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Entscheidungen

StPO

Eigene Feststellungen des Berufungsgerichts, persönlicher Werdegang, wirksame Berufungsbeschränkung

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 23.03.2021 - 202 StRR 30/21

Leitsatz: 1. Bei einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 318 StPO) erfasst die Bindungswirkung nach § 327 StPO nur die Feststellungen zum Tatgeschehen, nicht aber diejenigen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten, weil diese ausschließlich für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind.

2. Zwar ist in solchen Fällen auch eine Bezugnahme auf die Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten im Ersturteil zulässig. Allerdings muss im Berufungsurteil eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Berufungskammer zu gleichen Feststellungen wie das Amtsgericht gelangt ist.


In pp.

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 16.09.2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 05.08.2020 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Urkundenfälschung zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Dauer von 10 Monaten angeordnet. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten, die in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, hat das Landgericht mit Urteil vom 16.09.2020 das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf 6 Monate ermäßigt wird. Die weitergehende Berufung des Angeklagten wurde verworfen. Mit seiner gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Die statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO) Revision des Angeklagten ist begründet und führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils (§ 349 Abs. 4 StPO) und Zurückverweisung der Sache. Das Berufungsurteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die für den Rechtsfolgenausspruch relevanten Feststellungen nicht den Mindestanforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechen.

1. Die Berufungskammer verweist hinsichtlich der „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten“ - offensichtlich einschließlich der Feststellungen zu den Vorahndungen - ohne weitere Erläuterungen „auf Ziffer I. der Gründe des amtsgerichtlichen Urteils“, obwohl das Berufungsgericht zu eigenen Feststellungen verpflichtet gewesen wäre. Denn die infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 318 StPO) eingetretene Bindungswirkung nach § 327 StPO erfasste nur die Feststellungen zum Tatgeschehen, nicht aber diejenigen zum persönlichen Werdegang, weil diese ausschließlich für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 21.07.2020 – 3 StR 138/20 bei juris m.w.N.).

a) Ein Strafurteil muss, wie sich aus § 267 Abs. 1 StPO ergibt, aus sich heraus verständlich sein. Bezugnahmen auf Akteninhalte sind, soweit die Ausnahmebestimmung des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht eingreift, grundsätzlich unzulässig (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 26.03.2020 - 4 StR 134/19 = NJW 2020, 2421 = NStZ 2020, 609 = StV 2021, 112).

b) Von diesem prinzipiellen Verbot der Bezugnahme wird allerdings in Judikatur und Schrifttum für das Berufungsverfahren eine Ausnahme gemacht. Danach ist eine Bezugnahme auf konkret beschriebene Teile des amtsgerichtlichen Urteils im Berufungsurteil grundsätzlich nicht verwehrt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.08.2003 – 2 BvR 1071/03 = NJW 2004, 209 = StV 2005, 64; OLG Hamm, Beschl. v. 16.07.1997 – 2 Ss 706/97 = NStZ-RR 1997, 369 = VRS 94, 117 (1998); Beschl. v. 08.01.2009 – 5 Ss 528/08, bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.12.2002 – 1 Ss 501/02 = NStZ-RR 2003, 83 = Justiz 2003, 297 = OLGSt StPO § 267 Nr 14; KK-StPO/Kuckein/Bartel 8. Aufl. StPO § 267 Rn. 5; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg StPO 27. Aufl. § 267 Rn. 34; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 63. Aufl. § 267 Rn. 2a; MüKo-StPO/Wenske StPO § 267 Rn. 534).

c) Allerdings gilt die Ausnahme von dem prinzipiellen Verbot der Bezugnahme nur für die (erleichterte) Darstellung der Urteilsgründe als solche. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Berufungskammer, soweit keine Bindung an die Feststellungen des in Teilrechtskraft erwachsenen Ersturteils nach § 327 StPO besteht, eigene Feststellungen trifft (vgl. nur BVerfG a.a.O.). Eine Bezugnahme auf den persönlichen Werdegang im Falle der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist deshalb nur dann gestattet, wenn das Berufungsgericht zu gleichen Feststellungen wie das Amtsgericht gelangt ist und dies auch eindeutig und unmissverständlich im Berufungsurteil zum Ausdruck bringt (OLG Hamm; OLG Stuttgart; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, jeweils a.a.O.). Diese Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Es beschränkt sich auf eine bloße Verweisung auf Ziffer I. der Gründe des amtsgerichtlichen Urteils und fügt an, dass es selbst eine zusätzliche Feststellung zur Untersuchungshaft, in der sich der Angeklagte derzeit befindet, getroffen hat. Dass die Berufungskammer in der Hauptverhandlung zum persönlichen Werdegang des Angeklagten eigene Feststellungen getroffen hätte, kann dem nicht entnommen werden; der Hinweis auf die eigene „zusätzliche Feststellung“ legt eher das Gegenteil nahe.

2. Da das Berufungsurteil schon aus diesem Grund keinen Bestand haben kann, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Strafzumessungserwägungen nicht die jeweiligen Strafrahmen, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat, mitteilen und überdies die Dauer der nach § 69a StGB verhängten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis keine Begründung erfährt (zu den Begründungsanforderungen vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 20.10.2020 – 4 StR 357/20 = Blutalkohol 58, 34 m.w.N.).

III.

Aufgrund der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO) und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere (kleine) Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

IV.

Die Entscheidung ergeht durch einstimmigen Beschluss gemäß § 349 Abs. 4 StPO.


Einsender: RiBayObLG Dr. G. Gieg, Bamberg

Anmerkung:


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