Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 02.02.2021 1 OLG 331 Ss 83/20
Leitsatz: Die Vollmacht zur Vertretung des in der Berufungshauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten muss sich nicht ausdrücklich auch "auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung oder gar auf eine bestimmt bezeichnete Berufungshauptverhandlung beziehen. Ausreichend als Grundlage für eine Abwesenheitsvertretung ist regelmäßig die (praxisübliche) Formulierung "zu verteidigen und zu vertreten, und zwar auch dann, wenn sie bereits in der allgemeinen Verteidigervollmacht enthalten ist.
In pp.
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - 4. Strafkammer - Erfurt vom 30.06.2020 aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Erfurt verurteilte den Angeklagten am 13.02.2020 wegen Diebstahls und unter Einbeziehung einer zuvor verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten. Das gegen dieses Urteil am 20.02.2020 eingelegte, in der Folge als Berufung durchgeführte Rechtsmittel des Angeklagten hat das Landgericht Erfurt am 30.06.2020 gemäß § 329 StPO verworfen, weil der Angeklagte in dem Termin zur Berufungshauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ausgeblieben und nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei; der erschienene Verteidiger habe nicht über eine ausreichende schriftliche Vollmacht zur (Abwesenheits-)Vertretung des in der Berufungshauptverhandlung ausgebliebenen Angeklagten verfügt.
Gegen das - mit den Gründen am 02.07.2020 zugestellte - Urteil hat der Angeklagte über seinen Verteidiger am 01.07.2020 Revision eingelegt und das Rechtsmittel am 03.08.2020 (Montag) mit der allgemeinen Sachrüge und der näher ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO begründet.
In ihrer dem Verteidiger des Angeklagten am 18.01.2021 bekannt gegebenen Stellungnahme vom 07.01.2021 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Revision hat mit der - auch nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - zulässig ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO Erfolg.
Das Landgericht hat die Vorschrift fehlerhaft angewendet und die Berufung - mit lückenhafter Begründung und z. T. unzutreffender Sachdarstellung - zu Unrecht verworfen, weil der Angeklagte ausweislich des mit der Verfahrensrüge vorgebrachten und durch das Verhandlungsprotokoll bewiesenen Verhandlungsgeschehens in zulässiger Weise durch einen in der Hauptverhandlung erschienenen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten war.
Die Verwerfung der Berufung eines nicht (ausreichend) entschuldigt der Berufungsverhandlung fern gebliebenen Angeklagten setzt nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO weiter voraus, dass kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen ist. Diese Voraussetzungen lagen nicht vollständig vor, weil für den Angeklagten der - auch zu seiner Vertretung bereite - (Pflicht-)- Verteidiger zur Berufungsverhandlung erschienen war und entgegen der Auffassung des Landgerichts über eine - von ihm zu diesem Zweck vorgelegte und als Anlage zum Protokoll genommene - ausreichende schriftliche Vertretungsvollmacht verfügte.
Dem liegt das folgende, mit der Verfahrensrüge vorgebrachte und durch den Akteninhalt, namentlich das Verhandlungsprotokoll vom 30.06.2020, bewiesene Geschehen zugrunde:
Zur Berufungsverhandlung am 30.06.2020 war der Angeklagte nicht erschienen, wohl aber der ihm bereits im ersten Rechtszug als Pflichtverteidiger beigeordnete und in dieser Eigenschaft weiterhin tätige Rechtsanwalt S, der nach förmlicher Feststellung des Ausbleibens des Angeklagten das Original einer von diesem unter dem 19.06.2020 unterzeichneten Strafprozessvollmacht überreichte. Diese Vollmacht (Anlage I zum Protokoll v. 30.06.2020, Bd. I Bl. 216) hat unter anderem folgenden Wortlaut:
Herrn Rechtsanwalt C. S ... wird in Sachen M S wegen LG EF - 4 Ns 910 Js 5837/19 Strafprozessvollmacht gemäß §§ 137, 138 StPO ... erteilt. Die Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf folgende Punkte:
1. Vertretung und Verteidigung in Strafsachen in allen Instanzen, auch für den Fall der Abwesenheit des Vollmachtgebers, sowie als Nebenkläger, Vollmacht gemäß § 411 Abs. 2 StPO, Ermächtigung nach § 233 StPO ...
Diese Vollmacht, die der Verteidiger entgegen der unzutreffenden Darstellung im Berufungsurteil im Original und nicht lediglich in Kopie vorgelegt hat, genügt mit der ausdrücklichen und umfassenden (und nicht lediglich auf bestimmte Verfahrenskonstellationen, wie etwa § 411 Abs. 2 StPO, bezogenen; vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2021, 2 Ss 119/20, juris) Ermächtigung zur Vertretung und Verteidigung ... in allen Instanzen, auch für den Fall der Abwesenheit des Vollmachtgebers den Anforderungen des § 329 Abs. 1 StPO, der nach seinem Wortlaut lediglich eine nachgewiesene, im Regelfall also schriftlich vorliegende Vertretungsvollmacht verlangt.
Soweit in der jüngeren Rechtsprechung z. T. verlangt wird, die Vollmacht müsse sich ausdrücklich auch auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung (so KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2018, [5] 121 Ss 15/18 [11/18)], juris) oder gar auf eine bestimmt bezeichnete Berufungshauptverhandlung beziehen, ist dies weder durch den allgemein gehaltenen Wortlaut des § 329 StPO gedeckt noch mit der seit langem anerkannten (vgl. nur BGHSt 9, 356) Auffassung zu den vergleichbaren Regelungen in §§ 234 und 411 Abs. 2 StPO in Einklang zu bringen, dass die (praxisübliche) Formulierung zu verteidigen und zu vertreten als Grundlage für eine Abwesenheitsvertretung regelmäßig ausreicht, und zwar auch dann, wenn sie bereits in der allgemeinen Verteidigervollmacht enthalten ist (vgl. KK-Gmel, StPO, 8. Aufl., § 234 Rdnr. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. § 234 Rdnr. 5, § 329 Rdnr. 15).
Im vorliegenden Fall kommt - neben der hinreichend eindeutigen Formulierung Vertretung in allen Instanzen, auch für den Fall der Abwesenheit des Vollmachtgebers - hinzu, dass die vorgelegte Vollmacht sich schon mit der Angabe des Aktenzeichens (4 Ns ...) eindeutig auf das konkrete Berufungsverfahren bezog, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der anstehenden Berufungsverhandlung erteilt wurde und dass es angesichts der Stellung von Rechtsanwalt S als beigeordneter Pflichtverteidiger einer gesonderten allgemeinen Verteidigervollmacht für das Berufungsverfahren nicht bedurfte, die dem Pflichtverteidiger gleichwohl eigens noch erteilte Vollmacht vom 19.06.2020 bei der vorliegenden Fallgestaltung also nur als Vertretungsvollmacht (i. S. d. § 329 StPO) Sinn machte, wenngleich deren klarere Ausgestaltung durchaus möglich und angebracht gewesen wäre.
Das angefochtene Verwerfungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Berufungsstrafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, §§ 349 Abs. 4, 353, 354 Abs. 2 StPO.
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