Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidigerwechsel, Rechtsmittel

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamburg, Beschl. v. 04.05.2021 – 2 Ws 37/21

Leitsatz: 1. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO jedoch ausgeschlossen (unstatthaft) ist, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO stellen kann.
2. Ob die teils durch unbestimmte Rechtsbegriffe ("kurze Frist“; "wichtiger Grund“) formulierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO gegeben sind, hat das zunächst nach § 142 Abs. 3 StPO zuständige Gericht bzw. - nach Anklageerhebung - dessen Vorsitzender (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) zu beurteilen.

3. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, zur Beurteilung der Statthaftigkeit (§ 142 Abs. 7 Satz 2 StPO) einer auf Auswechslung eines beigeordneten Verteidigers gerichteten sofortigen Beschwerde sämtliche Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO vollständig und abschließend zu prüfen und damit erstmalig über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Norm zu befinden.


In pp.

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 27, vom 15. April 2021 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Mit Anklageschrift vom 16. März 2021, eingehend beim Landgericht am 22. März 2021, hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer und fünf weitere Beschuldigte Anklage zum Landgericht Hamburg, Große Strafkammer als Jugendkammer, erhoben.

Am 23. März 2021 hat der Vorsitzende die jeweiligen Zustellungen der Anklage verfügt; weiterhin hat er mitgeteilt, dass die Durchführung des Verfahrens voraussichtlich 30 Verhandlungstage in Anspruch nehmen werde und um Mitteilung sämtlicher terminlicher Verhinderungen der zum damaligen Zeitpunkt insgesamt fünf Verteidiger für das Jahr 2021, beginnend ab dem 8. Juni 2021, gebeten. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat diese Anfrage unbeantwortet gelassen.

Nach einer am 9. April 2021 zwecks Abstimmung möglicher Hauptverhandlungstermine durchgeführten Besprechung der Kammermitglieder mit mehreren Verteidigern, an der auch der Verteidiger des Beschwerdeführers teilgenommen hat, hat der Strafkammervorsitzende mit einem an den Verteidiger des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben mitgeteilt, dass die Kammer in Anbetracht der terminlichen Verhinderungen des Verteidigers an vielen der als möglich erachteten Hauptverhandlungstage beabsichtige, dem Angeklagten einen anderen Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen. In diesem noch am 9. April 2021 über das besondere elektronische Anwaltspostfach sowie dem Beschwerdeführer formlos in Kopie übersandten Schreiben ist dem Verteidiger eine Frist bis zum 15. April 2021, 12:00 Uhr (Eingang auf der Geschäftsstelle) zur Stellungnahme und gegebenenfalls Benennung eines „neuen Verteidigers“ für seinen Mandanten gesetzt worden, der an den mit zwei Verteidigern anderer Angeschuldigter „abgestimmten Terminen (siehe anliegende Tabelle)“ für eine Hauptverhandlung zeitlich zur Verfügung stehe. Angehängt war diesem Schreiben eine Tabelle über Verhinderungen einzelner Verteidiger und der anderweitigen Auslastung der Strafkammer bis Ende des Jahres 2021.

Mit Schreiben vom 15. April 2021, eingehend bei der Kammer per Telefax am selben Tag um 10:38 Uhr, hat der Verteidiger eine Verlängerung der gesetzten Frist beantragt und darin Ausführungen zu den der Fristwahrung entgegenstehenden Gründen gemacht.

Nach Ablauf der gesetzten Frist hat der Vorsitzende der Großen Strafkammer 27 mit Beschluss vom 15. April 2021 dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt S. als Verteidiger beigeordnet.

Dieser Beschluss ist Rechtsanwalt Dr. M. am 16. April 2021 zugestellt worden. Zugleich sind ihm 30 konkrete Termine für die Durchführung der Hauptverhandlung mitgeteilt worden.

Mit Beschluss vom 20. April 2021 hat die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschwerdeführer und vier Mitangeklagte beschlossen und 30 Hauptverhandlungstermine in der Zeit vom 18. Mai 2021 bis 19. November 2021 anberaumt.

Gegen den Beiordnungsbeschluss vom 15. April 2021 hat der Angeklagte über Rechtsanwalt M. mit am 23. April 2021 beim Landgericht Hamburg eingehenden Schriftsatz sofortige Beschwerde erhoben und zugleich beantragt, dem Angeklagten Frau Rechtsanwältin Dr. H. anstelle von Rechtsanwalt S. als Verteidiger zur Sicherung des Verfahrens beizuordnen.

Der Vorsitzende der Großen Strafkammer 27 hat den Beiordnungsantrag nicht beschieden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat hat die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft dem Vorsitzenden der Großen Strafkammer und Rechtsanwalt M. zur Kenntnis gebracht.

II.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig.

1. Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft.

a) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind nach der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, die nach § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO jedoch ausgeschlossen (unstatthaft) ist, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO stellen kann.

Nach dieser Norm ist unter anderem dann die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn einem Beschuldigten zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde und er innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen und dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

Ein Beschuldigter „kann“ einen Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO im Sinne von § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO grundsätzlich dann stellen, wenn sein Begehren auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gerichtet ist. Ob die teils durch unbestimmte Rechtsbegriffe („kurze Frist“; „wichtiger Grund“) formulierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO im jeweiligen Fall gegeben sind, hat dann zunächst das nach § 142 Abs. 3 StPO zuständige Gericht bzw. - nach Anklageerhebung - dessen Vorsitzender (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) zu beurteilen.

Es ist hingegen, sofern es an einer solchen vorgelagerten Entscheidung eines in der Regel sachnäheren Ausgangsgerichts fehlt, nach der gesetzlichen Systematik nicht die Aufgabe des Beschwerdegerichts, schon zur Beurteilung der Statthaftigkeit (§ 142 Abs. 7 Satz 2 StPO) einer auf Auswechslung eines beigeordneten Verteidigers gerichteten sofortigen Beschwerde sämtliche Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO vollständig und abschließend zu prüfen und damit erstmalig über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Norm zu befinden. Dies gilt jedenfalls, wenn die vorherige Stellung eines Antrags nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO nicht offensichtlich aussichtslos oder deshalb eine bloße Förmelei wäre, weil das Ausgangsgericht im Rahmen der angegriffenen Bestellungsentscheidung der Sache nach die Normvoraussetzungen schon abschließend verneint und sich die Tatsachengrundlage seiner Entscheidung auch nicht geändert hat (zu einer solchen möglichen Konstellation vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. November 2020, Az.: 5 Ws 173/20, juris).

b) Daran gemessen ist die vorliegende sofortige Beschwerde unstatthaft. Der Beschwerdeführer kann i. S. d. § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO einen – nicht offensichtlich erfolglosen – Antrag gem. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO stellen.

Das Begehren des Beschwerdeführers ist auf einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO gerichtet. Er hat über seinen Wahlverteidiger mit Erhebung der sofortigen Beschwerde zugleich beantragt, ihm Rechtsanwältin Dr. H. anstelle von Rechtsanwalt S. als Verteidigerin zu bestellen.

Einen entsprechenden Antrag hat der Beschwerdeführer zugleich mit Erhebung der sofortigen Beschwerde gestellt, so dass auch die dreiwöchige Frist aus § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO nicht entgegensteht. Die dem Beschwerdeführer gem. § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO gesetzte Frist von etwa fünf Tagen unter Einschluss eines Wochenendes zur Benennung eines Pflichtverteidigers seiner Wahl als „kurz“ i. S. d. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO zu bewerten, erscheint – insbesondere angesichts der durch den Kammervorsitzenden mit der Benennung verbundenen weiteren Anforderungen hinsichtlich der Möglichkeit der Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen – jedenfalls nicht von Vornherein ausgeschlossen. Der Bestellung von Rechtsanwältin Dr. H. offenkundig entgegenstehende wichtige Gründe i. S. d. § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO sind nicht ersichtlich.

2. Der Verfahrensablauf gibt Anlass zu dem Hinweis, dass § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht vorsieht, dem Beschuldigten bei der Benennung eines Pflichtverteidigers seiner Wahl weitere Anforderungen oder Einschränkungen – wie hier betreffend etwaige Terminskollisionen – aufzuerlegen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".