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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Entpflichtung, Terminschwierigkeiten, Auswahl des Verteidigers

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 31.05.2021 – 1 Ws 132/21

Leitsatz: Die Verhinderung des Pflichtverteidigers an fast allen bei dem hinzugezogenen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen für die Durchführung der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Terminen kann in einer Haftsache auch gegen den Willen des Angeklagten die Entpflichtung des Rechtsanwaltes gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO rechtfertigen, wenn die Terminskollision nicht aufgelöst werden kann und eine Verlegung der Hauptverhandlung zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde.


In pp.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Mai 2021 wird kostenfällig als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 20. April 2021 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in zwei Fällen eine andere Person mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet sowie eine andere Person körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorliegen.

Bereits am 19. Januar 2021 hatte die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) beantragt, gegen den Angeklagten die Untersuchungshaft anzuordnen. Durch das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) wurde am 21. Januar 2021 Haftbefehl (Bl. 156 ff. d.A.) erlassen. Am 28. Januar 2021 wurde der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls vorläufig festgenommen. Im Rahmen der Haftbefehlseröffnung am gleichen Tag wurde Rechtsanwältin M. durch das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) dem Angeklagten zur Pflichtverteidigerin bestellt (Bl. 172 d.A.). Der Haftbefehl wurde in Vollzug gesetzt.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 (Bl. 194 d.A.) hat die Staatsanwaltschaft der Verteidigerin Akteneinsicht gewährt und diese um Stellungnahme gebeten, ob Bedenken gegen eine Beauftragung des Sachverständigen Dr. W. mit der Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens bestehen.

Nachdem die Verteidigerin ausweislich des Vermerks (Bl. 216 d.A.) telefonisch mitgeteilt hatte, derzeit keine Stellungnahme zur Auswahl des Sachverständigen abgeben zu können, wurden die Akten an Dr. W. mit der Bitte um psychiatrische Begutachtung des Angeklagten zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zur Tatzeit sowie zum Vorliegen der §§ 63, 64 und 66 StGB (Hang und Gefährlichkeit) übersandt.

Am 18. Februar 2021 teilte die Verteidigerin mit, dass ihr Mandant zu einer Exploration zur Verfügung stehe.

Am 20. April 2021 wurde durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) die vorgenannte Anklage zur 3. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) erhoben. Nach dem Eingang der Akten am 22. April 2021 fragte der Vorsitzende der 3. Strafkammer ausweislich des Vermerks Bl. 425 d.A. noch am selben Tag telefonisch bei dem Sachverständigen – vorbehaltlich der Eröffnung des Hauptverfahrens - freie Termine für die Durchführung der Hauptverhandlung an. In dem am selben Tag durch den Vorsitzenden gefertigten Vermerk werden die freien Termine des Sachverständigen, vier Termine im Juni und acht Termine im Juli, und überdies festgehalten, dass der Sachverständige durch anderweitige Gerichtstermine (ganz überwiegend ebenfalls in Haftsachen) stark terminlich eingebunden sei und die genannten Termine nicht auf unbestimmte Zeit freigehalten werden könnten, da Anfragen nach Hauptverhandlungsterminen anderer Gerichte für den Sommer 2021 (insbesondere Juni und Juli) zu erwarten seien.

Am selben Tag wurden diese Termine ausweislich des vorgenannten Vermerks der Pflichtverteidigerin mitgeteilt. Telefonisch teilte die Verteidigerin am Folgetag mit, dass die vorgeschlagenen Termine mit den bereits bestehenden Terminen der Kanzlei nicht vereinbar seien. Für den Zeitraum von Juni bis August wurden von den vorgeschlagenen Terminen - bis auf zwei übereinstimmende Termine - abweichende Termine mitgeteilt, zwei Termine im Juni, vier Termine im Juli und einen Termin im August. Der Vorsitzende bemühte sich daraufhin in Telefonaten mit dem Sachverständigen und der Verteidigerin erfolglos, die genannten Termine in Einklang zu bringen. Dabei wies er auch auf die Möglichkeit der Verschiebung etwaiger anderer Termine hin und gab zu erkennen, dass die Kammer sämtliche Termine im Juni und Juli ermöglichen könne, da der Beschleunigungsgrundsatz eine Durchführung der Hauptverhandlung im Juni und Juli gebiete.

Vorbehaltlich der Eröffnung des Hauptverfahrens wurden sodann sieben Hauptverhandlungstermine im Juni und Juli durch den Vorsitzenden vorsorglich festgelegt.

Mit am 29. April 2021 verfügten Schreiben teilte der Vorsitzende der Verteidigerin die vorsorglich festgelegten Hauptverhandlungstermine mit. U.a. weist der Vorsitzende in dem Schreiben auf die vorausgegangenen Schwierigkeiten in der Terminfindung, den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und darauf hin, dass nach derzeitigem Kenntnisstand eine Teilnahme der Pflichtverteidigerin an den anberaumten Hauptverhandlungsterminen nicht möglich und daher eine Entpflichtung in Betracht zu ziehen sei. Abschließend wird der Verteidigerin die vorsorgliche Anfrage an den Angeklagten angezeigt, ob dieser einen anderen Verteidiger benennen könne und Rechtsanwalt S. aus Speyer vorgeschlagen, der ihn in einem anderen Strafverfahren vertreten habe.

Mit ebenfalls am selben Tag verfügten Schreiben an den Angeklagten wird diesem mitgeteilt, dass aufgrund von Terminskollisionen keine Hauptverhandlungstermine mit Rechtsanwältin M. hätten gefunden werden können und ein Austausch des Pflichtverteidigers in Betracht komme. Gleichzeitig wurde dem Angeschuldigten Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche einen anderen Verteidiger zu benennen und ihm Rechtsanwalt S. aus Speyer vorgeschlagen, der ihn schon in anderen Verfahren vertreten habe.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 teilte die Verteidigerin mit, dass sie am 29. April 2021 den Mandanten in der Justizvollzugsanstalt aufgesucht habe und dieser auf dem Fortbestand ihrer Bestellung bestehe. Überdies teilt sie mit, dass der Mandant eine Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S. ablehne. In dem Schreiben wendet sie gegen ihre Entpflichtung im Wesentlichen ein, dass sie hinreichend Termine im Juni, Juli genannt habe und im August an jedem Tag zur Verfügung stehe. Die einseitige Orientierung an den freien Terminen des Sachverständigen verstoße gegen das Recht des Angeklagten von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden. Daher sei der Sachverständige anstatt einer Entpflichtung der Pflichtverteidigerin auszutauschen.

Durch Beschluss (der Sache nach Verfügung) des Vorsitzenden der 3. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Mai 2021 wurde Rechtsanwältin M. als Pflichtverteidigerin entpflichtet und Rechtsanwalt S. dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen eine zeitnahe Terminierung erzwinge, die jeweiligen freien Termine des Sachverständigen und der Pflichtverteidigerin nicht kompatibel gewesen seien, Alternativtermine nicht hätten gefunden werden können und eine Ersetzung des Sachverständigen zu einer unvertretbaren Verfahrensverzögerung führe.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2021 hat die Pflichtverteidigerin für den Angeklagten hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sie die Anwältin des Vertrauens des Angeklagten sei, ihre Entpflichtung aus Gründen des Beschleunigungsgrundsatzes mit der Begründung, ihre Termine seien mit den möglichen Terminen des Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen, gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoße. Überdies wendet sie gegen die Bestellung des neuen Pflichtverteidigers im Wesentlichen ein, dass dieser keinen Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht aufweise und der Angeklagte eine Verteidigung durch ihn nicht möchte. Andere Verteidiger, die den Angeklagten in der Vergangenheit ebenfalls vertreten hätten, seien demgegenüber Fachanwälte für Strafrecht, aber nicht befragt oder vorgeschlagen worden. Die Frist von einer Woche zur Benennung eines Verteidigers sei zu kurz bemessen gewesen. Das Gericht habe seine Fürsorgepflicht bei der Auswahl des neuen Verteidigers verletzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat beantragt, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Mai 2021 als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rücknahme der Bestellung der Pflichtverteidigerin ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Bestellung des neuen Pflichtverteidigers.

1. Gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Dabei beanspruchen die in der Rechtsprechung noch zur Rechtslage vor der Normierung des Pflichtverteidigerwechsels durch § 143a StPO entwickelten Grundsätze weiterhin Geltung. So wird in der Gesetzesbegründung zu § 143a StPO eingangs darauf hingewiesen, dass § 143 StPO a.F. lediglich einen einzigen Fall des Verteidigerwechsels regelte, in der Rechtsprechung aber eine Reihe von Fällen anerkannt seien, in denen die Auswechslung des Pflichtverteidigers vorzunehmen ist, die nunmehr explizit zu regeln seien (vgl. BT-Drucks. 19/13829 S. 47). So soll § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO neben dem Fall der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses den weiteren Fall ausdrücklich regeln, in dem ein Verteidigerwechsel aus Gründen der Verfahrensfairness geboten ist, etwa weil Umstände im Verhalten des Verteidigers vorliegen, die eine angemessene Verteidigung des Mandanten ersichtlich gefährden. Im Rahmen der Gesetzesbegründung wird dabei auf die von der Rechtsprechung schon entwickelten Grundsätze verwiesen (BT-Drucks. a.a.O. S. 48 zur Fallgruppe des gestörten Vertrauensverhältnisses). Auch wenn ein ausdrücklicher Verweis auf die Rechtsprechung zu der zuletzt genannten Fallgruppe fehlt, ist angesichts des eingangs dargestellten Bedürfnisses die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen explizit zu normieren, davon auszugehen, dass die insoweit entwickelten Grundsätze weiterhin heranzuziehen sind und damit auch gegen den Willen des Beschuldigten ein Pflichtverteidigerwechsel ausnahmsweise angeordnet werden kann (Jahn, Löwe-Rosenberg, StPO § 143a, Rn. 38).

a) Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren das Recht des Beschuldigten umfasst, sich im Strafprozess von einem gewählten Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Er kann aber nicht fordern, dass ein Pflichtverteidiger seines Vertrauens stets im Verfahren belassen wird. Ebenso wenig, wie der Beschuldigte einen Anspruch auf Beiordnung des von ihm vorgeschlagenen Rechtsanwalts hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2008 – 2 BvR 1146/08, juris), vermag er der Abberufung seines Pflichtverteidigers entgegenzutreten, wenn diese aus triftigem Grunde, etwa bei einem Fehlverhalten des Verteidigers von besonderem Gewicht, geboten und für die Verteidigung in anderer Weise Sorge getragen ist. Danach ist die Rücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers aus wichtigem Grund zulässig, wenn Umstände vorliegen, die befürchten lassen, dass der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08. April 1975 – 2 BvR 207/75 –, BVerfGE 39, 238-247, juris Rn. 15; Beschluss vom 11. März 1975 – 2 BvR 135/75 –, BVerfGE 39, 156-169, juris Rn. 24; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., StPO § 143a, Rn. 26 m.w.N.). Ein triftiger Grund kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen darstellen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juli 2008 – 2 BvR 1146/08, juris Rn. 12). Es gehört zu den Aufgaben des Vorsitzenden eines Gerichts, nach Anklageerhebung die Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens zu gewährleisten. Hierzu hat er auch auf die Einhaltung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots zu achten. Befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, hat der Vorsitzende sicherzustellen, dass die Freiheitsentziehung durch die Durchführung des Verfahrens nicht unverhältnismäßig in die Länge gezogen wird (vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02. März 2006 – 2 BvQ 10/06, juris Rn. 4). Ein wichtiger Grund soll nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn dem Verteidiger die Teilnahme an einem beträchtlichen Teil der Hauptverhandlung nicht möglich ist, da der Inbegriff der Hauptverhandlung angesichts des Unmittelbarkeitsgrundsatzes die Grundlage der Urteilsfindung darstellt und daher auch für die Tätigkeit des Verteidigers von überragender Bedeutung ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 2 Ws 203/15, juris Rn. 15; unter Hinweis auf BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02. März 2006 – 2 BvQ 10/06, juris Rn. 3 für den Fall der Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung). Kann ein Verteidiger voraussichtlich an einem Großteil der Hauptverhandlung nicht teilnehmen, ist eine ordnungsgemäße Verteidigung hierdurch in konkreter und schwerwiegender Weise gefährdet (vgl. OLG Suttgart a.a.O.).

Entsprechend dieser Rechtsprechung betont die Gesetzesbegründung, dass eine Abwägung der insoweit betroffenen Interessen – des Rechts des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Anwalt seines Vertrauens, des Rechts auf ein faires Verfahren, der Sicherung einer beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens sowie finanzieller Aspekte - bei den Fallgruppen vorzunehmen sei, in denen ein Pflichtverteidigerwechsel zu vollziehen ist (vgl. BT-Drucks. a.a.O. S. 46).

b) Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze liegen hier Umstände vor, die ernsthaft befürchten lassen, dass der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, durch die ernsthafte Gefahr einer ungenügenden Teilnahme der Pflichtverteidigerin an der Hauptverhandlung ernsthaft beeinträchtigt ist. Die fehlenden terminlichen Ressourcen der Verteidigerin in der Abstimmung mit den Terminen des psychiatrischen Sachverständigen zur Durchführung der Hauptverhandlung und ihr – abgesehen von einem zusätzlich genannten Termin - Festhalten an den zunächst mitgeteilten freien Terminen zur Durchführung der Hauptverhandlung lässt ernsthaft besorgen, dass die Verteidigerin ihren Pflichten als notwendige Verteidigerin, einerseits ihre Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen sicherzustellen und dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen zur Geltung zu verhelfen, nicht wird genügen können.

Dies gilt umso mehr, als die Verteidigerin in der Beschwerdebegründung vorträgt, dass die Termine des Sachverständigen nicht vor ihre hätten gestellt werden dürfen. Soweit in der Beschwerdebegründung davon ausgehend weiter ausgeführt wird, dass ein Sachverständiger, der terminlich bereits extrem eingebunden sei und überhaupt keinen Spielraum bei der Terminierung von Hauptverhandlungsterminen habe, nicht hätte beauftragt werden dürfen, ignoriert dieser Vortrag zwei wesentliche Gesichtspunkte. Die im Zwischenverfahren in der Abstimmung mit den konkreten Terminen der Verteidigerin aufgetretene Terminsituation war zum einen bei der Beauftragung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft noch nicht abzusehen. Zum anderen ist die Anzahl der forensisch tätigen psychiatrischen Sachverständigen, die für die Erstellung eines Gutachtens zu dem Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung fachlich geeignet sind, nicht allzu groß. Der Auswahl eines fachlich qualifizierten psychiatrischen Sachverständigen kam aber gerade vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Interesse des Angeklagten und der Strafrechtspflege große Bedeutung zu. Die Auswahl des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren, an der die Pflichtverteidigerin seitens der Staatsanwaltschaft beteiligt wurde, war daher nicht zu beanstanden.

Die Auswechslung des Sachverständigen im Zwischenverfahren in Anbetracht der dann festgestellten schwierigen Terminsituation bei der Abstimmung der freien Termine des Sachverständigen und der Pflichtverteidigerin kam vorliegend nicht in Betracht. Ein solches Vorgehen würde zwar dem Recht des Angeklagten auf den Verteidiger seiner Wahl einseitig zur Geltung verhelfen, dem Interesse nach einer geordneten prozessökonomischen Verfahrensgestaltung und letztlich auch den verständigen Interessen eines Angeklagten jedoch zuwiderlaufen. Selbst wenn ein zweites psychiatrisches Sachverständigengutachten parallel zur laufenden Hauptverhandlung erstellt würde, würde es dem Sachverständigen und den anderen Verfahrensbeteiligten nicht in gleicher Weise wie auf Basis eines bereits vorläufig nach Aktenlage und Exploration gefertigten Gutachtens ermöglichen, die Grundlagen des Gutachtens auf Basis der durchzuführenden Beweisaufnahme eingehend zu überprüfen. Angesichts der Bedeutung des Verfahrens, des Umfangs der Akten und Beiakten wäre eine solche erneute Begutachtung parallel zur laufenden Hauptverhandlung aufgrund der damit verbundenen nicht auszuschließenden Qualitätseinbußen nicht sachgerecht.

Die Anwesenheit des Sachverständigen während der Hauptverhandlung steht zwar im Ermessen des Gerichts. Die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO kann es aber gebieten, den Sachverständigen der ganzen Verhandlung beiwohnen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1964 – 2 StR 247/64 –, BGHSt 19, 367-371, juris). Ein Sachverständiger kann sein Gutachten nur erstatten, wenn er die Tatsachen kennt, die dem Gutachten zugrunde zu legen sind. Es ist Aufgabe des Gerichts, dem Sachverständigen die Anknüpfungstatsachen zur Verfügung zu stellen (vgl. Krause in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 80 Rn. 1). So kann ein Verstoß gegen § 80 StPO die Revision begründen, wenn in der Nichtunterrichtung des Sachverständigen über Anknüpfungstatsachen eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt, oder wenn die unterlassene Unterrichtung dazu geführt hat, dass der Sachverständige von unrichtigen Erwägungen ausgegangen ist (vgl. Krause in Löwe-Rosenberg a.a.O. Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 80 Rn. 6 jeweils m.w.N.). Es liegt auf der Hand, dass sich Anknüpfungstatsachen für ein psychiatrisches Gutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus der Beweisaufnahme, nicht zuletzt auch aus dem Verhalten des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung ergeben können. Vor dem Hintergrund der Schwere der im Raum stehenden Maßregel bestehen insoweit höchste Anforderungen an die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit, auch im Hinblick auf die für die Vorbereitung des zu erstattenden Sachverständigengutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen. So hat der Vorsitzende den psychiatrischen Sachverständigen letztlich auch zu allen Hauptverhandlungsterminen geladen. Der vorrangigen Orientierung an den Terminen des Sachverständigen bei der Terminsfindung liegt insoweit das Bemühen der Kammer um größtmögliche Aufklärung der Anknüpfungstatsachen und damit gleichsam einer grundlegenden Maxime des Strafprozesses und der Strafrechtspflege zugrunde.

Wäre das Landgericht der von der Pflichtverteidigerin gegen ihre Entpflichtung vorgetragenen Begründung, dass sich der Vorsitzende nicht an den Terminen des Sachverständigen hätte ausrichten dürfen, gefolgt, hätte es entweder eine nicht unerhebliche Einschränkung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen und der Prozessökonomie in Kauf genommen oder das Interesse an einem qualitativ guten, möglichst umfassend durch die Beweisaufnahme überprüfbaren Sachverständigengutachten vernachlässigt. Aus diesen Gründen ist es sachgerecht und geboten, dass sich der Vorsitzende bei der Terminfindung an den von dem Sachverständigen vorgegebenen Terminen orientierte.

Ein Hinauszögern des Beginns der Hauptverhandlung bis kurz vor den 6-Monats-Haftprüfungstermin des § 121 Abs. 2 StPO, eine von vornherein sehenden Auges in Kauf genommene Verlängerung der Hauptverhandlung durch Sprungtermine oder die Verlagerung der Hauptverhandlung in großen Teilen in den August stehen der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen entgegen. Auch der von dem Beschwerdeführer vorgetragene Umstand, dass der Vorsitzende eine solche Verfahrensgestaltung aus Gründen bereits geplanter Urlaubsabwesenheit der Kammermitglieder von drei Wochen im August abgelehnt habe, ist nicht zu beanstanden und ist Ausdruck einer vorausschauenden Prozessplanung des Vorsitzenden.

Trotz der entsprechenden Hinweise des Vorsitzenden, konnte die Verteidigerin lediglich einen Termin im Juni und zwei Termine im Juli zusagen, die mit den Terminen des Sachverständigen übereinstimmten. Dass sich die Verteidigerin angesichts der Bedeutung der Sache nicht in der Lage sah, nur einen weiteren Termin zu ermöglichen, lässt indes besorgen, dass sie ihrerseits die Bedeutung der Sache verkennt und ihren bereits vorliegenden Terminen den Vorrang ungeachtet etwaiger Priorisierung einräumt, zumal es unwahrscheinlich ist, dass sämtliche ihrer anderen Termine Anklagen zur großen Strafkammer zum Gegenstand haben, bei denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Raum steht.

Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht dem Angeklagten überlassen bleiben, ob er eine Anwesenheit seiner Verteidigerin wünscht oder ob er sich subjektiv ausreichend verteidigt fühlt. Dies würde dem Sinn und Zweck der im vorliegenden Fall durch den Verfahrensumfang gebotenen notwendigen Verteidigung widersprechen.

Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger in der Situation einer Entpflichtung enger gezogen wird als bei einer Bestellung, war nach Gesamtwürdigung der vorliegenden Konstellation unter Beachtung des dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums (BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 – 2 StR 319/15, juris, Rn. 19 f.; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 – 5 StR 251/02, juris, Rn. 18) eine Entpflichtung von Rechtsanwältin M. geboten. Im Fall einer Fortführung der Pflichtverteidigung wäre nicht mehr gewährleistet, dass das Strafverfahren in der vom Beschleunigungsgebot geforderten Weise unter Beachtung der gebotenen Aufklärungspflicht und der hinreichenden Teilnahme der Pflichtverteidigerin an der Hauptverhandlung gefördert werden könnte.

2. Nach Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung ist aufgrund der erfolgten Beiordnung von Rechtsanwalt S. eine ordnungsgemäße Verteidigung gewährleistet. Dessen Beiordnung ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten nicht zu beanstanden.

a) Dem Angeklagten wurde durch den Vorsitzenden gem. § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche einen Verteidiger zu bezeichnen. Dabei wurde ihm als Grund der Anhörung bereits mitgeteilt, dass seine derzeitige Pflichtverteidigerin voraussichtlich zu entpflichten sein wird. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Angeklagte keinen Verteidiger benannt, sondern nur über seine Verteidigerin zum Ausdruck gebracht, dass er durch seine Pflichtverteidigerin weiterhin vertreten werden möchte und eine Beiordnung von Rechtsanwalt S. ablehne.

aa) Der geäußerte Wunsch, nicht von Rechtsanwalt S. verteidigt werden zu wollen, steht dessen Beiordnung nicht entgegen. Mit dem Institut der notwendigen Verteidigung und mit der Bestellung eines Verteidigers sichert der Gesetzgeber das Interesse, das der Rechtsstaat an einem prozessordnungsgemäßen Strafverfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 1983 – 2 BvR 462/82 –, BVerfGE 65, 171-179, juris Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 140 Rn. 1). Das Institut gewährleistet vorrangig den Anspruch des Beschuldigten auf effektive Verteidigung. Zugleich soll aber die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens garantiert werden; insofern ist auch eine Bestellung gegen den Willen des Beschuldigten möglich (BVerfG a.a.O.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Februar 2016 – 2 Ws 28/16, juris Rn. 14).

bb) Ebensowenig steht der Beiordnung von Rechtsanwalt S. entgegen, dass dieser entgegen § 142 Abs. 6 Satz 2 StPO weder Fachanwalt für Strafrecht ist noch gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat. Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber dem Erfordernis nach Sicherung einer angemessenen Qualität der Verteidigung Rechnung tragen (BT-Drucks 19/13829 S. 43). Die genannten Fallgruppen gelten aber nicht ausnahmslos. So ist auch die Auswahl eines anderen Rechtsanwaltes möglich, wenn aus diesem Personenkreis kein Verteidiger rechtzeitig zur Verfügung steht. Voraussetzung ist jedoch, dass der auszuwählende Rechtsanwalt die Gewähr für eine fachgerechte Verteidigung bietet (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Unabhängig von dieser in der Gesetzesbegründung genannten Ausnahme, soll die Bestellung etwa des bisherigen Wahlverteidigers zulässig sein, auch wenn der Beschuldigte ihm aus unzutreffenden Gründen das Mandat entzogen hat (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. Rn. 57 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 26. August 1993 – 4 StR 364/93, juris). Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf sachliche Umstände aus der Sphäre des Verfahrens (dort zeitliche Aspekte), spricht dafür, dass auch andere Konstellationen im Strafverfahren Erweiterungen der in § 142 Abs. 6 StPO genannten Fallgruppen bei der Auswahl eines Pflichtverteidigers gebieten. Dass der Gesetzgeber damit etwa die vorbeschriebene, aus Sicht eines verständigen Angeklagten sinnvolle Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers ausschließen wollte, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht es vielmehr, dass das Gericht eine für die Übernahme geeignete Person auswählt. Soweit in der Beschwerdebegründung darauf abgestellt wird, dass Rechtsanwalt S. in seinem Internetportal unter den dargestellten Tätigkeitsgebieten Strafrecht nicht ausweise, spricht schon der Wortlaut des § 142 Abs. 6 StPO und die dort genannten Alternativen, der Fachanwaltsfortbildung für Strafrecht oder einer Interessensbekundung an Pflichtverteidigungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer, dass die Benennung des Tätigkeitsschwerpunktes Strafrecht auf der Homepage eines Rechtsanwaltes nicht maßgeblich sein kann. Die notwendige Geeignetheit für die Übernahme der Pflichtverteidigung kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. So liegt der Fall hier.

Ausweislich der Beiakten war Rechtsanwalt S. schon in der Vergangenheit im Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz), Az.: 5214 Js 12572/08.jug., dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Im dortigen Verfahren vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Speyer wurde der Angeklagte mit Urteil vom 16. Juni 2008, rechtskräftig seit 16. Juni 2008 der Körperverletzung für schuldig befunden. Auch aktuell wurde Rechtsanwalt S. in einem anderen laufenden Verfahren dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet (Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz), Az.: 5313 Js 13744/20). Dieser trat in jenem Verfahren zunächst als Wahlverteidiger auf und kündigte für den Fall der Pflichtverteidigerbestellung die Niederlegung des Wahlmandates an. In einem weiteren Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz), Az.: 5788 Js 14547/20, zeigte Rechtsanwalt S. mit Schreiben vom 8. Juni 2020 an, dass er den Angeklagten als Wahlverteidiger vertrete. Die ebenfalls für dieses Verfahren beantragte Pflichtverteidigerbestellung wurde abgelehnt und das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig im Hinblick auf das vorstehend aufgeführte Verfahren (Az.: 5315 Js 13744/20) eingestellt.

Dass der Vorsitzende aus der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt S. nicht nur in einem mehrere Jahre zurückliegenden Verfahren, sondern auch in einem noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren sowie die Vertretung des Angeklagten als Wahlverteidiger in einem weiteren noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren auf eine fachliche Eignung von Rechtsanwalt S. schließt, ist nicht zu beanstanden, zumal dies ein Hinweis nicht nur in das Vertrauen des Angeklagten in die Verteidigertätigkeit darstellt, sondern auch auf dessen Verteidigertätigkeit in Strafsachen innerhalb eines großen Zeitraums über mehrere Jahre.

Die Bestellung von Rechtsanwalt S. ist in der besonderen Konstellation, abweichend von der regelmäßigen Bestellung eines Fachanwaltes für Strafrecht oder eines Rechtsanwaltes, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat, auch nach dem Sinn und Zweck des § 142 Abs. 6 StPO, eine hinreichende fachliche Kompetenz des Verteidigers sicherzustellen, sachgerecht. Gegenüber den in der Vorschrift genannten Anforderungen bestehen auch keine Einschränkungen, zumal der bestellte Verteidiger, anders als im Falle einer bloßen Interessenbekundung an Pflichtverteidigungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer, vorliegend tatsächlich bereits in der Vergangenheit und auch in der Gegenwart Pflichtverteidigungen übernommen hat und somit gegenüber einer bloßen Interessenbekundung einen Vorteil an praktischer Erfahrung aufweist.

cc) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass auch andere Verteidiger mit Fachanwaltsausbildung dem Angeklagten in der Vergangenheit beigeordnet worden seien, ist dies zwar zutreffend. Die Beschwerdebegründung lässt jedoch vermissen, ob einer der bezeichneten Verteidiger überhaupt in der Lage gewesen wäre, an den genannten Hauptverhandlungsterminen teilzunehmen. Überdies lag die Verteidigertätigkeit im Fall des ausdrücklich benannten Rechtsanwalts H. schon mehrere Jahre zurück. Dieser vertrat den Angeklagten ausweislich der entsprechenden Beiakte im Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz), Az.: 5721 Js 26087/11, das durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Speyer vom 16. April 2012, in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27. November 2012, rechtskräftig seit 5. Dezember 2012, abgeschlossen wurde. Ebenfalls vertrat Rechtsanwalt H. den Angeklagten ausweislich der entsprechenden Beiakte im Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz), Az.: 5527 Js 16185/12, das durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts – Speyer vom 2. Dezember 2013 abgeschlossen wurde. Der ebenfalls benannte Rechtsanwalt Dr. F. vertrat den Angeklagten in einem ebenfalls zwei Jahre zurückliegenden Strafvollstreckungsverfahren über das Nichtentfallen der Führungsaufsicht nach Vollverbüßung der Strafe aus dem zuvor genannten Verfahren (Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Mai 2019, Az.: 3 StVK 808/17).

Der Annahme eines grundsätzlichen Vertrauens des Angeklagten in die Tätigkeit von Rechtsanwalt S. steht seine Äußerung, nicht von Rechtsanwalt S. vertreten werden zu wollen, nicht entgegen. Diese stand in unmittelbaren Zusammenhang mit dem gleichzeitig vorgetragenen Wunsch, von seiner bisherigen Verteidigerin vertreten zu werden. Die mitgeteilte Ablehnung einer Bestellung von Rechtsanwalt S. ist daher auch als Ausfluss dieses Wunsches zu verstehen, zumal sie zunächst ohne weitere Begründung erfolgte. In der Mitteilung wurde weder ein anderer Pflichtverteidiger benannt noch wurden konkrete Umstände für eine Ablehnung von Rechtsanwalt S. vorgetragen. Soweit in der Beschwerdebegründung erstmals ausgeführt wird, Rechtsanwalt S. habe nur kleinere strafrechtliche Dinge machen sollen, wobei die Arbeit von Rechtsanwalt S. nicht den Vorstellungen des Angeklagten entsprochen habe, ist zunächst festzustellen, dass dem Angeklagten in dem Verfahren 5313 Js 13744/20 auch eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt wird. Ausweislich der Beiakten in den weiteren Strafverfahren, in denen Rechtsanwalt S. den Angeklagten als Pflichtverteidiger vertritt, hat dieser bislang nicht um Entpflichtung oder Auswechslung nachgesucht. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der Angeklagte konkrete Umstände für seine Unzufriedenheit mit der Tätigkeit von Rechtsanwalt S. nicht konkret benennt, liegt es nahe, dass die ablehnende Haltung gegenüber Rechtsanwalt S. ebenfalls auf dem Wunsch des Angeklagten gründet, von seiner bisherigen Verteidigerin vertreten zu werden. Da die Äußerung des Angeklagten jedoch unbeachtet lässt, dass seine bisherige Verteidigerin für die vorgesehenen Hauptverhandlungstermine nicht zur Verfügung steht und sich auch nicht in der Lage sah, vor dem Hintergrund der schwierigen Terminsituation, dem zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen und der Bedeutung des Verfahrens andere Termine zu verlegen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Vorsitzende diese Umstände in seine Ermessensentscheidung hat einfließen lassen und im Sinne der getroffenen Entscheidung gewichtet hat.

b) Einer Beiordnung von Rechtsanwalt S. steht auch nicht entgegen, dass Gründe für seine Entpflichtung gem. § 143a Abs. 2 StPO vorliegen.

Ein Fall des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. StPO liegt nicht vor, da der Angeklagte – mit Ausnahme der zu entpflichtenden Pflichtverteidigerin, deren voraussichtliche Entpflichtung dem Angeklagten in dem Anhörungsschreiben als Grund der neuerlichen Anhörung zur Pflichtverteidigerbestellung mitgeteilt worden war – keinen anderen Verteidiger benannt hatte.

Ein Fall des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. StPO liegt angesichts der angemessenen Frist von einer Woche nicht vor. Zwar existieren keine starren Grenzen für die Bemessung einer zu kurzen Frist i.S.d. Vorschrift. Der ihr zugrundeliegende Sinn und Zweck ist es jedoch, Fälle zu erfassen, in denen dem Beschuldigten eine nur kurze Bedenkzeit eröffnet wurde. So wurden etwa in der obergerichtlichen Rechtsprechung solche Fälle anerkannt, dass der Beschuldigte seine ursprüngliche Auswahl unter hohem Zeitdruck, mitunter unverzüglich treffen musste (vgl. etwa OLG Dresden, Beschluss vom 04. April 2012 – 1 Ws 66/12, juris; KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2012 – 4 Ws 40/12, juris). Die von dem Vorsitzenden gesetzte Bedenkzeit von einer Woche eröffnete dem Beschuldigten eine hinreichende Bedenkzeit und ist nach den dargestellten Grundsätzen nicht geeignet, einen hohen Zeitdruck für den Beschuldigten zu erzeugen. Die gesetzte Frist ist unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen nicht zu beanstanden.

Ein Fall des § 143 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist offenkundig nicht gegeben.

Die Voraussetzungen für eine Entpflichtung nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO liegen ebenfalls nicht vor. Erforderlich wäre, dass konkrete Umstände substantiiert dargelegt werden, die vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus die Sorge rechtfertigen, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (vgl. schon BGH, Beschluss vom 10. März 2005 – 4 StR 506/04, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. § 143a Rn. 19 m. w. N.). Dies ist aus den oben dargestellten Gründen nicht der Fall.

Nach alledem ist die Entpflichtung der Pflichtverteidigerin sowie die Bestellung des neuen Pflichtverteidigers nicht zu beanstanden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


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