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Entscheidungen

StPO

Vernehmung Jugendlicher, Anwesenheit Pflichtverteidiger, Erziehungsberechtigte, Beweisverwertungsverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Westerstede, Beschl. v. 30.09.2020 - 43 Ls 203/20 (345 Js 15556/20)

Leitsatz: Wird ein Jugendlicher nach einer unberechtigten Ingewahrsamsnahme ohne Beisein eines Verteidigers oder seiner Erziehungsberechtigten vernommen sind die von ihm bei dieser Vernehmung gemachten Angaben nicht verwertbar.


Amtsgericht Westerstede

Beschluss
43 Ls 203/20 (345 Js 15556/20)

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Verstoßes gegen das BtMG
hat das Amtsgericht - Strafabteilung - Westerstede durch die Richterin am Amtsgericht Jachmann am 30.09.2020 beschlossen:
1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe:

Die Eröffnung des Hauptverfahrens war aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, da nicht davon auszugehen ist, dass dem Angeschuldigten in einer Hauptverhandlung eine Schuld an den angeklagten Taten nachzuweisen sein wird. Insgesamt ist aus Sicht des Gerichts keine Aussage in einer Hauptverhandlung zu erwarten, die die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung begründet, so dass ein hinreichender Tatverdacht nicht gegeben ist.

Die Anklage beruht allein auf einer Einlassung des Angeschuldigten in seiner Beschuldigtenvernehmung am 13.01.2020 hinsichtlich eines Raubdeliktes vor der Polizei in Nordenham. Sein Verteidiger hat bereits angekündigt, dass sich der Angeschuldigte nicht nochmals zur Sache einlassen wird. Hinsichtlich der angeklagten Taten gibt es keine weiteren Zeugen oder Ermittlungsansätze. Damit stehen dem Gericht in einer Hauptverhandlung keinerlei Beweismittel zur Verfügung, die eine Verurteilung wahrscheinlich erscheinen lassen.

Denn das Gericht kann hier in diesem Fall nicht die vernehmenden Polizisten vom 13.01.2020 als Zeugen vernehmen, da hier ein Beweisverwertungsverbot eingreift.

Denn die Erlangung des Geständnisses erfolgte rechtsfehlerhaft. Zum einen war bereits die Festnahme des Beschuldigten am 13.01.2020 mit Rechtsfehlern behaftet. Zwar war die Polizei aufgrund des derzeit ermittelten Tatverdachtes hinsichtlich eines schweren Raubes befugt, den Beschuldigten zur Identitätsermittlung vorläufig festzunehmen und ggf. den Erlass eines Haftbefehls zu beantragen. Hier wurde der Beschuldigte aber nach erfolgter Identitätsfeststellung nicht entlassen und es wurde auch weder ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angeregt noch bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt. Stattdessen wurde der Beschuldigte auf Grund von „Verdunkelungsgefahr" polizeilich weiterhin festgehalten, weil er keine Angaben zum Sachverhalt machen wollte. Das Schweigen zu einem ihm vorgeworfenen Delikt ist aber sein Recht als Beschuldigter und stellt keine „Verdunklungsgefahr" im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO dar. Trotzdem wurde der noch minderjährig Beschuldigte in Gewahrsam genommen und direkt als Beschuldigter vernommen, wo er nunmehr doch Angaben zu dem Raubsachverhalt machte. Hier wurde allerdings von der Polizei übersehen, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, da dem Beschuldigten ein Verbrechenstatbestand zur Last gelegt wurde. Seit dem 01.01.2020 ist die Bestellung eines notwendigen Verteidigers für einen Jugendlichen bereits vor der polizeilichen Vernehmung erforderlich (§ 68a Abs. 1 JGG). Dies ist nicht geschehen. Auch wurden weder die Erziehungsberechtigten Eltern des Jugendlichen informiert oder hinzugezogen noch wurde der Jugendliche darüber belehrt, dass er ein Recht darauf hat, dass seine Eltern bei der Vernehmung anwesend sein dürfen bzw. er sich vorher mit diesen besprechen darf. An dem Fehlen der Belehrung ändert auch der Umstand nichts, dass der Jugendliche in der Vernehmung angeben hatte, er möchte nicht, dass seine Eltern an der Vernehmung teilnehmen. Der Jugendliche wurde damit nach einer unberechtigten Ingewahrsamsnahme ohne Beisein eines Verteidigers oder seiner Eltern vernommen. Innerhalb dieser Vernehmung wurde er dann ohne erneute Belehrung, dass er nun zu einem anderen Straftatbestand als den Raub befragt werden soll und ohne Benennung der einschlägigen Strafnormen zu den bei ihm aufgefundenen Drogen vernommen.

Hier machte der Jugendliche schlussendlich Angaben zu seinem vermeintlichen Drogenhandel. Unabhängig davon, ob diese Angaben — vor allem hinsichtlich des Zeitrahmens und des Umfanges — glaubwürdig sind, können diese Angaben nicht durch die vernehmenden Polizeibeamten in eine Hauptverhandlung eingeführt werden.

Denn das hier eindeutig vorliegende Beweisermittlungsverbot zieht in diesem konkreten Fall auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich. So wird teilweise vertreten, dass bereits das bloße Fehlen der Belehrung auf das Recht der Besprechung mit seinem Erziehungsberechtigten vor der Vernehmung bzw. die rechtzeitige Bestellung eines Verteidigers zu einem Verwertungsverbot führe (vgl. Schuhr, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2014, 1. A., § 136 Rd. 65; Eisenberg/Kölbel, JGG Kommentar, 21 A., 2020, § 67 Rd. 11b-d in Verbindung mit § 70c Rd. 28). Aber selbst wenn man der Auffassung folgt, dass ein Verstoß gegen § 67 JGG oder §§ 104, 141a StPO nicht zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot führt, sondern dies nach den allgemeinen Grundsätzen der Abwägungslehre zu beurteilen ist (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO-Kommentar, 63. A., 2020, R 141a Rd. 11), ziehen die Verstöße hier nach einer konkreten Einzelfallbetrachtung ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Denn hier liegt aufgrund der Kumulation der Verstöße ein schwerwiegender Rechtsverstoß vor. Da der Jugendliche rechtswidrig in Gewahrsam genommen wurde, ihm suggeriert wurde, er werde festgehalten, weil er von seinem Schweigerecht Gebrauch mache und vor der Vernehmung weder seine Eltern benachrichtigt noch ihm ein Verteidiger bestellt wurde, kann dies nur als ein schwerwiegender Verstoß eingeordnet werden. Solch eine Kumulation von Rechtsverstößen ist nicht hinzunehmen, so dass hier die so gewonnene Einlassung des Angeschuldigten nicht durch die Vernehmung der Polizeibeamten als Beweismittel zur Verfügung steht.
Weder stehen weitere Beweismittel zur Verfügung noch sind weitere Ermittlungsansätze ersichtlich, so dass eine Verurteilung nicht wahrscheinlich ist.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 467 StPO.



Einsender: RA S. Bernholt, Oldenburg

Anmerkung:


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