Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.04.2021 2 Ss (OWi) 91/21
Leitsatz: § 28 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 ist hinsichtlich einer Beschränkung von Ansammlungen eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine bußgeldbewehrte Landesverordnung (hier: Nds. VO zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020; Abgrenzung zu VerfGH Thüringen, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20).
In pp.
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Aurich vom 29.1.2021 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.
Gründe
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Der Senat verweist zunächst auf seine bei juris veröffentlichten Beschlüsse vom 11.01.2021 (2 Ss OWi 3/21) und vom 15.03.2021 (2 Ss OWi 68/21).
Soweit der Verfassungsgerichtshof des Landes Thüringen in seinem Urteil vom 01.03.2021 (VerfGH 18/20) einige Bußgeldtatbestände für nichtig erklärt hat, weil sich hierfür nicht bereits aus dem Infektionsschutzgesetz eine Bußgeldbewehrung entnehmen lasse, hat der Senat diese Bedenken nicht, soweit es Ansammlungsverbote betrifft. Insofern ist nämlich bereits im Gesetz selbst durch die Formulierung die zuständige Behörde (kann) Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten angelegt, dass derartige Verstöße auch mit einem Bußgeld sanktioniert werden können. Insofern stellt sich die Konkretisierung durch den Landesverordnungsgeber nur als Spezifizierung des Bußgeldtatbestandes dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist. Verstöße gegen das Ansammlungsgebot werden jedoch nicht als Straftat, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet.
(es folgen weitere Ausführungen)
Einsender: entnommen Juris
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