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Entscheidungen

Zivilrecht

Honorarprozess, Beweislast, Schadensersatzansprüche nach Kündigung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Offenburg, Urt. v. 15.06.2021 – 2 S 7/20

Leitsatz: 1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen den Parteien ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist, trägt im Falle der Honorarklage nach allgemeinen Grundsätzen der klagende Rechtsanwalt. Das gleiche gilt für den Umfang des erteilten Mandats.
2. Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Hinweispflicht aus § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG scheiden aus, wenn der Mandant vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung bereits Kenntnis von dessen Regelungsgehalt hatte.


In pp.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 14.09.2020, Az. 2 C 298/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.458,46 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Anwaltsvergütung für die anwaltliche Tätigkeit der Klägerin in zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren der Beklagten.

Die Beklagte war seit dem Jahr 2009 als Krankenschwester beim D. e.V. (im Folgenden: „Arbeitgeber“) angestellt.

Mit Schreiben vom 30.04.2018 erklärte der Arbeitgeber gegenüber der Beklagten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte erhob vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E. mit Klageschrift vom 16.05.2018 Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - (Az. 5 Ca 94/18). Mit Schreiben vom 23.05.2018 teilte sie dem Arbeitsgericht mit, dass Herr Rechtsanwalt E. ab sofort nicht mehr für sie tätig sei.
4Mit Schreiben vom 22.06.2018 erklärte der Arbeitgeber gegenüber der Beklagten erneut die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die in diesem zweiten arbeitsgerichtlichen Verfahren zunächst nicht anwaltlich vertretene Beklagte erhob mit Klageschrift, zugegangen beim Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - am 12.07.2018, Klage „wegen Kündigungsschutz“ (Az. 5 Ca 138/18) mit folgenden Anträgen (Bl. 1 ff. der beigezogenen Akte):

„Die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 22. Juni 2018 (vorgefunden bzw. zugegangen am 06.07.2018), nicht aufgelöst worden ist. […] Die Klägerin beantragt, […] Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, nach Vorlage der Klägerin Zahlung einer Abfindung von 10 Monatsgehälter […]“

Am 27.11.2018 fand eine Besprechung zwischen den Parteien statt. In einer von der Beklagten unterschriebenen Rechtsanwaltsvollmacht heißt es (vgl. Anlage B1):

„Die Vollmacht erstreckt sich insbesondere auf: 1) Die gesamte Prozessführung, in allen Instanzen, einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Klage und Widerklage. Dies umfasst auch Neben- und Folgeverfahren. […] Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besteht außergerichtlich sowie in der 1. Instanz kein Kostenerstattungsanspruch für einen Bevollmächtigten. Der Unterzeichner bestätigt, dass er diese Information erhalten hat.“

Der vorgenannte Absatz ist von der Beklagten, der der Regelungsgehalt von § 12a Abs. 1 ArbGG bereits zuvor bekannt war, separat unterschrieben.

Mit Schriftsatz vom 28.11.2018 zeigte die Klägerin im erstgenannten Verfahren gegenüber dem Arbeitsgericht an, dass sie die Beklagte zukünftig anwaltlich vertreten werde. In vorgenanntem Schriftsatz heißt es weiter (vgl. Bl. 172 der beigezogenen Akte):
„Vom Kammertermin am 12.02.2019, 13:30 Uhr, haben wir Kenntnis. Den Termin werden wir zusammen mit der Klägerin wahrnehmen.

Namens und in Vollmacht der Klägerin stellen wir für diese nochmals die nachfolgenden Anträge:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.04.2018 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Partei auch nicht durch andere Tatbestände endet, sondern über den 30.09.2018 hinaus zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags fortgesetzt wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. […]“

Mit weiterem Schriftsatz vom 28.11.2018 zeigte die Klägerin an, dass sie die Beklagte auch im zweiten vorgenannten arbeitsgerichtlichen Verfahren zukünftig anwaltlich vertreten werde. In vorgenanntem Schriftsatz heißt es weiter (vgl. Bl. 130 der beigezogenen Akte):

„Vom 2. Gütetermin am 18.12.2018, 10:00 Uhr, haben wir Kenntnis. Den Termin werden wir zusammen mit der Klägerin wahrnehmen.

Anträge:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 22.06.2018 aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Partei auch nicht durch andere Tatbestände endet, sondern über den 06.07.2018 hinaus zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags fortgesetzt wird.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. […]“

Mit Schreiben vom 04.12.2018 teilte die Beklagte dem Arbeitsgericht hinsichtlich des ersten Verfahrens mit (Bl. 178 der beigezogenen Akte):

„Hr. RA R. ist ab sofort nicht mehr für die Klägerin tätig.

… Betrachten Sie das Schreiben des Hr. RA R. vom 28.11.18 in dieser Sache als gegenstandslos.

Ausnahme: Seite 4, Abs. I. […] weist RA Hr. R. wohl auf die Gefahr hin, wenn der Prozess bis zur Rente der Klägerin verschleppt wird, keine Abfindung geleistet wird. Dieser Hinweis ist sinnvoll und das Gericht wird gebeten entsprechend gegen zu wirken.“

Mit weiterem Schreiben vom 04.12.2018 teilte die Beklagte dem Arbeitsgericht hinsichtlich des zweiten Verfahrens mit (Bl. 135 der beigezogenen Akte):

„Hr. RA Ch. R., ist ab sofort nicht mehr für die Klägerin tätig.

Betrachten Sie das Schreiben des Hr. RA R. vom 28.11.18 in dieser Angelegenheit als gegenstandslos. […]“

In einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 04.12.2018 heißt es:

„In Sachen 5 Ca 138/18 und 5 Ca 94/18 […] Sehr geehrter Herr R., hiermit entziehe ich Ihnen, mit sofortiger Wirkung, die erteilte Vollmacht, in o.g. Angelegenheit tätig zu sein. […]“
Die Klägerin rechnete ihre anwaltliche Tätigkeit mit Kostennote vom 06.12.2018 gegenüber der Beklagten ab und forderte diese erfolglos zur Zahlung von je 729,23 € pro Verfahrenstätigkeit (= 1,3-Verfahrensgebühr aus Verfahrenswert bis zu 8.000,00 € zzgl. Post.- und Telekommunikationspauschale und 19% USt.), d.h. zur Zahlung von insgesamt 1.458,46 € bis 20.12.2018 auf.

Beide arbeitsgerichtlichen Verfahren endeten durch Vergleich vom 18.12.2018.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie die Beklagte in beiden arbeitsgerichtlichen Verfahren ordnungsgemäß vertreten habe, insbesondere zielführende und korrekte Anträge gestellt habe, und deshalb die gesetzliche Vergütung geschuldet sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1458,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.01.2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie der Klägerin lediglich den Auftrag erteilt habe, für den Gütetermin am 18.12.2018 einen Antrag (Arbeitsverhältnis auflösen mit einer Abfindungszahlung) zu stellen. Schleppnetz- bzw. Feststellungsantrag habe mehrfach keinen Sinn gehabt.

Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 14.09.2020 vollumfänglich stattgegeben, da die Beklagte die Klägerin in beiden arbeitsgerichtlichen Verfahren mit ihrer Vertretung beauftragt habe. Ihrem Einwand, die Klägerin habe lediglich den Auftrag erhalten, für den Gütetermin am 18.12.2018 einen Antrag zu stellen, ist das Amtsgericht nicht gefolgt, da dies dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 04.12.2018 widersprechen würde, worin die Beklagten die Entziehung der Vollmachten der Klägerin erklärt habe. Eine Entziehung setze denknotwendig zunächst deren Erteilung voraus. Des Weiteren habe die Klägerin keine falschen Anträge gestellt, schließlich sei es die Beklagte selbst gewesen, die Kündigungsschutzklage erhoben habe. Ein zum Schadensersatz führendes Verhalten sei der Klägerin nicht anzulasten.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit am 20.10.2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14.12.2020 begründet.

Die Beklagte behauptet, dass sie die Klägerin nicht mit der anwaltlichen Vertretung in den zwei arbeitsgerichtlichen Verfahren beauftragt habe. Die Klägerin sei im Verfahren 5 Ca 138/18 nur mit der Formulierung von Anträgen und im Verfahren 5 Ca 94/18 nur mit der Beantragung von Akteneinsicht beauftragt gewesen. Die Beklagte wisse als Nichtjuristin nicht, was eine Vollmacht sei, sodass aus ihrem Schreiben vom 04.12.2018 keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Die Klägerin habe zuvor getroffene Absprachen grob missachtet. Ihre anwaltliche Tätigkeit habe dem Rechtsschutzziel der Beklagten widersprochen, die gerade keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewollt habe. Über die arbeitsgerichtlichen Besonderheiten hinsichtlich der Kostenerstattung von Rechtsanwaltskosten sei die Beklagte von der Klägerin nicht belehrt worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Amtsgericht die Beweislast für den Abschluss eines Anwaltsvertrags verkannt habe. Jedenfalls sei der anwaltliche Vergütungsanspruch nach § 628 BGB erloschen. Im Übrigen könne sie mit Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung der Hinweispflicht aus § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG aufrechnen.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 14.09.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Berufung zurückzuweisen sei, da das Amtsgericht im Hinblick auf die von der Beklagten erteilte schriftliche Verfahrensvollmacht, die Aushändigung der Prozessakten an die Klägerin am 27.11.2018 sowie das Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 04.12.2018 zu Recht zur Überzeugung gelangt sei, dass die Klägerin - wie tatsächlich - zur Fortführung der Kündigungsschutzverfahren beauftragt gewesen sei. Die Klägerin habe durch ihre Antragsstellung verhindert, dass die Klagen der Beklagten vom Arbeitsgericht als unzulässig, jedenfalls unbegründet abgewiesen worden wären.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 15.06.2021 Bezug genommen.

Das Gericht hat die beiden arbeitsgerichtlichen Verfahrensakten beigezogen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 611 Abs. 1 BGB auf Zahlung eines Anwaltshonorars in Höhe von 1.458,46 € zzgl. Zinsen bejaht.
241.) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zwischen den Parteien ein Anwaltsvertrag zustande gekommen ist, trägt im Falle einer Honorarklage nach allgemeinen Grundsätzen der klagende Rechtsanwalt (BGH, Urt. v. 17.07.2003 - IX ZR 250/02, BeckRS 2003, 7598; OLG Düsseldorf, v. 12.06.1986 - 8 U 156/85, FHZivR 32 Nr. 1953; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG § 1 Rn. 205). Das Gleiche gilt für den Umfang des Mandats. Für beides reicht es nicht aus, dass der Anwalt die Entfaltung einer anwaltlichen Tätigkeit nachweist, die von der Sache her Gegenstand anwaltlicher Beratung oder Interessenwahrnehmung sein kann. Es muss auch der Nachweis erbracht werden, dass die Tätigkeit als vertragliche Leistung in Erfüllung eines erteilten Mandats entfaltet worden ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Den Beweis für das Zustandekommen eines Anwaltsvertrags sowie dafür, dass die Beklagte die Klägerin mit der Prozessführung in beiden arbeitsgerichtlichen Verfahren beauftragt und damit ein umfassendes und nicht nur beschränktes Mandat erteilt hat, hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht als geführt angesehen. Die Parteien haben bei ihrer informatorischen Anhörung unterschiedliche Angaben zum Hergang ihres Gesprächs vom 27.11.2018 gemacht. Auf Grund folgender Umstände geht die Kammer auf Grund eigener tatrichterlicher Würdigung davon aus, dass der Kläger umfassend mandatiert wurde:

a) Die Beklagte hat am 27.11.2018 eine Vollmacht unterschrieben, die die Klägerin explizit zur gesamten Prozessführung in allen Instanzen ermächtigte (Anlage B1). Die Erteilung einer derart umfassenden Vollmacht ist Indiz dafür, dass das Mandat des Klägers nicht beschränkt war. Da der Text der Vollmacht vorgedruckt war, war es der Beklagten auch möglich, vom Umfang der Vollmacht Kenntnis zu nehmen. Dem Gericht erschließt sich nicht, wieso die Beklagte eine Prozessvollmacht unterschreiben sollte, ohne dass dieser ein zumindest konkludent geschlossener Anwaltsvertrag zugrunde liegt, und wieso die Beklagte eine derart umfangreiche Vollmacht unterschrieben hat, wenn sie doch nur Akteneinsicht und Hilfe bei der Formulierung von Anträgen wollte. Dies vor dem Hintergrund, dass in der Vollmachtsurkunde fast ausschließlich rechtsanwaltliche Tätigkeiten mit Außenwirkung gegenüber Dritten ausdrücklich aufgezählt sind (Prozessführung, außergerichtliche Verhandlungen, Zustellungen entgegennehmen etc.), sodass sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagte bei Unterzeichnung der Vollmachtserklärung ohne Weiteres ersichtlich war, dass Letztere die Klägerin nicht nur mit einer einfachen Rechtsberatung beauftragte. Dass die Beklagte bestreitet, dass überhaupt ein Anwaltsvertrag - unabhängig vom Umfang des Mandats - geschlossen wurde, ist auch vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, als sie per Schreiben vom 04.12.2018 gegenüber der Klägerin die „erteilten Vollmachten“ widerrief, was begrifflich und logisch - auch für einen Nichtjuristen - deren vorherige Erteilung voraussetzt und nach oben Gesagtem auf einen Anwaltsvertragsschluss schließen lässt.

b) Die Klägerin hat in ihren beiden Schriftsätzen vom 28.11.2018 gegenüber dem Arbeitsgericht angekündigt, die anberaumten Termine mit der Beklagten wahrzunehmen. In Ihren beiden Schreiben vom 04.12.2018 hat die Beklagte, die sich ansonsten ausführlich mit dem Inhalt der anwaltlichen Schriftsätze der Klägerin auseinandergesetzt und diesem größtenteils widersprochen hat, nicht widersprochen, dass am 27.11.2018 vereinbart wurde, dass die Klägerin mit der Beklagten die anberaumten Termine wahrnehmen sollte. Das Gericht geht daher davon aus, dass am 27.11.2018 angesprochen wurde, dass die Klägerin die Beklagte vor dem Arbeitsgericht mit einem ihrer Rechtsanwälte vertritt, was ebenfalls für die klägerseits behauptete umfassende Beauftragung spricht.

c) Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung hat die Beklagte zu Protokoll gegeben, dass in dem Besprechungstermin am 27.11.2018 ein Betrag in Höhe von 1.000,00 € für die gewünschte Akteneinsicht und ein Betrag in Höhe von 1.500,00 € für die von ihr gewünschte Umformulierung ihrer bereits gestellten Klageanträge vereinbart wurde, was ebenfalls für umfassende Mandatierung der Klägerin spricht.

Die Vereinbarung einer derartigen Vergütung, das Überlassen der bisherigen Schriftsätze und Sitzungsprotokolle an die Klägerin in Kopie sowie das Unterschreiben einer umfassenden Prozessvollmacht konnten daher aus der nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht der Klägerin nur im Sinne einer umfassenden Mandatierung verstanden werden.

2.) Mit Einreichung der beiden Schriftsätze vom 28.11.2018 mit den Sachanträgen sowie entsprechendem Sachvortrag erwuchs für die Klägerin die abgerechnete 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG VV 3100 Rn. 14). Dass der Klägerin das Mandat anschließend gleich wieder entzogen wurde, d.h. sie den Rechtsstreit nicht bis zu seiner Erledigung geführt hat, ändert hieran grundsätzlich nichts (Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 12; BeckOK-RVG/Schneider, 51. Edition, Stand: 01.03.2021, RVG VV 3403 Rn. 1 f.).

3.) Die bestehenden Honoraransprüche in Höhe von 1.458,46 € sind auch nicht infolge Aufrechnung i.S.v. §§ 387 ff. BGB ganz oder teilweise erloschen.

a) Schadensersatzansprüche der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB folgen nicht aus einer möglichen Verletzung der Hinweispflicht nach § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG.
32Abgesehen davon, dass die Beklagte separat unterschrieben hat, dass sie die Belehrung auch vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung erhalten hat, was ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Empfangs und ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache ist (vgl. OLG München, Urt. v. 23.10.2014 - 14 U 875/14, NJOZ 2015, 334 Tz. 27; OLG Dresden Urt. v. 23.12.2014 - 4 U 953/14, BeckRS 2014, 125435 Tz. 7), hatte die Beklagte bereits vor der Vertretungsvereinbarung mit der Klägerin unstrittig Kenntnis des Regelungsgehalts des § 12a Abs. 1 ArbGG, was Schadensersatzansprüche ausschließt (ErfK/Koch, 21. Aufl. 2021, ArbGG § 12a Rn. 5; BeckOK ArbR/Poeche, 59. Ed. 1.3.2021, ArbGG § 12a Rn. 6).

b) Schadensersatzansprüche der Beklagten folgen auch bereits deshalb nicht aus § 628 Abs. 2 BGB, weil die Kündigung der Beklagten nicht durch ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin veranlasst wurde.

Das für den Schadensersatz erforderliche Auflösungsverschulden des Vertragspartners muss das Gewicht eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 BGB haben. Nur derjenige kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB fordern, der auch wirksam aus wichtigem Grund hätte fristlos kündigen können, denn aus dem Zusammenhang der Absätze 1 und 2 ergibt sich die gesetzliche Wertung, dass nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung, die Anlass für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses gewesen ist, die schwerwiegenden Folgen des § 628 Abs. 2 BGB nach sich zieht (BGH, Urt. v. 16.07.2020 - IX ZR 298/19, NJW 2020, 2538 Rn. 13; BeckOGK/Günther, Stand: 1.5.2021, BGB § 628 Rn. 139).

Ein derart wichtiger Grund ist vorliegend nicht ersichtlich. Die beweisbelastete Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin Absprachen gröblich missachtet, insbesondere vorsätzlich „Anträge ohne Sinn“ gestellt hat. Die klägerseits gestellten Anträgen in den Schriftsätzen vom 28.11.2018 knüpften vielmehr an die von der Beklagten erhobenen Kündigungsschutzklagen an, die Anträge wurden de lege artis und rechtzeitig vor der anberaumten Güteverhandlung gestellt und waren im Übrigen taugliche Grundlage für Vergleichsgespräche mit dem seinerzeitigen Arbeitgeber der Beklagten. Die Einlassung der Beklagten, dass die klägerseits für sie gestellten Feststellungsanträge sinnlos seien, da sie im Hinblick auf ihren Strafantrag vom 02.05.2018 gegen Vorgesetzte ihres seinerzeitigen Arbeitgebers kein Interesse mehr am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gehabt habe, passt auch nicht zu der von ihr mehrere Wochen nach ihrer Strafantragsstellung erhobenen Kündigungsschutzklage.

4.) Die Vergütungsansprüche der Klägerin sind auch nicht gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 BGB gemindert.

Ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin wurde von der beweisbelasteten Beklagten nicht bewiesen. Auf die Ausführungen unter II. 3 b) wird verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.


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