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Entscheidungen

Haftfragen

Beschleunigungsgrundsatz, Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: VerfGH Sachsen, Beschl. v. 07.01.2021 – Vf. 183-IV-20

Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatz geltend gemacht wird.


DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN
Vf. 183-IV-20 (HS)

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren
pp.
über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W.,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin G. I., D.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone Herberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, Arnd Uhle und Andreas Wahl am 7. Januar 2021 beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

I.

Mit seiner am 14. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 3., 17. und 19. November 2020 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. September 2020 (1 Ws 246/20).

Die Staatsanwaltschaft Dr. (422 Js 15170/17) führte seit dem Jahr 2017 gegen den Beschwerdeführer und eine Vielzahl weiterer Beschuldigter ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls. Am 27. März 2018 erließ das Amtsgericht Dresden (272 Gs 1118/18) Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Dieser stellte sich am 5. Februar 2019 freiwillig und befand sich seit diesem Tag bis zum 13. November 2020 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Mit Anklageschrift vom 11. Februar 2019 zum Landgericht Dresden legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer sowie weiteren Angeschuldigten zur Last, im Zeitraum vom 19. Oktober 2016 bis 10. Januar 2018 in insgesamt 36 Fällen in wechselnder Beteiligung, zum Teil mit weiteren gesondert Verfolgten, bandenmäßige Diebstähle mittel- bis hochpreisiger Pkw begangen zu haben, wobei dem Beschwerdeführer selbst zwölf Taten zur Last gelegt wurden. Mit Beschluss des Landgerichts vom 26. April 2019 (15 KLs 422 Js 15170/17) wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 27. März 2018 aus den Gründen seines Erlasses aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

Die Hauptverhandlung begann am 14. Mai 2019. Im Oktober 2019 erlitt die beisitzende Richterin einen Unfall, auf Grund dessen sie mehrere Monate nur eingeschränkt arbeitsfähig war und die Terminplanung des Gerichts angepasst werden musste. Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie führte zu weiteren Hinderungen im Verfahrensablauf. Im Nachgang der Vernehmung der Hauptsachbearbeiter des Verfahrens beim Landeskriminalamt am 26. Juni 2020 reichten die Ermittlungsbehörden bisher nicht vorgelegte Protokolle der erfolgten Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) in mehreren Aktenordnern sowie drei DVDs mit nichtverschriftlichten Audiodateien mit Telefongesprächen in polnischer und serbisch/mazedonischer Sprache nach. Vor diesem Hintergrund stellte der Beschwerdeführer am 16. Juli 2020 einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, der durch Beschluss des Landgerichts vom 30. Juli 2020 (15 KLs 422 Js 15170/17) mit der Maßgabe abgelehnt wurde, dass hinsichtlich einer vorgeworfenen Tat der dringende Tatverdacht entfalle.

Hiergegen legte der Beschwerdeführer unter dem 24. August 2020 Beschwerde ein und begründete diese unter anderem damit, dass mittlerweile nur noch eine Terminsdichte von einem Verhandlungstag pro Woche bestünde und dass angesichts der sukzessiven Nachlieferungen der TKÜ-Ergebnisse eine staatlichen Stellen zuzurechnende Verfahrensverzögerung vorliege. Das Landgericht half dieser Beschwerde durch Beschluss vom 28. August 2020 nicht ab. Eine Verfahrensverzögerung sei nicht entstanden; die verschriftlichten Erkenntnisse der Telekommunikationsüberwachung könnten in der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum nächsten relevanten Hauptverhandlungstermin zur Kenntnis genommen werden.

Kurz darauf stellte das Landgericht durch Beschluss vom 2. September 2020 eine Hemmung der Frist zur Fortsetzung der unterbrochenen Hauptverhandlung wegen akuter Erkrankung einer Schöffin fest. Der Beschwerdeführer nahm unter dem 7. und 11. September 2020 ergänzend Stellung und trug insbesondere vor, die durch die verspätete Einreichung der TKÜ-Unterlagen begründete Verfahrensverzögerung sei durch diese Erkrankung der Schöffin nicht überholt, weil das - zwischenzeitlich genehmigte - vollständige Anhören allein der polnisch-sprachigen Dateien geschätzt über 20 volle Arbeitstage in Anspruch nehmen und die Zeit bis zum Fortsetzungstermin am 12. Oktober 2020 hierfür nicht ausreichen werde.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. September 2020 (1 Ws 246/20) verwarf das Oberlandesgericht Dresden die Beschwerde „aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. August 2020, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden“, als unbegründet. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die unvorhersehbare Erkrankung der beisitzenden Richterin im Oktober 2019 und die nunmehr aufgetretene Erkrankung der Schöffin führten nicht - auch nicht in einer Gesamtbetrachtung miteinander oder mit anderen Umständen - zu einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, aus dem sich die Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer ergäbe, auch wenn sie eine Umstrukturierung der Hauptverhandlung sowie eine geringere Verhandlungsdichte bedingt hätten. Die Kammer habe zu jedem Zeitpunkt das Mögliche zu einer stringenten Durchführung des Verfahrens unternommen. Auch durch die nachgereichten Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung sei keine vorwerfbare Verfahrensverzögerung eingetreten. Die Audiodateien, für deren Abhören die Hinzuziehung von Dolmetschern gestattet worden sei, bezögen sich auf zwei Telefonnummern, deren Anschlussinhaber und -nutzer unbekannt seien; Anhaltspunkte für eine Verfahrensrelevanz bestünden nicht und seien offenbar auch von der Verfahrensbevollmächtigten nicht festgestellt worden. Da das Landgericht aufgrund der Erkrankung der Schöffin die beabsichtigten Beweiserhebungen ohnehin an weiteren Hauptverhandlungsterminen vornehmen werde, sei nicht ersichtlich, dass die Verteidiger die insoweit zur Verfügung stehende Zeit nicht für eine nähere Befassung mit den Dateien nutzen könnten, zumal der dafür angegebene Zeitaufwand unter Berücksichtigung der Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten lediglich auf einer groben Schätzung beruhe.

Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf). Die Entscheidung lasse nachvollziehbare Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer vermissen. Das Oberlandesgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum geschätzten Zeitaufwand für das Abhören der nichtverschriftlichten Gespräche der Telekommunikationsüberwachung und deren potentieller Verfahrensrelevanz auseinandergesetzt. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Gespräche seien lediglich zwei verschiedenen Rufnummern zuzuordnen, sei widerlegt worden. Es sei nicht Aufgabe der Verteidigung zu begründen, warum der Beschwerdeführer die Audiodateien inhaltlich zur Kenntnis nehmen wolle; im Übrigen sei dargelegt worden, weshalb es erforderlich sei, diese in Gänze anzuhören. Eine entsprechende Kenntnisnahme der Gespräche sei angesichts des hiermit verbundenen zeitlichen Aufwandes bis zum von der Kammer prognostizierten Ende der Hauptverhandlung am 27. November 2020 nicht zu bewerkstelligen. Die entgegengesetzte lapidare Feststellung des Oberlandesgerichts, es handele sich um eine grobe Schätzung, genüge nicht den Anforderungen an die Begründungstiefe einer Haftfortdauerentscheidung. Es habe dargelegt werden müssen, welche vom Vortrag des Beschwerdeführers abweichenden Umstände der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. Darüber hinaus entspreche die tatsächliche Verhandlungsdichte nicht mehr den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Landgericht habe seine Planungspflichten verletzt; es hätte für einen längeren Zeitraum ausreichend viele Termine bestimmen müssen, die es ermöglicht hätten, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung auch dann durchzuführen, wenn einzelne Hauptverhandlungstage ausfielen. Stattdessen habe das Gericht mehrfach deutlich zu lange mit der Bestimmung von Fortsetzungsterminen zugewartet.

Mit Schreiben vom 17. November 2020 hat der Beschwerdeführer das zunächst parallel betriebene Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Vf. 184-IV-20 [e.A.]) für erledigt erklärt, nachdem das Landgericht durch Beschluss vom 13. November 2020 den Haftbefehl aufgehoben und zur Begründung ausgeführt hatte, wegen fortbestehender Verhandlungsunfähigkeit der Schöffin bestünde keine Möglichkeit mehr, die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO zu wahren, weshalb der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig sei.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügt (§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG).

1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

Stützt das Fachgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Erwägungen, muss der Beschwerdeführer jede von ihnen angreifen und deren Unvereinbarkeit mit dem Verfassungsrecht darlegen. Eine Grundrechtsverletzung vermag der Verfassungsbeschwerde nämlich nur dann zum Erfolg zu verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung auch auf ihr beruht. Durfte aber das Fachgericht mit einer anderen in seiner Entscheidung herangezogenen und vom Beschwerdeführer nicht weiter angegriffenen bzw. einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung zum selben Ergebnis kommen, fehlt es an der Kausalität des möglichen Verfassungsverstoßes für das Ergebnis des fachgerichtlichen Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 132-IV-17; Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 40-IV-16 unter Verweis auf BVerfG, NVwZ 1999, 638 [639]; st. Rspr.).

2. Nach diesen Maßstäben legt das Beschwerdevorbringen die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) nicht hinreichend dar.

a) Im Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angelegt. Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS]; st. Rspr.). Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Kommt es zu von dem Beschuldigten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (eingehend SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - Vf. 198-IV-20 m.w.N.).

Aufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss auch das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht. Im Grundsatz haben sich die mit Haftsachen betrauten Gerichte deshalb mit den einzelnen Voraussetzungen der Haftfortdauer eingehend auseinanderzusetzen und diese auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis zu begründen (näher hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.).

Im Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung. Ferner spielt die Anzahl, Dauer und Dichte der terminierten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine eine Rolle (eingehend wiederum SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.).

b) Verfassungsrechtlich bedeutsame Begründungsmängel der angegriffenen Entscheidung werden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

Ob sich das Oberlandesgericht - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird - mit dem Vortrag und der Argumentation der Verfahrensbevollmächtigten zur Notwendigkeit und zum zeitlichen Aufwand einer Kenntnisnahme sowie zur potentiellen Verfahrensrelevanz der aufgezeichneten, bislang aber nicht verschriftlichten Telefongespräche gar nicht, nur unzureichend oder inhaltlich fehlerhaft auseinandergesetzt hat, ist für die Frage einer möglichen Grundrechtsverletzung nicht erheblich. Denn das Gericht hat - ausgehend von dem zum Zeitpunkt seiner Entscheidung prognostizierten weiteren Verfahrensverlauf - unabhängig von der Frage der Verfahrensrelevanz und daher selbstständig tragend darauf abgestellt, dass der Verteidigung jedenfalls bis zur Fortführung der Beweisaufnahme an weiteren, neu zu strukturierenden Hauptverhandlungsterminen genügend Zeit zur Verfügung stünde, sich - unter antragsgemäß gewährter Hinzuziehung von Dolmetschern - näher mit sämtlichen Audiodateien zu befassen.

Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich rügt, das Gericht habe die prognostizierte Dauer für die Kenntnisnahme der Audiodateien nicht lediglich als „grobe Schätzung“ abtun dürfen, sondern konkret darlegen müssen, inwiefern es andere Umstände als die Verteidigung zugrunde gelegt habe, lässt er unberücksichtigt, dass das Gericht erkennbar einen zeitlich anders strukturierten - von der Vorstellung der Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren abweichenden - weiteren Gang der Beweisaufnahme unterstellte. Während die Verfahrensbevollmächtigte noch in der Stellungnahme vom 11. September 2020 davon ausgegangen war, dass die Zeit bis zum Fortsetzungstermin am 12. Oktober 2020 nicht ausreichen werde, die Dateien zu erfassen, nimmt das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss vom 17. September 2020 die - zu diesem Zeitpunkt bereits absehbare - Notwendigkeit für die Kammer in den Blick, die Hauptverhandlung aufgrund der Erkrankung der Schöffin neu zu strukturieren und die beabsichtigte Beweiserhebung erst nach deren Genesung an weiteren Hauptverhandlungsterminen vorzunehmen. Dass das Oberlandesgericht verfassungsrechtlich gehalten gewesen wäre, ausgehend von dem damaligen Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten auf den konkreten wöchentlichen Arbeitsaufwand einzugehen, welcher der Verteidigung für die Kenntnisnahme der Audiodateien mit dem Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt abverlangt werden könne, wird nicht hinreichend vorgetragen und ist angesichts der abweichenden Verfahrensdauer, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auch sonst nicht ersichtlich.

c) Auch im Hinblick auf die Verhandlungsdichte hat der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung des Freiheitsgrundrechts gerade durch das Oberlandesgericht nicht substantiiert dargetan.

Schon die Ausführungen des Beschwerdeführers zur einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genügenden Planung der Hauptverhandlung durch das Landgericht bleiben zu pauschal. Angesichts der ausführlichen, sämtliche geplanten und durchgeführten Hauptverhandlungstermine konkret auflistenden Erwägungen des Landgerichts im Beschluss vom 30. Juli 2020, die auch das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss in Bezug nimmt, hätte sich das Beschwerdevorbringen mit der Planung und Abstimmung konkreter Hauptverhandlungstermine für konkrete Zeiträume auseinandersetzen müssen, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für unzureichend (zeitlich nicht weitgreifend genug oder zu spät abgestimmt) erachtet werden. Es bleibt schließlich unklar, warum das Oberlandesgericht in der angegriffenen Beschwerdeentscheidung Anlass gehabt haben sollte, an der Verfassungsgemäßheit einzelner Terminierungen und/oder der hierdurch geplanten Verhandlungsdichte, wie sie vom Landgericht im Einzelnen dargelegt wurden, zu zweifeln.

III.

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).


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