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Entscheidungen

Gebühren

Pauschgebühr, Vergütung des Pflichtverteidigers, Angemessenheit, Verfassungsrecht. Bindungswirkung

Gericht / Entscheidungsdatum: VerfGH Berlin, Beschl. v. 12.05.2021 - 175/20

Leitsatz: Nochmals zur Angemessenheit der Vergütung eines Pflichtverteidigers.


In pp.

Der Beschluss des Kammergerichts vom 24. August 2020 - 1 ARs 18/20 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 7 und 17 der Verfassung von Berlin. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger größtenteils zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war ab März 2016 als Wahlverteidiger für Herrn H. tätig. Am 13. Juli 2016 bestellte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger. Am 20. Oktober 2016 wurde ein mit dem Beschwerdeführer in einer Partnerschaftsgesellschaft verbundener Rechtsanwalt als weiterer Pflichtverteidiger bestellt.

Nach 71 Sitzungstagen verurteilte das Landgericht Herrn H. am 24. Januar 2018 wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwölf Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte zunächst im Januar 2019 die Festsetzung einer Pauschgebühr für das Vorverfahren und die Hauptverhandlung in Höhe von 104.672,97 Euro (brutto). Zur Begründung führte er aus, die Pflichtvergütung reiche wegen des Umfangs und der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens nicht aus.

Der Bezirksrevisor nahm hierzu am 9. Juli 2019 Stellung und erklärte eine Pauschgebühr für das Vorverfahren und die Hauptverhandlung in Höhe von insgesamt 41.000,- Euro für angemessen. Hiervon seien die Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 38.201,- Euro (davon 685,- Euro für das Vorverfahren) abzuziehen, so dass ein überschießender Betrag von 2.799,- Euro verbleibe. Die Wahlanwaltsgebühren für das gesamte Verfahren betragen nach den Angaben des Bezirksrevisors 84.962,50 Euro, die Mittelgebühren 47.226,25 Euro.

Das Kammergericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Pauschgebühr mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 vollständig zurück. Zur Begründung führte das Kammergericht unter anderem aus, das Ermittlungsverfahren habe den Beschwerdeführer zwar stark beansprucht und die Hauptverhandlung sei schwierig gewesen. Diese Umstände würden indes kompensiert durch gesetzlich vorgesehene erhöhte Gebühren für Schwurgerichtsverfahren, eine Belastungsverringerung durch den zweiten Pflichtverteidiger und die Möglichkeit der Bearbeitung weiterer Mandate. Bei einer Gesamtschau liege daher ein unzumutbares Sonderopfer nicht vor.

Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein.

Mit Beschluss vom 22. April 2020 gab der Verfassungsgerichtshof der Verfassungsbeschwerde statt und stellte eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 17 Verfassung von Berlin - VvB - fest. Die unzureichende Vergütung des Beschwerdeführers im Vorverfahren stelle einen Eingriff in die Berufsfreiheit als Rechtsanwalt dar. Eine Kompensation des erhöhten Aufwandes im Vorverfahren im Wege einer Gesamtschau käme zwar grundsätzlich, nicht aber im vorliegenden Verfahren in Betracht, da das Hauptverfahren weder unterdurchschnittlich schwierig noch unterdurchschnittlich umfangreich gewesen sei. Die dem Beschwerdeführer zugestandenen Gebühren stünden außer Verhältnis zu der Indienstnahme des Beschwerdeführers im Vorverfahren. Die Arbeitskraft des Beschwerdeführers sei durch das vorbereitende Verfahren weit überdurchschnittlich gebunden gewesen. Auch die erheblich über solche in gleichartigen Verfahren hinausgehenden Vor- und Nachbereitungen der Termine hätten überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch genommen, insbesondere weil der Mandant sowohl Beschuldigter als auch Hauptbelastungszeuge in verschiedenen Tatkomplexen gewesen sei und eine Strafmilderung nach § 46b StGB angestrebt habe. Die Möglichkeit des Beschwerdeführers, andere Mandate zu bearbeiten, sei während des mehrere Monate umfassenden vorbereitenden Verfahrens erheblich eingeschränkt gewesen.

Am 4. Juni 2020 gab der Bezirksrevisor eine ergänzende Stellungnahme ab und hielt im Wesentlichen an seiner ersten Stellungnahme fest. Die Bewilligung einer Pauschgebühr für das Vorverfahren sei nur im Bereich des Vierfachen der Gebühren (gemeint sind wohl die Pflichtverteidigergebühren in Höhe von 685,- Euro) angemessen.

Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer nunmehr eine Pauschgebühr nur für das Vorverfahren in Höhe von 25.000,00 Euro.

Mit Beschluss vom 24. August 2020 bewilligte das Kammergericht für das Vorverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 812,50 Euro, 127,50 Euro mehr als die bereits bewilligten Gebühren in Höhe von 685,- Euro. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten - RVG - seien nach erneuter Prüfung gegeben. Für die Frage der Angemessenheit der Vergütung sei eine Gesamtschau der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erworbenen Gebührenansprüche vorzunehmen. In Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung verbleibe ein nicht kompensierter Zeitaufwand für die aufwändigere Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vorverfahren. Es sei aber nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren in außergewöhnlichem Umfang beansprucht und seine Arbeitskraft überwiegend gebunden gewesen sei. Die Vernehmungen des Mandanten als Zeuge in anderen Verfahren seien keine verfahrensbezogene Tätigkeit und dürften daher nicht berücksichtigt werden. Die Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG sei zwar der Höhe nach nicht beschränkt. Die Höchstgebühr des Wahlanwalts bilde jedoch regelmäßig die obere Grenze für die Pauschgebühr des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts. Nur in Ausnahmefällen käme eine Überschreitung dieser Grenze in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Beschluss am 4. November 2020 erneut Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt, dass sich das Kammergericht über die Bindungswirkung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 22. April 2020 hinweggesetzt habe. An die in diesem Beschluss getroffenen Feststellungen sei das Kammergericht gem. § 30 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - gebunden. Die Bindungswirkung erfasse nicht nur den Tenor, sondern auch die die Entscheidung tragenden Gründe. Die Missachtung dieser Bindungswirkung verstoße gegen Art. 1 Abs. 2 VvB i. V. m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - und verletze dadurch den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 7 VvB. Zudem verletze der angegriffene Beschluss des Kammergerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 17 VvB.

Der Äußerungsberechtigte hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Beschluss des Kammergerichts verstößt gegen Art. 1 Abs. 2 VvB i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und verletzt dadurch den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 7 VvB (1.). Das Kammergericht hat zudem bei der Bemessung der Pauschgebühr die Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 17 VvB verkannt (2.).

1. Das Kammergericht hat die Bindungswirkung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 22. April 2020 nicht hinreichend berücksichtigt und daher gegen Art. 1 Abs. 2 VvB i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Dies stellt eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 7 VvB dar.

Nach § 30 VerfGHG binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes die Verfassungsorgane sowie die Gerichte und Behörden des Landes Berlin. Das Bundesverfassungsgericht hat für die vergleichbare Bestimmung in § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG - entschieden, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern entfalten, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, juris Rn. 13). Dabei sind die den Tenor tragenden Entscheidungsgründe jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Gedankengang entfällt. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 31). Die Nichtbeachtung der Bindungswirkung stellt einen Verstoß der in Art. 20 Abs. 3 GG statuierten Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz dar (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 -, juris Rn. 14).

Ein den Tenor tragender Entscheidungsgrund liegt in der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die weit überdurchschnittliche Inanspruchnahme im vorbereitenden Verfahren nicht durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Hauptverfahrens vor dem Schwurgericht kompensiert wurde. Soweit das Kammergericht erklärt, dass die Frage einer Gesamtbetrachtung der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erworbenen Gebührenansprüche und die Möglichkeit einer Kompensation neu zu bewerten seien, stellt dies eine Missachtung der Bindungswirkung dar.

Ein weiterer den Tenor tragender Entscheidungsgrund findet sich in der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass die Stellung des Mandanten als Hauptbelastungszeuge im Zusammenhang mit verschiedenen Tatkomplexen bei der Bewertung der weit überdurchschnittlichen Bindung des Beschwerdeführers im vorbereitenden Verfahren zu berücksichtigen war. Soweit das Kammergericht annimmt, die Vernehmung des Mandanten als Zeuge in anderen Verfahren sei keine verfahrensbezogene Tätigkeit und könne daher für die Bewilligung der Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden, verletzt es die Bindungswirkung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.

Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof bindend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Bearbeitung anderer Mandate durch das Vorverfahren „erheblich eingeschränkt“ und „überdurchschnittlich gebunden“ gewesen ist. Soweit das Kammergericht erklärt, der Beschwerdeführer sei durch seine Inanspruchnahme im Vorverfahren nicht übermäßig belastet gewesen, liegt hierin ein weiterer Verstoß gegen die Bindungswirkung.

Auf diesen gegen die Bindungswirkung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes verstoßenden Feststellungen beruht die Annahme des Kammergerichts, für das Vorverfahren sei keine über den Betrag von 812,50 Euro hinausgehende Pauschgebühr zu bewilligen.

2. Das Kammergericht hat bei der Höhe der Bemessung der Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers verkannt.

Die Pflichtverteidigerbestellung ist ein Eingriff in die durch die Verfassung von Berlin grundrechtlich geschützte Berufsausübung (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/04 -, juris Rn. 4 und vom 28. April 1975 - 2 BvR 207/75 -, juris Rn. 12). Der Eingriff dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und damit dem Gemeinwohl. Zweck der Pflichtverteidigung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und das Verfahren ordnungsgemäß abläuft. Der Gesetzgeber hat die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern dem Pflichtverteidiger eine Vergütung zuerkannt. Dass sein Vergütungsanspruch unter den gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. Das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung gebietet in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, seiner Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG soll dies sicherstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 - 1 BvR 3171/10 -, juris Rn. 17 f. und vom 20. März 2007 - 2 BvR 51/07 -, juris Rn. 3 f. jeweils m. w. N.; s. a. BT-Drs. 15/1971 S. 201). Nach dieser Vorschrift ist in Strafsachen dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. April 2020 ausführlich dargestellt, dass dem Beschwerdeführer ein unzumutbares Sonderopfer wegen der Zuerkennung einer zu geringen Gebühr für das Vorverfahren auferlegt und sein Grundrecht aus Art. 17 VvB dadurch verletzt wurde. Ein solches Sonderopfer liegt auch nach der nunmehr geringfügig über der Pflichtgebühr liegenden Pauschgebühr von 812,50 Euro vor. Ein Mehrbetrag von lediglich 127,50 Euro ist nicht geeignet, das vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. April 2020 dargestellte unzumutbare Sonderopfer durch den erhöhten Aufwand im Vorverfahren auszugleichen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Wahlanwaltshöchstgebühren für das gesamte Verfahren laut der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 9. Juli 2019 84.962,50 Euro und damit mehr als das Doppelte der dem Beschwerdeführer bislang gewährten Gebühren betragen.

III.

Die angegriffene Entscheidung wird aufgehoben und an das Kammergericht zurückverwiesen (§ 54 Abs. 3 VerfGHG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.


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