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Entscheidungen

Zivilrecht

Unfall, Waschstraße, verzögerte Ausfahrt des Vordermannes, Bremsen des Hintermannes

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.01.2021 - 1 U 63/19

Leitsatz: Ein Fahrzeug, das vom Transportband einer Autowaschanlage gezogen wird, befindet sich nicht "im Betrieb“ i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer in der Sorge, auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug gezogen zu werden, bremst, so dass das Fahrzeug von der Mitnahme des Transportbands rutscht und deshalb durch Betriebseinrichtungen der Waschstraße beschädigt wird. Fährt der vor dem beschädigten Fahrzeug gewaschene PKW verzögert aus der Waschstraße aus, und hat dies dem Bremsvorgang des Fahrers des nachfolgenden PKW ausgelöst, trifft dessen Halter und Fahrer ein nicht unerhebliches Mitverschulden i.S.v. § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB.


In pp.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15.02.2019, Az. 3 O 335/17, in Bezug auf die dort als Beklagte zu 3. und Beklagter zu 4. Genannten teilweise abgeändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst:
a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von pp. € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2017 zu zahlen, sowie vorgerichtlich aufgewendete Rechtsanwaltskosten in Höhe von pp. € zu erstatten, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2017.
Der Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von pp. € für die Zeit vom 23.06.2017 bis 26.06.2017 zu zahlen.
b) Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die pp. zur Schadensnummer pp. einen Betrag von pp. € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2017 zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2017.
Der Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die pp. zur Schadensnummer pp. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von pp. € für die Zeit vom 23.06.2017 bis 26.06.2017 zu zahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits, soweit über diese noch zu befinden ist, haben der Kläger 75%, die Beklagten als Gesamtschuldner 25% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 6.083,94 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen der behaupteten Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in einer automatisierten Waschstraße in Anspruch; gegen die vormalige Beklagte zu 1. (pp.) ist die Berufung zurückgenommen worden, so dass die angefochtene Entscheidung insoweit und hinsichtlich der Kosten der vormaligen Streithelferin (pp.) rechtskräftig geworden ist.

Am 22.12.2016 nutzte der Kläger mit einem PKW die von der Fa. pp.Autowaschanlage betriebene Autowaschanlage am pp. in pp.. Vor ihm in der Waschstraße befand sich der Beklagte zu 2. mit dem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten PKW. Nachdem der Waschvorgang abgeschlossen war, fuhr der Beklagte zu 2. - obwohl die an ihn gerichtete Lichtzeichenanlage bereits auf "grün" gesprungen war - nicht direkt aus der Waschstraße aus, da das von ihm geführte Fahrzeug beim ersten Startversuch nicht direkt ansprang. Erst ein zweiter Startversuch nach einiger Zeit gelang. Das Klägerfahrzeug wurde zwischenzeitlich vom Schleppband der Waschstraße weiter in Richtung des Beklagtenfahrzeuges gezogen. Aus Sorge, dass es zu einer Kollision kommt, bremste der Kläger seinen PKW ab. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Feststellungen sowie der Begründung der erstinstanzlich erfolgten Klageabweisung nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er macht geltend, die Entscheidung des Landgerichts sei unlogisch und widersprüchlich, soweit davon ausgegangen werde, dass zwar auch objektiv nicht erforderliche Ausweichreaktionen den Zurechnungszusammenhang zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges begründen könnten, ihm gleichzeitig aber vorgeworfen werde, durch ein objektiv nicht erforderliches Bremsmanöver den Schaden allein verursacht zu haben. Es habe eine kritische Verkehrslage vorgelegen, bei der jeder PKW-Fahrer das Fahrzeug reflexartig abgebremst hätte.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an pp. zur Schadensnummer pp. den Betrag von pp. € nebst 5 %-Punkten an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. an ihn pp. € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
3. ihm außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von pp. € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,

und verteidigen die angegriffene Entscheidung.

Der Senat hat den Kläger informatorisch angehört und ergänzend ein mündliches Gutachten bei dem Sachverständigen pp. eingeholt; hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.12.2020. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kläger ist insgesamt prozessführungsbefugt. Hinsichtlich der gemäß § 86 Abs. Satz 1 VVG im Laufe des Rechtsstreits auf die Kaskoversicherung des Klägers übergegangene Ansprüche folgt dies bereits aus § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Geschädigte hat seinen Klageantrag, soweit die cessio legis reicht, auf Leistung an den Versicherer umgestellt.

Der Berufung kommt ein Teilerfolg zu. Auf der Grundlage der im Verfahren getroffenen Feststellungen haben die Beklagten den dem Kläger, dessen Eigentum am Fahrzeug bereits aufgrund der Regelung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zu vermuten ist, ohne dass diese Vermutung von den Beklagten widerlegt worden wäre, aus dem streitgegenständlichen Geschehen entstandenen Schaden mit einer Quote von 30% zu ersetzen. Der Ersatzanspruch beläuft sich auf insgesamt pp. €, wobei hiervon pp. € an die Kaskoversicherung des Klägers zu zahlen sind. Dem Kläger sind darüber hinaus vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von pp. € zu erstatten.

1. Die Beklagten haften nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Grunde nach auf Schadensersatz. Die Haftungsgemeinschaft ist nicht nur zwischen Versicherung und Halter, sondern auch zwischen Versicherung und Fahrer eine gesamtschuldnerische (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.11.2001, Az. 4 U 2450/01, Juris).

a) Das Beklagtenfahrzeug befand sich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses "im Betrieb" i.S.v. § 7 StVG. Diese Voraussetzung ist nach herkömmlicher Rechtsprechung aufgrund des Schutzzwecks der Norm weit zu fassen. Die Haftung nach § 7 StVG ist gleichsam der Preis für die Zulassung der mit dem Kraftfahrzeug verbundenen besonderen Gefahren und umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist.

Zwar entspricht es obergerichtlicher Rechtsprechung, dass sich ein Pkw, der mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer automatischen Waschstraße transportiert wird, nicht in Betrieb befindet. Denn in dieser Situation betreibt der Fahrer nicht das Fahrzeug und es wirken auch keine Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs; dieses ist vielmehr mit einem beliebigen Gegenstand vergleichbar, der automatisch transportiert wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2019, Az. 12 U 57/19; KG, Urteil vom 28.03.1977, Az. 12 U 2468/75; jeweils Juris). Der Streitfall ist mit dieser Situation indes nicht vergleichbar. Denn der Waschvorgang des Beklagtenfahrzeugs war bereits vollständig beendet, das Fahrzeug befand sich am Ende des Schleppbandes und der Beklagte zu 2. startete den PKW, um mit Motorkraft in den Verkehrsraum einzufahren. Gefahren gingen von nun an nicht mehr von der Waschanlage oder vom automatisierten Transportvorgang, sondern nur noch vom Fahrer und dem Fahrzeug aus (vgl. auch LG Kleve, Urteil vom 23.12.2016, Az. 5 S 146/15, Juris; Beck-OGK/Walter, Straßenverkehrsrecht, Stand 2020, § 7 StVG, Rdnr. 89).

b) Die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug wurden durch den Betrieb des Beklagtenfahrzeugs (mit-)verursacht. Dass das verzögerte Anfahren des Beklagten zu 2. die Ursache für die Bremsreaktion des Klägers gesetzt hat, steht nicht in Streit. Es bestand ein hinreichend naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Betriebsvorgang des Beklagtenfahrzeuges und Bremsreaktion des Klägers. Der Beitrag des Beklagtenfahrzeuges zum Unfallgeschehen erschöpfte sich nicht allein darin, dass es sich in der Nähe der Unfallstelle befand. Für den Kläger zeigte sich eine kritische Situation. Aufgrund des Stehenbleibens des Beklagtenfahrzeuges vor der Waschstraßenausfahrt und des automatisierten Sichtfortbewegens des klägerischen Fahrzeugs auf dem Schleppband der Waschstraße bestand die nicht unberechtigte Besorgnis, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge kommt. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem (verzögerten) Anlassvorgang des Beklagten zu 2. und dem Abbremsen durch den Kläger bestand deshalb (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. VI ZR 533/15, Juris).

Dieser Zurechnungszusammenhang scheitert nicht deshalb, weil es zu keinem Zusammenstoß der Fahrzeuge kam. Die Mitverursachung kann auch nicht deshalb verneint werden, weil der Geschädigte ebenfalls (im Streitfall ganz überwiegend) an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Maßgeblich bleibt, dass das verzögerte Anfahren durch den Beklagten zu 2. die (eine) Ursache dafür war, dass der Kläger abbremste. Ist - wie im Streitfall - der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Halterhaftung erfasst, wird der Zurechnungszusammenhang in dem einen wie dem anderen Fall grundsätzlich nicht unterbrochen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschädigte einen gegenüber der Kfz-Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis geschaffen hat, dessen Risiken er selbst tragen muss. Nur wenn sich ausschließlich dieses Risiko verwirklicht, kommt eine Haftung des anderen Verkehrsteilnehmers nicht in Betracht. Hiervon ist bei Ausweich- oder Bremsreaktionen eines Fahrzeugführers regelmäßig selbst dann nicht auszugehen, wenn diese sich als voreilig oder übertrieben erweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.09.2010, Az. VI ZR 263/09 m.w.N., Juris).

c) Der Beklagte zu 2. haftet als Halter bereits verschuldensunabhängig. Im Rahmen von § 18 Abs. 1 StVG hat er keinen Entlastungsbeweis geführt. Der Beklagte zu 2. war gehalten, sein Fahrzeug unmittelbar nach Abschluss des Waschvorgangs seines Fahrzeuges und dem Umschalten der Ampelanzeige auf "grün" wegzufahren und die Ausfahrt für nachfolgende Benutzer der Waschstraße freizumachen. Diese Pflicht ergab sich sowohl nach den Regeln des Waschstraßenbetreibers als auch aufgrund der Gefährlichkeit des Stehenbleibens. Dahinstehen kann deshalb, ob sich eine entsprechende Rechtspflicht auch aus § 1 Abs. 2 StVO ergab, wenngleich auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums die Pflicht jedes Fahrzeugführers zu verkehrsüblicher Sorgfalt besteht (vgl. etwa OLG Rostock, Urteil vom 11.03.2011, Az. 5 U 122/10, Juris). Dass das zögerliche Anfahren des Beklagten zu 2. auf ein Versagen von Betriebseinrichtungen o.ä. zurückzuführen war, die für den Beklagten zu 2. auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen ist, haben die Beklagten bereits nicht vorgetragen.

d) Fest steht, dass es durch den streitgegenständlichen Vorfall zu einer Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers kam. Der vom Senat informatorisch angehörte Kläger hat glaubhaft bekundet, dass sein Fahrzeug vor dem Einfahren in die Waschstraße im Heckbereich nicht beschädigt war. Art und Umfang der durch Bilder dargestellten Beschädigungen sprechen in hinreichender Weise dafür, dass der Kläger mit einem solchermaßen beschädigten Fahrzeug nicht am allgemeinen Straßenverkehr teilgenommen, erst recht nicht eine Autowaschstraße benutzt hätte. Der vom Landgericht bestellte Sachverständige hat zudem ein signifikantes Schadensbild an der Heckklappe des Opel beschrieben, zu dem es - was die stattgehabte Höhenvermessung und Auswertung der Spurenzeichnung ergeben hat - aufgrund einer Kollision zwischen Klägerfahrzeug und dem Trockner gekommen sein muss. Eine erneute Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht war nicht erforderlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.06.1993, Az. VI ZR 192/92, Juris). Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Beklagten - wenngleich insoweit widersprüchlich zu ihrem Bestreiten - behauptet haben, dass das Schadensbild am klägerischen Fahrzeug darauf hindeuten würde, dass der Kläger in der Waschstraße gebremst habe und rückwärtsgefahren und dabei gegen den Sicherheitsbügel der Waschanlage geraten sei.

2. Der Kläger hat die Schäden an seinem Fahrzeug in erheblichem Umfang mitzuverantworten. Zwar scheidet eine Mitverantwortlichkeit nach §§ 18 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2 StVG aus, da sich sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Beschädigung noch im automatischen Waschvorgang und damit nicht "im Betrieb" i.S.v. § 7 StVG befand. Eine Vergleichbarkeit mit Fällen, in denen die Verwirklichung der Betriebsgefahr angenommen wird, obgleich das Fahrzeuges schon seit längerer Zeit geparkt ist, dann aber Feuer fängt (BGH, Urteil vom 21.01.2014, Az. VI ZR 253/13, Juris), liegt nicht vor. In diesen Fällen realisiert sich nach wie vor eine von einer Einrichtung des Fahrzeugs ausgehende spezifische Betriebsgefahr; im Streitfall hingegen ist das Abbremsen des Klägers mit jedwedem, beispielsweise auch von außen einwirkenden Verzögern eines automatisiert transportierten Gegenstand zu vergleichen.

Allerdings muss sich der Kläger - wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat - ein ganz erhebliches Mitverschulden nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB anspruchskürzend anrechnen lassen. Er hat, indem er das von ihm geführte Fahrzeug während des Waschvorgangs abgebremst hat, diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines Schadens anzuwenden pflegt, und damit gegen eine ihn treffende Obliegenheit verstoßen. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass ein Abbremsen des PKW zu unterlassen ist. Das ist nicht nur allseits bekannt, sondern wurde auch durch entsprechende Warnhinweise in der Waschanlage ausdrücklich und eindeutig jedem Benutzer zur Kenntnis gebracht. Allgemeinbekannt ist auch, dass ein regelwidriges Abbremsen des automatisch in der Waschstraße transportierten Fahrzeugs dazu führen kann, dass die Vorwärtsbewegung auf dem Transportband verzögert, ggfl. auch gestoppt wird, wodurch es zu Beschädigungen des PKW durch die sich weiterbewegende Reinigungsanlage, möglicherweise auch zu Kollisionen mit nachfolgenden Fahrzeugen kommen kann. Genau dieses Abbremsen des Fahrzeuges führte im Streitfall auch zur Beschädigung des PKW.

Dass der Kläger nicht nur gebremst, sondern - wie die Beklagten behauptet haben - in der Waschstraße aktiv rückwärtsgefahren ist, lässt sich nicht feststellen. Der in erster Instanz bestellte Sachverständige hat ausgeführt, dass eine aktive Rückwärtsfahrtbewegung des Klägerfahrzeuges unwahrscheinlich ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hat der Bremsvorgang mit Unterlaufen der Schlepprolle eine Rückwärtsbewegung des Fahrzeuges verursacht.

Den maßgeblichen Mitverschuldensanteil des Klägers am Entstehen des Schadens an seinem Fahrzeug bemisst der Senat mit 70%.

3. Der ersatzfähige Gesamtschaden beläuft sich auf pp. €. Nachdem die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, schulden die Beklagten auch Umsatzsteuer (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Soweit die - insoweit vortrags- und beweisbelasteten (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 29.01.2013, Az. 13 U 11/02, Juris) - Beklagten pauschal und ohne erkennbaren Anknüpfungspunkt vorgetragen haben, der Kläger habe die ihm bzw. jetzt seiner Kaskoversicherung zustehenden Ansprüche an die Fa. pp. abgetreten, ist das Vorbringen unzureichend.

Erforderlichkeit und Angemessenheit der Reparaturen und Reparaturkosten nach Rechnung der Fa. pp. hat der Sachverständige pp. grundsätzlich bestätigt. Dem Beweisangebot war nachzugehen. Zwar spricht die Begleichung der Reparaturrechnung durch den Geschädigten dafür, dass die Werkstatt die erforderlichen Reparaturen durchgeführt und angemessene Kosten abgerechnet hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.12.2016, Az. VI ZR 612/15, Juris), wobei eine "persönliche" Begleichung des Rechnungsbetrages durch den Geschädigten nicht erforderlich ist, sondern die Bezahlung auch durch die Kaskoversicherung erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019, Az. VI ZR 315/18, Juris). Die Beklagten haben aber qualifiziert den Umfang der Beschädigungen am Fahrzeug und die Notwendigkeit von Reparaturmaßnahmen bestritten. Soweit sie auch bestritten haben, dass die von der Firma pp. zur Abrechnung gebrachten Stundenverrechnungssätze übersetzt wären, ist ihr Bestreiten unzureichend. Die vom Reparaturbetrieb der Abrechnung zu Grunde gelegten Stundenverrechnungssätze entsprechen exakt den im eingeholten Privatsachverständigen angegebenen Verrechnungssätzen. Insoweit hätte es den Beklagten oblegen, konkret darzutun, weshalb diese Stundenverrechnungssätze nicht der Üblichkeit - auf die es mangels behaupteter Preisvereinbarung zwischen Kläger und Fa. pp. ankommt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.06.2018, Az. VI ZR 171/16 m.w.N., Juris) - entsprechen sollen. Mit Blick auf den vom Kläger gehaltenen Vortrag in Verbindung mit der dargestellten Indizwirkung der bezahlten Rechnung genügte insoweit allein die Behauptung, ortsüblich wären Stundenverrechnungssätze von pp. € netto, nicht.

Nach den Darlegungen und Erläuterungen des Sachverständigen pp. müssen in Abzug gebracht werden lediglich die Kosten für die Lackierung des Dachrahmens; dessen Beschädigung vermochte der Kläger nicht in nachvollziehbarer Weise darzulegen und zu beweisen. Insgesamt ergeben sich nach Darlegung und Erläuterung des Sachverständigen pp. Reparaturkosten von brutto pp. €; der Senat nimmt hinsichtlich der Einzelheiten insoweit Bezug auf das Terminsprotokoll vom 16.12.2020 sowie die zur Akte gereichten Berechnungen und Anlagen des Sachverständigen. Hinzu kommen die Kosten für die Notreparatur in Höhe von pp. €.

Den merkantilen Minderwert hat der Sachverständige mit einem Betrag von pp.€ beziffert.

Das vom Privatsachverständigen pp. abgerechnete Grundhonorar hat der Sachverständige pp. überprüft; aufgrund seiner Feststellungen geht der Senat davon aus, dass die Überhöhung durch den Sachverständigen pp. nicht derartig gravierend war, dass der Kläger hätte aufmerksam werden und Vergleichsangebote hätte einholen müssen. Das Grundhonorar ist deshalb erstattungsfähig. Die Nebenkosten vermag der Senat eigenständig anhand der Regelungen des JVEG zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, Juris; Urteil des Senats vom 04.11.2020, Az. 1 U 78/19). Diese belaufen sich auf netto pp.0 €: Fahrtkosten pp. km a pp. €, Fotokosten Original pp. Stück a pp. €, Fotokosten Kopie pp. Stück a pp. €, Kopierkosten pp. Seiten a pp. €, Schreibkosten pp. Seiten a geschätzt 1.000 Anschläge. Post- und Telekommunikationskosten können nach dem JVEG gesondert nur konkret, nicht auch als Pauschale, erstattet werden. Insoweit fehlt es an hinreichendem Vortrag. Die berechneten EDV-Abrufgebühren waren erforderlich (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). Es handelt sich insoweit nicht um ein zu den Gemeinkosten zählendes Halten fachbezogener Literatur (Urteil des Senats vom 08.10.2020, Az. 1 U 45/18). Insgesamt belaufen sich die erstattungsfähigen Gutachterkosten auf brutto pp. €.

Die Mietwagenkosten sind mit pp. €, die Regulierungspauschale mit pp. € anzusetzen.

Auf dieser Grundlage errechnet sich ein Fahrzeugschaden in Höhe von pp. € (1. Reparaturrechnung gekürzt auf pp. €, 2. Reparaturrechnung pp. €).

Im Rahmen der Zuweisung der einzelnen Schadenspositionen an den Kläger einerseits und an die Vollkaskoversicherung des Klägers andererseits ist das Quotenvorrecht des Klägers zu berücksichtigen (§ 86 Abs. 1 S. 2 VVG). Quotenbevorrechtigt von den hier eingeklagten Positionen sind insoweit - weil kongruent - die Selbstbeteiligung des Klägers in der Kaskoversicherung, der merkantile Minderwert (BGH, Urteil vom 08.12.1981, Az. VI ZR 153/80, Juris) und die Privatsachverständigenkosten (BGH, Urteil vom 12.01.1982,, Az. VI ZR 265/80, Juris).

Begrenzt wird die Höhe des dem Kläger zuzuweisenden Teils des Erstattungsanspruchs durch den gestellten Antrag.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten errechnen sich aus dem zutreffenden Gegenstandswert (1.524,72 €) und belaufen sich bei der geltend gemachten 0,65 Gebühr mit Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer auf pp. €. Prozesszinsen in geltend gemachter Höhe schulden die Beklagten gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB, wobei für den Beginn des Zinslaufes zu beachten ist, dass die Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2. nicht dazu führte, dass auch die Beklagte zu 1. in Verzug gesetzt wurde; insoweit gilt § 425 Abs. 2 BGB (vgl. dazu etwa MüKo-VVG/Schneider, 2. Auflage 2017, § 115 Rdnr. 18b).


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