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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Steuerhinterziehung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 23.07.2021 – 12 Qs 45/21

Leitsatz: Wird der Beschuldigte wegen Steuerhinterziehung beim Kindergeldbezug verfolgt und kommt es für den Kindergeldanspruch wegen des grenzüberschreitenden Sachverhalts auf eine Koordinierung der Ansprüche nach Art. 68 Verordnung (EG) 883/2004 an, liegt regelmäßig ein Fall notwendiger Verteidigung vor.


In pp.

1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist gewährt.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 16. Juni 2021 wird dieser aufgehoben.
3. Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt B. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
4. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Nürnberg erließ gegen den Angeklagten am 17. März 2021 einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung und verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 €. Dem Angeklagten liegt zur Last, der Familienkasse vorsätzlich pflichtwidrig nicht mitgeteilt zu haben, dass er seine Erwerbstätigkeit am 27. April 2018 aufgegeben habe. Dadurch habe er für die Zeiträume Mai bis Juli 2018 und September 2018 bis Oktober 2019 zu Unrecht Kindergeld in Höhe von insgesamt 3.380 € bezogen. Der Strafbefehl wurde dem Angeklagten am 4. Mai 2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2021, eingegangen am selben Tag, zeigte Rechtsanwalt B. die Vertretung des Angeklagten an und legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 beantragte der Rechtsanwalt dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Mit Beschluss vom 16. Juni 2021, zugestellt am 22. Juni 2021, lehnte das Amtsgericht Nürnberg den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ab, da kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1, 2 StPO vorliege.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021, eingegangen am 30. Juni 2021, legte der Angeklagte durch seinen Verteidiger Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Juni 2021 ein. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2021, eingegangen am 1. Juli 2021, beantragte der Angeklagte über seinen Verteidiger wegen der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die sonst zuverlässige Mitarbeiterin versehentlich übersehen habe, dass der am 29. Juni 2021 gefaxte Beschwerdeschriftsatz das Gericht nicht erreicht habe, was erst am 30. Juni 2021 festgestellt worden sei. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 legte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Akten der Kammer als Beschwerdegericht vor, mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen. Am 12. Juli 2021 wies die Kammer darauf hin, dass gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO Voraussetzung für die Bestellung eines Pflichtverteidigers sei, dass der Beschuldigte noch keinen Verteidiger habe oder der Wahlverteidiger die Niederlegung seines Wahlmandats angekündigt habe. Beides sei derzeit nicht der Fall. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zum Wiedereinsetzungsantrag Stellung und führte aus, dass die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gegeben seien. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021 beantragte Rechtsanwalt B. seine Beiordnung als Pflichtverteidiger und kündigte für diesen Fall an, sein Wahlmandat niederzulegen.

II.

Dem Angeklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren, da er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO. Vorliegend beruht die Fristversäumnis auf einem Versehen einer Kanzleimitarbeiterin des Verteidigers des Angeklagten, was dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist (vgl. Maul in KK-StPO, 8. Aufl., § 44 Rn 30). Der Wiedereinsetzungsantrag wurde fristgerecht gestellt und die Tatsachen zu dessen Begründung wurden glaubhaft gemacht, § 45 Abs. 1, 2 StPO.

III.

Die statthafte (§ 142 Abs. 7 StPO) und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Dies ist der Fall.

Eine Schwierigkeit der Rechtslage i. S. des § 140 Abs. 2 StPO besteht jedenfalls dann, wenn nicht abschließend geklärte Rechtsfragen namentlich aus Bereichen außerhalb des Kernstrafrechts entscheidungserheblich sind oder wenn die Subsumtion im Einzelfall problematisch ist, (vgl. KG, Beschluss vom 9. Februar 2016 - (4) 121 Ss 231/15 (5/16), NStZ-RR 2016, 208).

Für die Beantwortung der Frage, ob sich der Angeklagte der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, ist es im hiesigen grenzüberschreitenden Fall erforderlich, Normen aus dem Einkommensteuerrecht (§ 62 EStG) zusammen mit Normen der Verordnung (EG) 883/2004 vom 29. April 2004 (ABl. L 166/1) zur Anwendung zu bringen. Außerdem ist die Prüfung von Kindergeldansprüchen nach den nationalen Regelungen zweier Staaten (Deutschland und Italien) notwendig. Erst aus der Zusammenschau dieser Vorschriften ergibt sich, ob im konkreten Fall eine Strafbarkeit gegeben ist.

Damit ist ein juristischer Laie regelmäßig überfordert, so dass dem Angeklagten ohne die Beiordnung eines Pflichtverteidigers die Überprüfung der Rechtsansicht der Verwaltung nicht hinreichend möglich ist. Dass die Subsumtion unter die einschlägigen Normen nicht trivial ist, zeigt sich schon daran, dass selbst der Bundesfinanzhof in drei Entscheidungen vom 18. Februar 2021 (III R 27/19, III R 60/19, III R 2/20, alle in juris) zu dem auch hier anwendbaren Art. 68 VO (EG) 883/2004 jeweils bilanziert, das in den dortigen Fällen gefundene Ergebnis sei zwar merkwürdig, entspreche aber den europarechtlichen Vorgaben.

Daher ist jedenfalls, wenn – wie in diesem Fall – wegen des grenzüberschreitenden Bezugs zu zwei EU-Mitgliedstaaten eine Koordinierung der Ansprüche nach Art. 68 VO (EG) 883/2004 notwendig ist, die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.


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