Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Beschl. v. 25.6.2021 - 729 OWi-261 Js 774/21-62/21
Leitsatz: Der Rechtsgedanke des § 154a StPO kann über § 47 OWiG entsprechend im OWi-Verfahren zur Beschränkung der Verfolgung angewendet werden. Dies kann im ansonsten verurteilenden Entscheidungstenor klargestellt werden.
729 OWi-261 Js 774/21-62/21
Amtsgericht Dortmund
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahr-lässigen Unterlassens, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen (Fahrzeugführer) entsprechend seiner Verantwortlichkeit und Funktion nach Abschnitt 8.2.3 ADR zu unterweisen eine Geldbuße in Höhe von 300,00 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.
Wegen des tateinheitlich im Bußgeldbescheid bezeichneten Vorwurfs des Ladungssicherungsverstoßes der Betroffenen als Halterin (§§ 31 Abs. 2, 69a StVZO, 24 StVG) findet unter Anwendung des § 47 OWiG im Sinne des § 154a StPO eine Beschrän-kung der Verfolgung statt.
Angewendete Vorschriften: §§ 27 Abs. 5, 37 Abs. 1 Nr. 19g) GGVSEB, 10 GGBefG, ADR, RSEB
Von einer Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.
Dortmund, 25.06.2021
Amtsgericht
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