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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, keine rückwirkende Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Schwerin, Beschl. v. 27.07.2021 - 31 Qs 44/21

Leitsatz: Die nachträgliche Bestellung einer Pflichtverteidigers ist unzulässig.


31 Qs 44/21

Landgericht Schwerin

Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
— vormaliger Beschuldigter und Beschwerdeführer

Verteidiger:

Die sofortige Beschwerde des vormaligen Beschuldigten Rene Fuchs gegen den die Beiordnung einer Pflichtverteidigerin zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 15.06.2021 wird als unbegründet verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 23.03.2020 zeigte Rechtsanwältin Pp., die Verteidigung des vormaligen Beschuldigten an und beantragte zugleich die Beiordnung als Pflichtverteidigerin.

Mit Schreiben vom 08.05.2020 erklärte Rechtsanwalt ppt, dass er die Verteidigung des vormaligen Beschuldigten übernommen hat.

Zum Hauptverhandlungstermin am 14.05.2020 erschienen der vormalige Beschuldigte und Rechtsanwalt Macht. Im Hauptverhandlungstermin wurde Rechtsanwalt pp. dem vormaligen Beschuldigten per Beschluss als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Der vormalige Beschuldigte wurde zu einer sechsmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist seit dem 23.05.2020 rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 15.06.2021 hat das Amtsgericht Schwerin, Az. 37 Ds 316/19, den Beiordnungsantrag vom 23.03.2020 abgelehnt.

Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin Pp. im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Die Beiordnung als Pflichtverteidigerin kommt nicht mehr in Betracht, da das Verfahren infolge des rechtskräftigen Urteils abgeschlossen ist.

Zwar ist über einen Beiordnungsantrag zeitnah zu entscheiden, eine rückwirkende Bestellung ist aber unzulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021, § 142, Rn. 19).
Nach dem Abschluss des Verfahrens besteht kein Bedürfnis für die Führung der Verteidigung mehr. Die nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Verteidigers zum Pflichtverteidiger ist nach der herrschenden Rechtsprechung des BGH aufgrund der früheren Gesetzeslage und einem Teil der Rechtsprechung der Obergerichte nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 20.07.2009 1 StR 344/08 -, Rn. 4; OLG Braunschweig 1 Strafsenat, Beschluss v. 2.3.2021, 1 Ws 12/21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 142, Rn. 19).

Soweit mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht wird, die Entscheidung über den Antrag auf Beiordnung sei hinausgezögert/versäumt worden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Abschluss des Verfahrens ist auch dann unzulässig, wenn — wie hier — der Antrag auf Bestellung bereits vor dem Abschluss des Verfahrens angebracht wurde. Der Zweck der Bestellung besteht u.a. darin, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Verfahren zu gewährleisten.

Die rückwirkende Bestellung von Rechtsanwältin Pp. als Pflichtverteidigerin des vormaligen Beschuldigten kommt vorliegend auch nicht deshalb in Betracht, da sie auch nicht stillschweigend beigeordnet wurde (BGH, a.a.O., Rn. 7).

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben.


Einsender: RÄin C. L. Sonneborn, Hamburg

Anmerkung:


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