hingegen aus (KG, Beschluss vom 20. August 2019 — 4 Ws 81/19; KG, Beschluss vom 13. Februar 2019 — 2 Ws 32/19; OLG Hamburg a.a.O.).

Auch das Gebot der fairen Verfahrensführung zwingt nicht zu einer anderen Entscheidung. Neben dem Umstand, dass vorliegend zwischen dem Antrag vom 14. Juli 2020 und der Mitteilung des Todes des Beschuldigten keine fehlerhafte Verzögerung durch die Justizbehörden stattfand, ist selbst bei einer solchen untunlichen Verzögerung nicht durch eine rückwirkende Bestellung zu reagieren, sondern durch eine Untätigkeitsbeschwerde nach § 304 StPO (KG, Beschluss vom 20. August 2019 — 4 Ws 81/19).

Eine Änderung der Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (Bundesgesetzblatt I Seite 2128 ff.) nicht veranlasst, welches insoweit keine Ausdehnung der Pflichtverteidigerbestellung enthält. Vielmehr gilt weiterhin, dass die Bestellung eines Verteidigers grundsätzlich nur für die Zukunft erfolgt (so ausdrücklich: KG, Beschluss vom 30. Dezember 2019 — 4 Ws 115/19; OLG Hamburg a.a.O.; vgl. auch OLG Brandenburg a.a.O.; KG, Beschluss vom 9. April 2020 — 2 Ws 30/20, 2 Ws 31/20 — juris).

Soweit vereinzelt im Hinblick auf die Gesetzesänderung eine rückwirkende Bestellung befürwortet wird, da die Intention des Gesetzgebers auch die Freistellung eines mittellosen Beschuldigten von den Kosten seiner Verteidigung sei (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 142 Rn. 20; vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 — Ws 962/20, Ws 963/20 — juris), verkennt diese Ansicht, dass nach dem zugrundeliegenden Artikel 4 der PKH-Richtlinie EU 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 der „Anspruch auf Prozesskostenhilfe" nur dann besteht, „wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist. Keineswegs sieht die Richtlinie vor, den Beschuldigten nachträglich in jedweder Phase des Verfahrens von den Kosten der Verteidigung frei zu halten (OLG Hamburg a.a.O.). So liegt der Fall auch hier. Eine Freistellung des Beschuldigten ist nicht im Interesse der Rechtspflege erforderlich. Aber selbst wenn die Freistellung des mittellosen Beschuldigten eine rückwirkende Bestellung rechtfertigen würde, kann dies nicht gleichermaßen die Freistellung des Nachlasses eines verstorbenen Beschuldigten rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: RA J. Schneevoigt, Berlin

Anmerkung:


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