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Entscheidungen

OWi

Entbindungsantrag, rechtzeitiger Eingang, Versendung über beA, EGVP

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.10.2020 - 1 Ss-OWi 1097/20

Leitsatz: Bei der Beantwortung der Frage, wann ein Entbindungsantrag noch als "rechtzeitig“ gestellt anzusehen ist, verbietet sich jede schematische Lösung. Es ist vielmehr zu prüfen, ob in dem jeweiligen Einzelfall - angelehnt an den Zugang von Willenserklärungen im Zivilrecht - unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt das Gericht von ihm Kenntnis nehmen hätte nehmen können und ihn deshalb einer Bearbeitung hätte zuführen müssen.


1 Ss-OWi 1097/20

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS

In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit,

hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Senat für Bußgeldsachen - durch den Einzelrichter am 20.10.2020 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.06.2020 wird verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

I.

Das Regierungspräsidium Stadt1 hat mit Bußgeldbescheid vom 23.07.2019 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 140 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Frankfurt am Main Termin zur Hauptverhandlung auf den 05.06.2020 um 8:40 Uhr anberaumt. Am 04.06.2020 stellte der Verteidiger des Betroffenen per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) einen Entbindungsantrag von der Erscheinungspflicht des Betroffenen zur Hauptverhandlung, der um 16:58 Uhr bei dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Amtsgerichts Frankfurt am Main einging. Der Antrag wurde am 05.06.2020 um 7:19 Uhr ausgedruckt, über die Hauspost verteilt und erreichte die Geschäftsstelle am 09.06.2020.

Nachdem der Betroffene im Hauptverhandlungstermin ausgeblieben war, hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 05.06.2020 den Einspruch des Betroffenen ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Betroffene nach § 73 Abs. 1 OWiG zum Erscheinen im Termin verpflichtet gewesen, da er keinen Entbindungsantrag gestellt hat.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Gerügt wird die Versagung rechtlichen Gehörs.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig; insbesondere liegt eine über die Verteidigervollmacht hinausgehende besondere Vertretungsvollmacht vor (KG, Beschl. v. 21.06.2018 - 3 Ws (B) 170/18, juris).

Die Rechtsbeschwerde ist allerdings unbegründet, da es nicht zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs infolge gesetzeswidriger Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG gekommen ist.

1. Ein Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 1 OWiG sperrt im Falle des Vorliegens der Entbindungsvoraussetzungen eine Entscheidung ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG nur dann, wenn dessen Kenntnisnahme pflichtwidrig unterlassen wurde. Dies kann dann nicht der Fall sein, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wurde (OLG Rostock, Beschl. v. 15.04.2015 - 21 Ss OWi 45/15 [Z)], juris).

2. Der Entbindungsantrag wurde jedoch nicht rechtzeitig gestellt.
a) Bei Beantwortung der Frage, wann ein Entbindungsantrag noch als „rechtzeitig“ gestellt anzusehen ist, verbietet sich jede schematische Lösung.

Es ist zu prüfen, ob in dem jeweiligen Einzelfall - angelehnt an den Zugang von Willenserklärungen im Zivilrecht - unter gewöhnlichen Umständen bei üblichem Geschäftsgang und zumutbarer Sorgfalt das Gericht von ihm Kenntnis nehmen hätte nehmen können und ihn deshalb einer Bearbeitung hätte zuführen müssen. Die reine Zeitspanne zwischen Antragseingang bis zum Hauptverhandlungstermin ist dabei nur ein Teilaspekt (OLG Rostock aaO.), wobei in diesem Zusammenhang die gewöhnlichen Geschäftszeiten des jeweiligen Gerichts nicht außer Acht zu lassen sind (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.10.2007 - 2 Ss OWi 1409/07, BeckRS 2007, 19100). Außerdem ist zu berücksichtigen, ob - falls der Kommunikationsweg via Fax gewählt wurde - die Telekopie an den Anschluss der zuständigen Geschäftsstelle oder an einen allgemeinen Anschluss des Gerichts versandt wurde. Im letzteren Fall bedarf es eines Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter (OLG Bamberg, Beschl. v. 23.05.2017 - 3 Ss OWi 654/17, BeckRS 2017, 127442).

b) Vorliegend war es dem Gericht trotz ordnungsgemäßer gerichtsinterner Organisation nicht mehr möglich, den Antrag der zuständigen Richterin am Amtsgericht vor dem Hauptverhandlungstermin zur Bearbeitung vorzulegen. Die Übersendung per beA erfolgt an das EGVP, bei welchem es sich um ein zentrales Postfach des jeweiligen Amtsgerichts handelt. Die Eingangspoststelle ist für die Annahme, den Druck und die Verteilung der gesamten elektronischen Post des Amtsgerichts zuständig. Es kann schon angesichts des Regelungszusammenhangs der Arbeitszeitsvorschriften nicht erwartet werden, dass die Poststelle des Gerichts, wo die elektronischen Eingänge in das EGVP ausgedruckt werden, regelmäßig nach 17 Uhr und vor 8 Uhr besetzt ist. Der Antrag ist jedoch am Vorabend vor dem Hauptverhandlungstermin erst um 16:58 Uhr dem EGVP zugeleitet worden und die Verhandlung war auf 8:40 Uhr anberaumt. Damit lagen lediglich knapp 40 Minuten für die gerichtsinterne Weiterleitung des Schreibens in der üblicherweise zu erwartenden Kernarbeitszeit des Amtsgerichts. Dass die notwendigen Arbeitsschritte ohne Weiteres in weniger als einer Stunde Arbeitszeit hätten vorgenommen werden können, ist gänzlich lebensfremd. Zumindest hätte es, wie bei der kurzfristigen Übersendung per Fax an einen allgemeinen Gerichtsanschluss, eines - ohne Weiteres zumutbaren - Hinweises auf die Eilbedürftigkeit der Vorlage an den zuständigen Richter bedurft. Daran fehlt es.

c) Dass die Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung grundsätzlich losgelöst von der tatsächlichen Kenntnis des zur Entscheidung berufenen Richters zu bewerten ist, steht dem nicht entgegen. Entgegen der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft würde die Unkenntnis der Richterin lediglich dann relevant sein, wenn eine Erkundigung der Amtsrichterin bei ihrer Geschäftsstelle nach obigen Maßstäben zu einer entsprechenden Auskunft hätte führen können (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 23.05.2017 - 3 Ss OWi 654/17 aaO.). Da die Geschäftsstelle von der kurzfristigen Übersendung per beA noch nichts hätte wissen müssen, ist auch für eine Fürsorgepflichtverletzung der Richterin deshalb nichts ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: 1. Senat für Bußgeldsachen

Anmerkung:


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