Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 11.03.2021 - 1 ARs 5/21
Leitsatz: Die Inanspruchnahme eines nach § 68b Abs. 2 StPO beigeordneten Beistandes für den Zeitraum der Vernehmung eines, die weniger als zwei Stunden angedauert hat, ist mit der Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer jedenfalls nicht unzumutbar vergütet.
KAMMERGERICHT
Beschluss
1 ARs 5/21
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts am 11. März 2021 beschlossen:
Der Antrag des als Zeugenstand beigeordneten Rechtsanwalts pp., auf Festsetzung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 51 RVG sind aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Bezirksrevisors des Kammergerichts vom 5. Februar 2021, denen der Antragsteller nicht entgegen-getreten ist, nicht gegeben. Die Inanspruchnahme des nach § 68b Abs. 2 StPO beigeordneten Antragstellers für den Zeitraum der Vernehmung des Zeugen D., die weniger als zwei Stunden angedauert hat, ist mit der Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer jedenfalls nicht unzumutbar vergütet (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Juli 2019 - 1 BvR 1955/17). Eine Tätigkeit des Antragstellers für den Zeugen im Vorfeld der Beiordnung als Zeugenbeistand findet im Rahmen der Festsetzung der Gebühren als Zeugenbeistand grundsätzlich keine Berücksichtigung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. März 2019 - 1 ARs 24/18 - m.w.N. und vom 14. Februar 2018 - 1 ARs 16/17).
Einsender: RA C. Hoenig, Berlin
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