Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

PKH, nachträgliche Bewilligung, Einstellung nach § 153a StPO

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Kehl, Beschl. v. 21.06.2021 – 2 Cs 305 Js 3272/19 (2)

Leitsatz: Nach Abschluss des Verfahrens kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO nur dann in Betracht, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe vollständig vor Abschluss der Instanz gestellt, vom Gericht aber nicht rechtzeitig beschieden wurde. In diesem Sinne schließt nicht erst nicht die endgültige, sondern bereits die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO das Verfahren ab, weil die eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung – jedenfalls bis zu einer etwaigen Wiederaufnahme – nicht (mehr) möglich ist.


In pp.

1. Der Beschwerde der Nebenklägerin vom 11.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 04.05.2021 über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird nicht abgeholfen.
2. Die Beschwerde wird dem Landgericht Offenburg zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Die Beschwerde gibt keinen Anlass zur Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Soweit die Nebenklägerin erstmals mit der Beschwerde erklärt, dass es sich bei dem monatlichen Zahlungseingang von 900 € auf ihrem Konto um den Transfert der bereits als Mieteinnahmen in Polen als Einkommen berücksichtigten 800 € vom Mietkonto in Polen handele, ist dies – unabhängig von der betragsmäßig nicht unerheblichen und deshalb die Wahrhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel ziehende Differenz – unbeachtlich. Aufgrund der – wenngleich bislang nur vorläufigen – Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO gilt das Verfahren nämlich als abgeschlossen, weil die eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung – jedenfalls bis zu einer etwaigen Wiederaufnahme – nicht (mehr) möglich ist. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe vollständig vor Abschluss der Instanz gestellt, vom Gericht aber nicht rechtzeitig beschieden wurde (vgl. KK-StPO/Walther, 8. Aufl. 2019 Rn. 14, StPO § 397a Rn. 14 MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020 Rn. 55, ZPO § 119 Rn. 55 BeckOK ZPO/Reichling, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 119 Rn. 6, 7). Nachdem – trotz des Hinweises des Gerichts – auch mit der am Tag der Hauptverhandlung, in der das Verfahren eingestellt wurde, eingereichten zweiten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Erläuterungen zu den 900 € erfolgte, muss der Antrag zu diesem Zeitpunkt jedoch als (noch) nicht vollständig angesehen werden (vgl. MüKoZPO/Wache, a.a.O, § 117 Rn. 19). Darüber hinaus verhält sich Nebenklägerin weiterhin nicht zu etwaigen Konten in Polen, obwohl sich der Bestand aufgrund der dort erzielten Mieteinnahmen nicht nur aufdrängt, sondern sie nach der Beschwerdebegründung zumindest über ein Mietkonto verfügt. Bereits deshalb ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe – nach wie vor – unvollständig und kann deshalb keine Grundlage für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe sein.

Soweit die Nebenklägerin meint, das Gericht habe bei der ablehnenden Entscheidung Unterhaltszahlungen berücksichtigt, unterliegt sie offenbar einem Missverständnis der Begründung der Entscheidung. Für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bestand mangels entsprechender Angaben in ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch kein Anlass. Das Missverständnis der Nebenklägerin beruht womöglich darauf, dass das Gericht für die Kinder als Unterhaltsberechtigte einen Freibetrag von jeweils 340 € angesetzt hatte.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".