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Entscheidungen

StPO

Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG, Pflichtverteidiger

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.02.2021 – 1 VAs 1/21

Leitsatz:
Im Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten (§§ 23 ff. EGGVG) scheidet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers aus; einem mittellosen Antragsteller kann vielmehr Prozesskostenhilfe bewilligt werden.


In pp.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft B. vom 24. November 2020 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
3. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen (Entscheidung des Vorsitzenden).

Gründe:

I.

Der Antragsteller (im Folgenden auch: der Verurteilte) wendet sich mit seiner Antragsschrift vom 7. Januar 2021, welche am selben Tag beim Oberlandesgericht einging, gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft B. vom 24. November 2020, durch den die Einwendungen des Verurteilten gegen einen Bescheid der Staatsanwaltschaft B. vom 20. Oktober 2020 zurückgewiesen wurden.

Der Begründung des Antrags lässt sich entnehmen, dass der Verurteilte eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge erstrebt. Zunächst möge eine gegen ihn verhängte Maßregel vollstreckt werden. Dies ermögliche dann auch eine Anrechnung der Maßregelvollzugszeit auf verfahrensfremde Strafen. Eine nähere Sachdarstellung enthält der Antrag nicht.
3In der Sache hat der Verurteilte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide unter Änderung der Vollstreckungsreihenfolge insoweit beantragt, dass gegen ihn zunächst die Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig zum Aktenzeichen 5 Ds 914 Js 58993/18 vollstreckt werde und insoweit eine neue Bescheidung erfolge. Darüber hinaus begehrt er die Beiordnung von Rechtsanwalt F als Pflichtverteidiger.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 29. Januar 2021 beantragt wie erkannt.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021 hat der Antragsteller sein Begehren weiter ausgeführt und dem Schriftsatz Kopien einer Urteilsabschrift des Amtsgerichts Braunschweig vom 17. September 2019, Az.: 5 Ds 914 Js 58993/18, des Bescheides der Staatsanwaltschaft B. vom 20. Oktober 2020, eines eigenen anwaltlichen Schriftsatzes vom 4. November 2020 und des angefochtenen Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft B. vom 24.11.2020, Az.: 203 Zs 706/20, beigefügt.

II.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 23 Abs. 2 EGGVG statthaft, im Übrigen aber unzulässig.

Zur Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung muss dieser gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG eine Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die angegriffene oder unterlassene Maßnahme geltend machen. Dies erfordert die substantiierte Darlegung des entsprechenden Justizverwaltungsaktes und eines Sachverhaltes, aus dem sich im Wege der Schlüssigkeitsprüfung eine Rechtsverletzung durch die angefochtene Maßnahme der Justizbehörde oder deren Unterlassen ergibt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Januar 2015, 1 VAs 6/14; OLG Celle, Beschluss vom 28. August 2013, Az.: 2 VAs 10/13, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2013, Az.: 4 VAs 6/13, juris, Rn. 1; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 63. Aufl. 2020, § 24 EGGVG, Rn. 1). Zur Zulässigkeit des Antrags gehört dabei eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der die Art der angefochtenen Maßnahmen hervorgehen und der Grund ersichtlich ist, aus dem sich der Antragsteller gegen sie wendet, wobei der Antragsteller für die behauptete Rechtsverletzung Tatsachen anführen muss, die, wenn sie zuträfen, die Rechtsverletzung ergäben (OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Februar 2016, Az.: 1 VAs 7/15, juris, Rn. 2; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. August 2015, Az.: 2 VAs 15/15, juris, Rn. 5).

a) Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift vom 7. Januar 2020 nicht. Denn der Antragsteller schildert in der Antragsschrift keinen aus sich heraus verständlichen Sachverhalt. Dem Vorbringen lässt sich nur entnehmen, dass zunächst eine Maßregel aus dem Urteil des Amtsgerichts Braunschweig zum Aktenzeichen 5 Ds 914 Js 58993/18 vollstreckt werden soll, damit die Zeit der Maßregelvollstreckung dann gegebenenfalls auch gemäß § 67 Abs. 6 StGB auf verfahrensfremde Strafen angerechnet werden kann. Dem Antrag lässt sich keine nähere Darstellung der Urteile entnehmen, um deren Vollstreckung es geht. Auf die Vollstreckung welcher Freiheitsstrafen oder Maßregeln eine Anrechnung erfolgen soll, wird in der Antragsschrift ebenfalls nicht mitgeteilt.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Antragsschrift und dem Schriftsatz des Antragstellers vom 18. Februar 2021 lässt sich schließen, dass der Antragsteller angenommen hat, dass der Senat - wie in einem strafprozessualen Beschwerdeverfahren - Akten anfordern und die beigefügten Unterlagen auswerten wird, um deren Inhalte gedanklich in das (vermutlich gewollte) Begründungsvorbringen einzufügen und sich auf diese Weise die Gegenstände und Gründe für das Antragsbegehren selbst zu erschließen. Mit einem solchen Vorgehen kann er im gänzlich anders strukturierten Antragsverfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG keinen Erfolg haben (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2013, Az.: 4 VAs 6/13, juris, R. 5).

b) Der Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Februar 2021 konnte bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, weil alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG vorgebracht werden müssen. Nach Fristablauf kann unterlassener Vortrag nicht mehr nachgeholt werden (OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Februar 2016, Az.: 1 VAs 7/15, juris, Rn. 3 m.w.N.).

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers war durch Entscheidung des Vorsitzenden zurückzuweisen, weil im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG einem mittellosen Antragsteller Prozesskostenhilfe nach § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO bewilligt werden kann (Böttcher in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, 2010, § 29, Rn. 18). Für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist vor diesem Hintergrund kein Raum (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. Dezember 2016, Az.: VAs 29/16, juris, Rn. 18).

III.

Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG, i. V. m. Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nr. 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 79 Abs. 1, 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. August 2013, Az.: 2 VAs 10/13, juris, Rn. 8; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. August 2015, Az.: 2 VAs 15/15, juris, Rn. 8).


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