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Entscheidungen

OWi

Einspruch, Wirksamkeit, Unterschrift

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stuttgart, Beschl. v. 28.05.2021 - 1 Qs 37/21

Leitsatz: Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss gemäß § 67 Abs. 1 OWiG schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, erfolgen. Zur Schriftform gehört dabei nicht zwingend, dass das Einspruchsschreiben persönlich unterschrieben ist.


1 Qs 37/21

Landgericht Stuttgart
Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
wegen OWi - StVO

hat das Landgericht Stuttgart - 1. Große Strafkammer - am 28. Mai 2021 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 29. April 2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. April 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Veranlassung in eigener Zuständigkeit an das Amtsgericht Stuttgart zurückgegeben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit angefallenen und ausscheidbaren notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Gegen den Betroffenen erging am 18. Dezember 2020 ein Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Stuttgart wegen Verstoßes gegen §§ 23a Abs. la, 49 StVO. § 24 StVG (Az.:505.28.149907.0). Gegen den ihm am 23. Dezember 2020 zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene persönlich mit Schreiben vom 28. Dezember 2020, bei der Bußgeldbehörde per Einschreiben eingegangen am 04. Januar 2021, Einspruch eingelegt. Das Schreiben, auf welches Bezug genommen wird, war nicht handschriftlich unterzeichnet. Ohne den Betroffenen auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen hat die Bußgeldbehörde das Verfahren am 06. April 2021 an die Staatsanwaltschaft Stuttgart abgegeben, welche das Verfahren am 15. April 2021 an das Amtsgericht Stuttgart vorgelegt hat. Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 21. April 2021 den Einspruch als unzulässig mit der Begründung verworfen, der Einspruch sei mangels Unterschrift formunwirksam. Auf den Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen. Gegen diesen, seinem Verteidiger am 29. April 2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffener mit seiner, mit Verteidigerschriftsatz vom 29. April 2021 erhobenen und am 03. Mai 2021 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenen, sofortigen Beschwerde.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dass sich die sofortige Beschwerde versehentlich gegen einen (nicht existenten) Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. April 2021 richtet ist, nachdem das Aktenzeichen des Verfahrens ordnungsgemäß angegeben wurde, unschädlich.

Der Betroffene hat mit seinem Schreiben vom 28. Dezember 2020 form- und fristgerecht Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, weshalb der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. April 2021 aufzuheben ist.

1. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss gemäß § 67 Abs. 1 OWiG schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, erfolgen. Zur Schriftform gehört dabei nicht zwingend, dass das Einspruchsschreiben persönlich unterschrieben ist. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nicht gleichzusetzen mit den Vorgaben des § 126 BGB. Das Gebot der Schriftlichkeit in § 67 OWiG soll sicherstellen, dass der Erklärungsinhalt und die Person, von welcher die Erklärung herrührt, zuverlässig bestimmt werden können. Entscheidend ist, dass in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich wird, von wem die Erklärung herrührt und ob sie endgültig, ernstlich und willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 67 Rn 19 m. w. N.; Gertler in BeckOK, OWiG, 30. Edition 2021, § 67 Rn. 66 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.02.1963 - 1 BvR 610/62 — m. w. N.). Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles.

2. Vorliegend lässt sich bei Bewertung des in der Akte dokumentierten Einspruchsschreibens unter Würdigung der Gesamtumstände sowohl die Person des Erklärenden zuverlässig und sicher feststellen als auch sicher feststellen, dass die Erklärung als gewollt rechtserheblich an die Bußgeldbehörde versandt wurde.

Das Schreiben vom 28. Dezember 2020 nennt oben rechts neben dem Namen des Betroffenen seine vollständige und zutreffende Adresse. Neben dem zutreffenden Aktenzeichen des Bußgeldbescheides wird im genannten Einspruchsschreiben zudem die Sachbearbeiterin, wie sie im Bußgeldbescheid bezeichnet wird, persönlich angesprochen. Zuletzt hat der Erklärende nach der abschließenden Grußformel seines Schreibens neben seinem vollständigen Namen auch seine Mobilfunknummer angegeben. Aus dem Schreiben vom 28.12.2020 ergibt sich zudem aufgrund eines Stempels / Vermerks oberhalb der Adresszeile, dass dieses mittels Einwurfeinschreiben an die Landeshauptstadt Stuttgart, konkret unter Nennung der zuständigen Sachbearbeiterin nebst deren zutreffender Zimmernummer, versandt wurde. Lediglich die handschriftliche Unterschrift des Betroffenen fehlt auf dem Einspruchsschreiben.

Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass der Bußgeldbescheid dem Betroffenen am 23. Dezember 2020, dem letzten Werktag vor den Weihnachtsfeiertagen, zugestellt wurde und das Schreiben am 28. Dezember 2020, dem ersten Werktag nach den Weihnachtsfeiertagen, gefertigt wurde, lässt sich daher bereits aus dem Einspruchsschreiben (welches sich lediglich unblattiert in der Akte findet) selbst ohne Zweifel erkennen, dass der Betroffene persönlich der Urheber der Erklärung ist und diese auch mit seinem Willen, trotz fehlender Unterschrift, abgesandt wurde. Immerhin hat der Absender das Schreiben ausgedruckt und offensichtlich willentlich zur Post gebracht, um dieses mittels Einschreiben der Bußgeldbehörde zukommen zu lassen.

Eine Vergleichbarkeit der vorliegenden Sachlage mit Schreiben eines Anwaltes oder einer Behörde, welchem die Unterschrift fehlt, und bei welchen ggf. aus dem Briefkopf, einem Vermerk oder einem Stempel Rückschlüsse auf Urheberschaft und Ernsthaftigkeit der Erklärung gezogen werden müssten, liegt nicht vor. Der Betroffene ist eine Privatperson. Es liegt fern, bei Eingang eines in tatsächlicher Schriftform eingereichten Einspruches einer Privatperson, welcher zudem per Einschreiben versandt wurde, davon auszugehen, dieser könnte von einer dritten Person stammen oder lediglich als Entwurf gemeint gewesen sein. Anders als bei einem Verteidiger oder einer Behörde, welche sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personals bedienen und ggf. auch eine Vertretung des Erklärenden in Betracht kommen kann, ist dies bei einer Privatperson i. d. R. ausgeschlossen.

Zudem war für den Betroffenen weder aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Bußgeldbescheid noch nachträglich aus einer Äußerung der Verwaltungsbehörde ersichtlich, dass sein schriftlich verfasstes Schreiben eigenhändig unterschrieben werden hätte müssen und sein Einspruch als unwirksam angesehen werden könnte. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eröffnet dem Betroffenen den ersten Zugang zum Gericht. Dem Betroffenen als Privatperson unter den konkreten Umständen aufgrund eines (potentiell) formellen Fehlers sein Recht auf materielle Überprüfung seiner Einwände gegen den Bußgeldbescheid zu beschneiden, besteht unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA D. Engels, Düsseldorf

Anmerkung:


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