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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Straferwartung, Gesamtstrafe

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hannover, Beschl. v. 16.06.2021 - 63 Qs 23/21

Leitsatz: Die Grenze der Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe für die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.


Landgericht Hannover

63 Qs 23/21

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
betreffend pp.

Verteidiger:

wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln

hier: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers

hat die 17. große Strafkammer des Landgerichts Hannover durch pp. am 16.06.2021 beschlossen:

Die Beschwerde des ehemals Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 19. Mai 2021 (Az.: 170 Gs 702/21) wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Hannover führte gegen den ehemals Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG. §§ 22, 23 StGB. Mit Schriftsatz vom 28.02.2021 beantragte der Verteidiger des ehemals Beschuldigten unter gleichzeitiger Niederlegung des Wahlmandats, dem ehemals Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Zur Begründung des Antrags ist ausgeführt, dass der in dem hiesigen Verfahren erhobene Tatvorwurf gesamtstrafenfähig mit einem anderen bereits anhängigen Verfahren sei in dem ein Verbrechensvorwurf erhoben worden und bereits eine Beiordnung erfolgt sei.

Mit Verfügung vom 22.04.2021 stellte die Staatsanwaltschaft Hannover das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Das Amtsgericht Hannover wies mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.05.2021, der nicht förmlich zugestellt wurde, den Antrag des ehemals Beschuldigten auf Bestellung eines notwendigen Verteidigers mit der Begründung zurück, dass in dem hiesigen Verfahren die Voraussetzungen einer Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Die Sach- und Rechtslage sei einfach und die zu erwartende Strafe gering gewesen. Das hiesige Verfahren sei auch zu keinem Zeitpunkt mit einem anderen Verfahren gesamtstrafenfähig gewesen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn im vorliegenden Verfahren Anklage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden wäre.

Daraufhin hat der ehemals Beschuldigte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 01.06.2021, der am Folgetag beim Amtsgericht Hannover eingegangen ist, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 19.05.2021 eingelegt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt. dass es nicht darauf ankomme, dass das Verfahren nach Eingang bei der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei. Es sei vielmehr zu beachten, dass das Verfahren eingeleitet worden und der Beschwerdeführer als Beschuldigter geführt und vorgeladen worden sei. Zudem sei eine erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet und die Fahrerlaubnisbehörde informiert worden. Das Verfahren habe somit bereits konkrete Folgen und Auswirkungen gehabt.

Hinsichtlich der möglichen Gesamtstrafenbildung genüge die Erwartung. dass die dem Beschwerdeführer in dem Parallelverfahren drohende Strafe gesamtstrafenfähig sei und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreiche, welche 1 Jahr Freiheitsstrafe übersteige. Wenn die Frage der Gesamtstrafenfähigkeit immer erst dann zu prüfen wäre. wenn bereits Anklage erhoben sei, würde die Regelung des § 142 Abs. 1 StPO ins Leere laufen.

Die Staatsanwaltschaft Hannover hat beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthaft und formgerecht im Sinne des § 306 Abs. 1 StPO angebracht worden. Da keine förmliche Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgte, wurde die Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO nicht in Lauf gesetzt.

Zwar bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, weil das Ver-fahren zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels bereits nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt war und eine nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung grundsätzlich unzulässig ist. In der Rechtsprechung wird jedoch teilweise die Auffassung vertreten, dass von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen sei. wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte bzw. beim Vorliegen eines Verstoßes gegen das Unverzüglichkeitsgebot der §§ 141 Abs. 1 Satz 1, 142 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. LG Hechingen, Beschluss vom 20.05.2020 — 3 Qs 35/20 —, juris: LG Passau, Beschluss vom 15.04.2020 — 1 Qs 38/20
juris; LG Bochum, Beschluss vom 18.09.2020 —11-10 Qs 6/20 —. juris; LG Flensburg. Beschluss vom 09.12.2020 — II Qs 43/20 —, juris). Nach anderer Auffassung kommt eine rückwirkende Beiordnung selbst dann nicht in Betracht, wenn dies der Korrektur eines vorangegangenen Versäumnisses. nämlich der zeitnahen Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Beiordnungsantrag dienen würde (vgl. LG Aachen. Beschluss vom 15.02.2021 — 61 Qs 3/21 juris).


Ob eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ausnahmsweise erfolgen kann, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig gestellt und das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Bestellung nicht beachtet wurde, kann vorliegend indes dahinstehen, da bereits kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 StPO gegeben war. Insoweit kam allenfalls eine Beiordnung wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge nach § 140 Abs. 2 StPO in Betracht, da ausweislich der Ausführungen des Verteidigers gegen den Beschwerdeführer ein weiteres Strafverfahren anhängig ist und zwischenzeitlich wegen eines Verbrechensvorwurfs Anklage zum Schöffengericht erhoben wurde. Gleichwohl lagen bereits zu dem Zeitpunkt, als der Beiordnungsantrag gestellt wurde, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge nicht vor.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der Verdacht des versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln durch das Bestellen von Hanfblütentee mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,2 Gramm. Der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Zusätzlich lag der fakultative Strafmilderungsgrund des § 23 Abs. 2 StGB vor. Zwar ist der Beschwerdeführer bislang vielfach und vor allem auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat bereits Jugendstrafe verbüßt. Bisher erfolgte allerdings „lediglich" eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht wegen eines am 11.04.2019 erfolgten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Daher ist insgesamt davon auszugehen, dass im vorliegenden Verfahren eine relativ geringe Straferwartung gegeben war, so dass allein aus diesem Grund kein Anlass für eine Beiordnung wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge bestand.

Auch der Umstand, dass aus der Strafe, die im vorliegenden Verfahren in Betracht gekommen wäre, und der Strafe, die in dem anhängigen Verfahren im Falle einer Verurteilung zu erwarten ist. eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre, rechtfertigt keine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO.

Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass eine Straferwartung von 1 Jahr Freiheitsstrafe in der Regel Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers bzw. einer Verteidigerin geben sollte, wobei diese Grenze auch gilt, wenn sie nur wegen einer Gesamtstrafen-bildung erreicht wird (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021, § 140 Rdnr. 23a). Zu beachten ist insoweit aber auch, dass es sich hierbei um keine starren Grenzen handelt. Ein Delikt mit geringfügiger Straferwartung begründet nicht allein deshalb einen Anwendungsfall des § 140 Abs. 2 StPO, weil die Strafe später voraussichtlich in eine Gesamtstrafe von mehr als 1 Jahr einzubeziehen sein wird (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Es bedarf vielmehr der Prüfung im Einzelfall, ob andere Verfahren und die Erwartung späterer Gesamtstrafenbildung das Gewicht des abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöhen. dass die Mitwirkung eines Verteidigers bzw. einer Verteidigerin geboten ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2012 — 2 Ws 37/12 —, Rdnr. 7 bei juris). Dies war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht der Fall. Selbst wenn es in dem vorliegenden und dem nunmehr zur Anklage gebrachten Verfahren zu einer Verurteilung und Gesamtstrafenbildung gekommen wäre, hätte die in diesem Verfahren zu erwartende Strafe die in dem weiteren Verfahren zu erwartende Strafe nur geringfügig erhöht. Im Vorverfahren bestand daher noch keine Veranlassung einer Beiordnung wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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