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Entscheidungen

StPO

Erstattung, Verfahrensgebühr, Rücknahme Rechtsmittel

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bielefeld, Beschl. v. 17.05.2021 - 8 Qs 125/21

Leitsatz: Zur (bejahten) Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor der Begründung zurücknimmt.


8 Qs 125/21

Landgericht Bielefeld

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.
-Verteidiger:-

(hier: sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung)

hat die 8. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld auf die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Halle vom 03.03.2021 (Az.. 6 Ds 103/20) am 17.05.2021 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

Ergänzend ist Folgendes anzumerken:

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheinen die Erwägungen der von ihr zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Das Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil in dem Verfahren, in dem sie eine sechsmonatige Gesamtfreiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung beantragt hatte, lag auf der Hand.

Die Argumentation des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 03.07.2015 (Az. 2 Ws 400/15) wonach eine über allgemein gehaltene Informationen hinausgehende Beratung vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht notwendig sei, weil „in der Regel" erst die Begründung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft dessen Umfang und Zielrichtung erkennbar mache und den Verteidiger zur sachgerechten Beratung seines Mandanten in die Lage versetze, trifft den vorliegenden Fall nicht.

Auch kann nicht jegliche Tätigkeit des Verteidigers als zwecklos und damit nicht vergütungswürdig erachtet werden, die vor einer Begründung der staatsanwaltlichen Berufung, bzw. der Entscheidung über eine Berufungsrücknahme entfaltet wird.

Anders als im Revisionsverfahren besteht keine gesetzliche Pflicht zur Berufungsbegründung; eine solche folgt auch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus § 320 S. 2 StPO, der lediglich die Zustellung einer gefertigten Berufungsrechtfertigung vorschreibt. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zum Revisionsverfahren und der Bedeutung der Rechtsmittelbegründung dort ist auch darin zu sehen, dass die Berufung eine neue Tatsacheninstanz eröffnet und ihrer Begründung eine deutlich geringere Bedeutung zukommt.

Hiervon abgesehen, bestand im vorliegenden Fall schon wegen der Auswirkungen der Berufung auf die Vollzugssituation der inhaftierten Angeklagten ein „über allgemeine Informationen" hinausgehender Beratungsbedarf.


Einsender: RA G. Schulze, Bielefeld

Anmerkung:


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