Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 21.01.2021, 767 Ls-700 Js 2644/18-64/19
Leitsatz: Ein Verfahren kann bis zum Ende der COVID-19-Pandemie vorläufig eingestellt werden, wenn der Angeklagte aus Italien einreisen und Quarantänezeiten über sich ergehen lassen müsste.
767 Ls-700 Js 2644/18-64/19
Amtsgericht Dortmund
Schöffengericht
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Das eigentlich nach rechtzeitigem Einspruch gegen den ergangenen Strafbefehl fortzusetzende Verfahren wird gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt, weil der Hauptverhandlung ein in der Person des Angeklagten liegendes Hindernis für längere Zeit entgegensteht. Ein Erscheinen des Angeklagten wäre nach jetzigem Stand nur mit erheblichen Quarantänezeiten möglich. Italien ist seit Anfang November ein Risikogebiet, das Test- und Quarantänepflichten nach sich zieht (https://www.auswaertiges-amt.de/de/quarantaene-einreise/2371468#content_0; Stand: 21.1.2021, 16:47 Uhr). Zudem müsste (falls nicht eine unmittelbare Flugroute zur Anreise gewählt wird) mit weiteren Schwierigkeiten bei Durchfahren anderer Staaten gerechnet werden.
Die Verfahrensfortsetzung wird nach Beendigung der derzeitigen Pandemie geprüft werden.
Dortmund, 21.01.2021
Amtsgericht
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