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Entscheidungen

Zivilrecht

Unfallschadenregulierung, Reparatur in der eigenen Werkstatt

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.06.2021 - 1 U 142/20

Leitsatz: 1. Nutzt ein Busunternehmen seine eigene Werkstatt zur Reparatur seines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Busses, beschränkt sich der zur Herstellung erforderliche Betrag auf die insoweit anfallenden Kosten.
2. Die höheren Kosten einer externen Werkstatt können grundsätzlich zugrunde gelegt werden, wenn das Busunternehmen einen Teil der Kapazitäten seiner Werkstatt als freie Werkstatt zur Gewinnerzielung verwendet. Voraussetzung ist allerdings, dass es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast hinreichend dazu vortragen kann, dass es in der Zeit der Reparatur des Busses Fremdaufträge hätte annehmen können.


In pp.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Juli 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg (3 O 330/19) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Unfallereignis geltend, welches sich am 01.08.2019 in Schermbeck ereignet hat.

Bei dem Unfall, den der Fahrer eines bei der Beklagten versicherten Pkws allein verschuldet hat und für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig haftet, wurde ein Linienbus der Klägerin erheblich beschädigt. Die Schäden ließ die Klägerin, die Mitglied der Kfz-Innung und als freie Werkstatt in die Handwerksrolle eingetragen ist, in der Zeit vom 02.08.2019 bis zum 23.08.2019 in ihrer hauseigenen Werkstatt reparieren, in der etwa zu 60 % eigene Fahrzeuge und zu 40 % fremde Fahrzeuge repariert werden.

Die durch ein Sachverständigengutachten mit 46.735,20 Euro bezifferten Reparaturkosten (Anlage K1, Bl. 5 d. A.) erstattete die Beklagte (neben einer entstandenen Wertminderung, Sachverständigenkosten, Vorhaltekosten und einer Kostenpauschale von 25,00 Euro) nur in Höhe von 39.724,29 Euro mit der Begründung, dass von den gutachterlich ermittelten Reparaturkosten ein Gewinnanteil in Höhe von 15 %, mithin 7.010,28 Euro, in Abzug zu bringen sei, weil der Bus in der eigenen Werkstatt kostensparend repariert wurde.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Differenz zwischen den gutachterlich ermittelten und den durch die Beklagte erstatteten Reparaturkosten geltend sowie eine Pauschale von 25,00 Euro für die Kosten der Erstellung und Vorlage eines Gutachtens über Vorhaltekosten. Hierzu hat sie behauptet, dass ihre hauseigene Werkstatt vollständig ausgelastet gewesen sei. Im August 2019 sei in drei Schichten gearbeitet worden, insgesamt daher von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Die Auftragslage sei überdurchschnittlich gewesen. Während im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.11.2019 insgesamt 3.656 Aufträge, mithin durchschnittlich 332 Aufträge im Monat, bearbeitet worden seien, seien im August 400 Aufträge, davon 99 externe Aufträge, bearbeitet worden. Über das für August 2019 vorgesehene Soll von 3.047 Arbeitsstunden hinaus seien 125,25 Überstunden geleistet worden. Wegen der Auslastung der Werkstatt hätten Eigentümer nicht betriebsinterner Fahrzeuge vertröstet oder entsprechende Aufträge abgelehnt werden müssen, um die Reparatur des beschädigten Busses zu ermöglichen. Da ihr nicht zuzumuten sei, auf den Gewinn aus solchen Aufträgen zugunsten der Beklagten zu verzichten, bestehe ihr Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ohne Abzug eines Gewinnanteils.

Darüber hinaus hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen auf 25,00 Euro pauschalierten Anteil der Kosten zu tragen, die für die Erstellung eines im Jahr 2008 erstellten Gutachtens über die Kosten der Vorhaltung von Ersatzfahrzeugen im Betrieb der Klägerin entstanden sind.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.035,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass ein Geschädigter, der die Reparatur einer beschädigten Sache in einer eigenen Werkstatt kostengünstiger als in einer Fremdwerkstatt durchführen könne, nur Anspruch auf Ersatz der niedrigeren Kosten der Eigenreparatur habe, weil es sich nur insoweit um notwendige Kosten der Wiederherstellung handele. Auch die Klägerin müsse sich daher einen Gewinnanteil von 15 % abziehen lassen, da nicht nachgewiesen sei, dass sie in der Lage gewesen wäre, die Instandsetzungskapazität ihrer Werkstatt in anderer Weise gewinnbringend einzusetzen, wenn sie den Bus nicht repariert hätte. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten für das Vorhaltekostengutachten bestehe nicht, da die Erstellung des Gutachtens im Jahr 2008 nicht durch das Unfallgeschehen veranlasst gewesen sei.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es dies damit begründet, dass die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass ihre Werkstatt in dem Zeitraum der Reparatur des Busses ausgelastet gewesen sei und dass sie Aufträge habe ablehnen müssen, die sie ohne die Busreparatur durchgeführt hätte. Kosten für das Vorhaltekostengutachten seien nicht zu erstatten, da kein Zusammenhang zwischen dem im Jahr 2008 erstellten Gutachten und dem Unfallereignis zu erkennen sei.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt, dass das Landgericht überhöhte Anforderungen an ihre Darstellung der Auslastungssituation ihres Betriebs gestellt habe. Insbesondere sei es nicht erforderlich und auch nicht möglich, darzulegen, ob und in welchem Umfang eine Gewinnerzielung durch Aufträge möglich gewesen wäre, die wegen der Busreparatur abgelehnt werden mussten. Hinsichtlich der Kostenpauschale für das Gutachten zu den Vorhaltekosten habe das Landgericht verkannt, dass die Kosten für die Erstellung einer Berechnungsgrundlage für die Vorhaltekosten ebenso erstattungsfähig seien wie die Vorhaltekosten selbst.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 13.07.2020 zum Az. 3 O 330/19 die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.035,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.10.2019 zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Über den erstinstanzlichen Vortrag hinaus behauptet die Beklagte nunmehr, dass die in der Reparaturkostenkalkulation enthaltenen Lackierkosten in Höhe von 1.879,90 Euro nicht bzw. in geringerer Höhe angefallen seien und dass die Klägerin zudem lediglich die Einkaufskosten der Ersatzteile erstattet verlangen könne, während in der Kalkulation des Schadensgutachtens die höheren Verbraucherendpreise berücksichtigt seien.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufungsrügen der Klägerin gebieten keine abändernde Entscheidung. Der Klägerin steht kein weitergehender Anspruch nach §§ 7 Abs. 1, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagte zu, weil ihr durch den Unfall kein über den bereits durch die Beklagte gezahlten Betrag von 39.724,29 Euro hinausgehender Schaden entstanden ist. Da die Klägerin den beschädigten Bus in der eigenen Werkstatt repariert hat, kann sie im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nur die im Rahmen einer solchen Reparatur zu erwartenden Kosten geltend machen. Diese umfassen einen in dem gutachterlich ermittelten Betrag von 46.735,20 Euro enthaltenen Gewinnanteil nicht, weil - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - die Werkstatt der Klägerin im Zeitraum der Busreparatur nicht ausgelastet gewesen ist, die Klägerin also wegen der Busreparatur nicht auf Gewinnmöglichkeiten durch die Übernahme von Fremdaufträgen verzichtet hat. Der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten ist die Klägerin im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast zu der Auslastung ihres Betriebs nicht erheblich entgegengetreten. Mangels abweichender Erkenntnisse ist die durch das Landgericht vorgenommene Bemessung des abzuziehenden Gewinnanteils mit 15 % des gutachterlich ermittelten Kostenbetrages nicht zu beanstanden. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz einer Pauschale für ein Gutachten zu Vorhaltekosten ist zwar nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Kosten für dieses Gutachten vor dem Unfallereignis angefallen sind, jedoch besteht der Anspruch deshalb nicht, weil ein solches Gutachten zum Zwecke des Schadensnachweises nicht erforderlich gewesen ist und zudem der geltend gemachte Pauschalbetrag in keiner erkennbaren Beziehung zu den tatsächlich angefallenen Gutachtenkosten steht.

Im Einzelnen:

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein über den bereits durch diese gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten des Busses zu. Da die Klägerin hier die - letztlich auch genutzte - Möglichkeit gehabt hat, den Bus in der eigenen Werkstatt zu reparieren, beschränkt sich der zur Herstellung erforderliche Betrag auf die insoweit anfallenden Kosten, nicht aber auf die Kosten, die im Falle einer Reparatur in einer externen Werkstatt anfielen.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger im Falle der Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dies entspricht dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot, wonach der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Verursacht also von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt; denn nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist insbesondere Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten zu nehmen. Diese "subjektbezogene Schadensbetrachtung" kann sich nicht nur zugunsten des Geschädigten, sondern auch zugunsten des Schädigers auswirken. Verfügt der Geschädigte über eine besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf zu Gunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen; diese Umstände können also anspruchsverkürzend wirken. So kann es in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich objektiv unvernünftig sein, im Rahmen der Schadensabwicklung eine vorteilhafte Möglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die konkrete, sondern auch für die fiktive Schadensabrechnung. Der Geschädigte ist zwar sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei, jedoch kann er, wenn er sich für eine Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten entscheidet, nicht mehr als den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich nach den oben genannten Grundsätzen bestimmt. Insbesondere ist auch hier die besondere Situation zu berücksichtigen, in der sich der Geschädigte befindet. Der fiktiven Schadensabrechnung ist nicht allein der übliche oder durchschnittliche Aufwand zugrunde zu legen, vielmehr ist Rücksicht auf etwaige erhöhten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie auf gerade für ihn bestehende Erleichterungen zu nehmen. Dies führt nicht zu einer Vermengung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung, sondern ist Ausdruck der auch bei der fiktiven Abrechnung geltenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Insbesondere ist es nicht Ziel der fiktiven Schadensabrechnung, den Geschädigten wirtschaftlich besser zu stellen als im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung. Das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist (nur) um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Aufwand, der dem Geschädigten in seiner besonderen Lage nicht entstehen kann, soll ihm auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht ersetzt werden (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 -, Rn. 9 ff., juris; so auch schon BGH, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68 -, BGHZ 54, 82-89, Rn. 7).

Allerdings gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Während daher ein Unternehmer, der ausschließlich eigene Fahrzeuge in der hauseigenen Werkstatt repariert, im Schadensfall nur Ersatz der dabei entstehenden Selbstkosten als zur Herstellung erforderlichen Betrag verlangen kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 1970, aaO., Rn. 12), gilt dies nicht für einen Gewerbetreibenden, der die zur Reparatur des durch einen Unfall beschädigten eigenen Fahrzeugs eingesetzten Kapazitäten ansonsten gewinnbringend hätte einsetzen können, weil er - wie hier die Klägerin - neben den nicht der Gewinnerzielung dienenden Eigenreparaturen auch mit Gewinnerzielungsabsicht Fremdfahrzeuge repariert. Da ihm nicht zumutbar ist, im Interesse des Schädigers auf eine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verzichten (BGH, Urteil vom 26. Mai 1970, aaO., Rn. 11), steht einem solchen Gewerbetreibenden grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur zu. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und daher ansonsten ungenutzte Kapazitäten zur Schadensbeseitigung eingesetzt werden können, die auch ohne das Schadensereignis nicht zur Gewinnerzielung genutzt worden wären. Für diese Ausnahme ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet, wobei allerdings dem Geschädigten im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation obliegt (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12 -, Rn. 11, juris).

Vor diesem Hintergrund sind für den Ersatzanspruch der Klägerin die in dem Gutachten ermittelten Kosten einer Fremdreparatur nicht maßgeblich.

Zwar setzt die Klägerin ihre Betriebswerkstatt nicht allein zur Reparatur eigener Fahrzeuge ein, sondern erbringt darüber hinaus als in die Handwerksrolle eingetragene freie Werkstatt Reparaturleistungen an betriebsfremden Fahrzeugen, jedoch ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, wonach die Werkstatt nicht ausgelastet gewesen ist, sodass ansonsten ungenutzt gebliebene Kapazitäten für die Reparatur des Busses genutzt werden konnten. Mit der diesbezüglichen Behauptung ist die Beklagte ihrer Darlegungslast gerecht geworden. Weitergehender Vortrag ist ihr nicht abzuverlangen, weil es sich bei der Werkstattauslastung um einen allein in der Sphäre der Klägerin liegenden Umstand handelt, hinsichtlich dessen die Beklagte über keine Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die ihr konkreteren Vortrag ermöglichten.

Demgegenüber hätte es der Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen, zur Auslastung ihrer Werkstatt näher vorzutragen, woran es hier fehlt. Erforderlich wäre konkreter Vortrag zu dem in der Werkstatt beschäftigten Personal, zu den vorhandenen Arbeitsmitteln und Räumlichkeiten und zu deren Verwendung im Reparaturzeitraum des Busses gewesen (vgl. zu den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast LG Hannover, Urteil vom 02.03.2012 - 8 S 82/11 -, Rn. 7 ff., juris). Dagegen reicht es nicht aus, dass die Klägerin für August 2019, den Monat der Busreparatur, die Erledigung einer über dem monatlichen Durchschnitt von 332 Aufträgen im Jahr 2019 liegende Zahl von 400 Aufträgen behauptet hat. Ohne nähere Informationen dazu, welches Personal und welche Arbeitsmittel zur Verfügung gestanden haben und wie diese im Rahmen der Auftragsbearbeitung eingesetzt worden sind, lassen sich aus diesen Angaben keine Rückschlüsse auf die Auslastung des Betriebs ziehen. Hat die Klägerin etwa eine große Anzahl kleinerer Aufträge angenommen, die schnell haben bearbeitet werden können und die ihre Kapazitäten nicht erheblich in Anspruch genommen haben, kann es trotz der überdurchschnittlichen Auftragszahl an einer Auslastung gefehlt haben. Im Übrigen wäre die Bezugnahme auf die durchschnittliche Auftragszahl nur dann aussagekräftig, wenn feststünde, dass die durchschnittliche Auftragszahl zu einer Betriebsauslastung führt, was aus den beschriebenen Gründen ebenfalls nicht der Fall ist. Zwar ist davon auszugehen, dass ein gewinnorientiertes Unternehmen in der Regel nicht über einen längeren Zeitraum Kapazitäten vorhält, die es mit der durchschnittlichen Anzahl der eingehenden Aufträge nicht ausschöpfen kann, jedoch kann dies gerade im Fall der Klägerin nicht ohne weiteres angenommen werden. Weil diese ihre Kapazitäten nicht nur für Fremdaufträge, sondern im Umfang von etwa 60 % auch für Reparaturen eigener Fahrzeuge nutzt, kann nicht ausgeschlossen werden kann, dass - auch dauerhaft - freie Kapazitäten vorgehalten werden, um plötzlich auftretenden Reparaturbedarf innerhalb der eigenen Fahrzeugflotte zeitnah bewältigen zu können. Denkbar ist etwa, dass die Klägerin die Anzahl übernommener Fremdaufträge von vorne herein im Interesse kürzerer Ausfallzeiten in der eigenen Fahrzeugflotte beschränkt. Im Falle freigehaltener Kapazitäten wäre die Reparatur des Busses für die Klägerin nicht mit einer Gewinneinbuße verbunden gewesen. Auch der Vortrag der Klägerin, wonach die tatsächlich in den Monaten August und September 2019 geleisteten Arbeitsstunden die vorgesehene Sollzahl an Arbeitsstunden überstiegen habe, sodass Überstunden angefallen seien, reicht nicht aus. Weder ist ersichtlich, auf welcher Grundlage die Klägerin die Zahl der Soll-Arbeitsstunden festlegt, noch wird deutlich, dass die Überstunden gerade von solchen Mitarbeitern geleistet worden sind, die mit der Reparatur des Busses befasst gewesen sind und die daher für andere Aufträge nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch insoweit hätte es weitergehenden Vortrags der Kläger zu ihrer personellen Ausstattung bedurft, um ihre Angaben nachvollziehbar zu machen und der Beklagten konkreten Gegenvortrag zu ermöglichen. Schließlich reicht der pauschale - zum Teil sogar lediglich als Vermutung formulierte - Vortrag nicht aus, dass wegen der Reparatur des Busses Fremdaufträge hätten abgelehnt werden müssen. Zwar indizierte der Umstand, dass anlässlich der Busreparatur Fremdaufträge abgelehnt worden sind, die ansonsten durchgeführt worden wären, eine Auslastung des Betriebs der Klägerin, weil ein gewinnorientiertes Unternehmen nicht grundlos auf Umsatzmöglichkeiten verzichtet, jedoch fehlt es wiederum an näheren Angaben, die die Behauptung der Klägerin nachvollziehbar und erwiderungsfähig machen. So hat die Klägerin weder konkrete Auftraggeber benannt, die sie zurückgewiesen haben will, noch hat sie Angaben dazu gemacht, in welchem Umfang üblicherweise bei ihr Auftragsanfragen eingehen, welchen Anteil davon sie bei normalem Lauf der Dinge mangels Kapazität zurückweisen muss und inwieweit sich dieser Anteil während der Zeit der Busreparatur verändert hat. Dagegen ist es nicht erforderlich - Abweichendes ist entgegen der Berufungsbegründung auch den Ausführungen des Landgerichts nicht zu entnehmen -, dass die Klägerin den mit den abgelehnten Aufträgen erzielbaren Gewinn darlegt.

2.

Die Höhe des in Abzug zu bringenden Gewinnanteils kann im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 U 324/11 - 103 -, Rn. 98, juris). Da die Klägerin keine Angaben zu den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten gemacht und nichts vorgetragen hat, was den von der Beklagten vorgenommenen Abzug in Höhe von 15 % als unangemessen erscheinen ließe, ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Beklagtenvortrag insoweit gefolgt ist.

Auf die weiteren Einwände der Beklagten gegen die Anspruchshöhe kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

3.

Einen Anspruch auf Ersatz einer Pauschale für die Kosten eines Gutachtens zu den Vorhaltekosten hat das Landgericht ebenfalls zu Recht abgelehnt. Im Grundsatz können auch Kosten, die nicht anlässlich eines Schadensereignisses, sondern im Vorfeld für präventive Maßnahmen für den Fall eines Schadensereignisses entstanden sind, Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs sein. Anders als hinsichtlich der nach diesem Grundsatz ersatzfähigen Vorhaltekosten ist aber in Bezug auf die gutachterliche Ermittlung der Vorhaltekosten nicht ersichtlich, dass diese zum Zwecke der Schadensnachweises erforderlich gewesen sind, da diese auch ohne gutachterlichen Nachweis etwa nach entsprechenden Tabellen wie etwa der Schwacke-Liste (Vorhalte- und Betriebskosten) ermittelt werden können (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB, Rn. 207). Zudem kann die Klägerin den diesbezüglichen Ersatzanspruch auch nicht in Gestalt eines pauschalierten Betrages geltend machen, dessen Verhältnis zu den tatsächlich durch das Gutachten entstandenen Kosten im Unklaren bleibt.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 7.035,28 Euro festgesetzt.


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