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Entscheidungen

Corona

Wochenmarkt, Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 15.07.2021 - 202 ObOWi 756/21

Leitsatz: 1. Die bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf Wochenmärkten nach § 22 Nr. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 19.06.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 348) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14.07.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 403) betraf nicht jedermann, der sich auf einem Wochenmarkt aufhielt, sondern nur das Verkaufspersonal, Kunden und deren Begleiter.
2. Als Kunde ist eine Person dann anzusehen, wenn sie entweder in konkrete Kaufverhandlungen eintritt oder aber sich wenigstens auf dem Wochenmarkt in der Absicht aufhält, dort Waren zu erwerben. Lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen, ob der Betroffene diese von der bußgeldbewehrten Vorschrift vorausgesetzte Tätereigenschaft erfüllt, kann das Urteil keinen Bestand haben.


In pp.

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 04.03.2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene mit Urteil vom 04.03.2021 wegen einer „vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 19.06.2020 i.V.m. der Verordnung zur Änderung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14.07.2020“ eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro verhängt. Mit der gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde rügt die Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat bereits aufgrund der Sachrüge Erfolg, sodass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht mehr bedarf. Die Urteilsgründe weisen einen durchgreifenden Darstellungsmangel auf, aufgrund dessen dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung verwehrt ist, ob die Verurteilung zu Recht erfolgt ist.

1. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am Dienstag, den 08.09.2020, hielt sich die Betroffene gegen 12:05 Uhr an einem Gemüsestand auf dem Wochenmarkt in O. auf. Die Betroffene, die keine Mund-Nasen-Bedeckung trug, unterhielt sich mit dem Standbetreiber, der sich außerhalb des Verkaufswagens befand. Sie wusste um die Pflicht zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Wochenmarkt, weil sie bereits eine Woche vorher von einem Beamten des Ordnungsamtes darauf hingewiesen worden war.

2. Aufgrund dieser Feststellungen wird ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Tragung eines Mund-Nasen-Schutzes auf dem Wochenmarkt nach § 22 Nr. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 19.06.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 348) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 14.07.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 403) nicht belegt, weil sich daraus nicht ergibt, ob die Betroffene die von der Bußgeldvorschrift vorausgesetzte Tätereigenschaft aufwies.

a) Die nach § 22 Nr. 4 BayIfSMV bußgeldbewehrte Verpflichtung zur Tragung einer Maske auf Wochenmärkten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 BayIfSMV betraf nicht etwa jedermann, der sich auf dem Wochenmarkt aufhielt oder diesen passierte. Vielmehr ist die Maskenpflicht ausdrücklich beschränkt auf das Verkaufspersonal, die Kunden und ihre Begleitpersonen.

b) Dass die Betroffene, bei der sich mangels gegenteiliger Feststellungen noch ableiten lässt, dass sie nicht zum Verkaufspersonal gehört, sich als Kundin oder als Begleitperson eines Kunden auf dem Wochenmarkt aufhielt, kann den Urteilsgründen indes nicht entnommen werden. Als Kunde ist eine Person dann anzusehen, wenn sie entweder in konkrete Kaufverhandlungen eintritt oder sich wenigstens auf dem Wochenmarkt in der Absicht aufhält, dort Waren zu erwerben. Der bloße Umstand, dass die Betroffene sich mit einem Standbetreiber auf dem Marktplatz unterhielt, lässt auch bei lebensnaher Betrachtung nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass sie Kundin oder Begleiterin eines Kunden in dem genannten Sinne war. Dies gilt umso mehr, als sie sich nach den Urteilsfeststellungen mit dem Standbetreiber, der sich zudem außerhalb des Verkaufsstandes befand, lediglich unterhielt.

c) Auch wenn es unter Berücksichtigung des Zwecks der Infektionsschutzvorschriften im Einzelfall möglicherweise keinen Unterschied macht, ob sich eine Person als Kunde oder als Passant oder gar nur zum Zeitvertreib auf einem Wochenmarkt aufhält, kann sich die Rechtsprechung schon wegen des aus dem Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG) resultierenden Analogieverbots über die ausdrückliche Einschränkung des Täterkreises in § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 BayIfSMV nicht hinwegsetzen (vgl. allgemein zum Analogieverbot bei infektionsschutzrechtlichen Bußgeldnormen zuletzt nur BayObLG, Beschl. v. 24.06.2021 – 202 ObOWi 660/21 bei juris).

III.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 353 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).


IV.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG.

Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter


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Anmerkung:


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