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Entscheidungen

Corona

Corona, Unterbrechungsfrist, Hemmung, Sperrung von Sitzungssälen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.06.2021 - 1 Ss 235/20

Leitsatz: 1. Die infolge einer Sperrung von Sitzungssälen durch die Gerichtsverwaltung zum Schutz vor der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus eingetretene geringere Verfügbarkeit von Sitzungssälen zur Verhandlung priorisierter Haftsachen gegenüber nicht priorisierten Verfahren ist als mittelbare Auswirkung der Schutzmaßnahme von § 10 Abs.1 Satz 1 EGStPO erfasst.
2. Während des Zeitraumes der Einschränkungen ist die Unterbrechungsfrist gehemmt; der Hemmungszeitraum ist vom tatsächlichen Unterbrechungszeitraum in Abzug zu bringen, so dass sich die zulässige Unterbrechungsfrist entsprechend erhöht. Zudem endet die Unterbrechungsfrist frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.
3. Zur Auslösung des Hemmungstatbestandes bedarf es weder eines Feststellungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 EGStPO noch einer Niederlegung der Hintergründe der Überschreitung der Un-terbrechungsfrist in den Akten; die Umstände, welche die kraft Gesetzes eintretende Hemmung ausgelöst haben, kann das Revisionsgericht freibeweislich aufklären.


In pp.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. September 2020 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.500,- Euro aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe

I.

Das Amtsgericht Oldenburg hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Januar 2020 vom Vorwurf des Betruges und der Urkundenfälschung freigesprochen. Auf die hiergegen gerichtete, auf den Freispruch wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Oldenburg den Angeklagten mit Urteil vom 17. September 2020 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60,- Euro verurteilt. Daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.500,- Euro angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Die zulässige Revision hat allein mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.500,- Euro hat keinen Bestand.

a)

Zwar findet sich die in den Gründen des angefochtenen Urteils erörterte Einziehungsentscheidung im Tenor der Urteilsausfertigung nicht wieder. Da indes allein das Protokoll nach § 274 Satz 1 StPO beweist, welche Urteilsformel der Vorsitzende tatsächlich verkündet hat, und somit der Wortlaut der Urteilsformel aus der Sitzungsniederschrift gegenüber der Urteilsurkunde maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2019 – 1 StR 632/18, NStZ 2020, 371 <372 Rn. 15>), ist davon auszugehen, dass die Einziehungsentscheidung tatsächlich erfolgt ist und diese im abgefassten Urteil lediglich aufgrund eines reinen Schreibversehens nicht in den Tenor aufgenommen wurde.

b)

Die Einziehungsentscheidung erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Kammer hat insoweit ausgeführt, der Angeklagte habe mit der Tat die Bezahlung des noch offenen Rechnungsbetrages von 7.500,- Euro vermieden; insoweit sei die Einziehung gemäß §§ 73, 73c, 73d StGB anzuordnen gewesen.

Die Einziehungsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Denn der Angeklagte hat durch die Tat weder Etwas erlangt noch Aufwendungen erspart. Er sah sich vor der Tat einer Rechnungsforderung des Autohauses BB in Höhe von 7.500,- Euro ausgesetzt. Daran hat sich durch die von ihm begangene Urkundenfälschung nichts geändert. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das Autohaus aufgrund der Tat auf seine Forderung verzichtet hätte. Ein abzuschöpfender Vermögenszuwachs, der durch die Tat entstanden wäre, liegt bei dem Angeklagten daher nicht vor.

c)

Angesichts dessen war das Urteil hinsichtlich der Einziehungsentscheidung aufzuheben. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vermochte der Senat diese Entscheidung selbst treffen, zumal auszuschließen ist, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2008 – 4 StR 166/08, juris Rn. 2).

2.

a)

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der (weiteren) Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft unter Ziffer II. ihrer Zuschrift vom 3. März 2021 verwiesen.

b)

Ergänzender Ausführungen bedarf es nur bezüglich der – im Ergebnis nicht durchgreifenden – Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen die Unterbrechungsvorschrift des § 229 StPO geltend macht, wonach die Hauptverhandlung mehr als drei Wochen lang unterbrochen gewesen sei, ohne dass ein Beschluss nach § 229 Abs. 5 StPO oder ein solcher nach § 10 EGStPO getroffen worden sei.

aa)

Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten, die am 21. August 2020 begonnen hatte, wurde noch am selben Tag unterbrochen und erst am 17. September 2020 wieder fortgesetzt. Ein Beschluss nach § 229 Abs. 5 StPO bzw. § 10 Abs. 1 Satz 2 EGStPO (in der ab dem 28. März 2020 gültigen Fassung) erfolgte nicht.

Ausweislich der vom Senat deswegen freibeweislich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.02.2016 – 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178) eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden waren nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie bereits im März 2020 drei kleinere Sitzungssäle des Landgerichts Oldenburg, die zuvor insbesondere für die Sitzungen der kleinen Strafkammern zur Verfügung gestanden haben, gesperrt worden, da in diesen Sälen die Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden konnten. Insofern hatten ab März 2020 nur noch drei Sitzungssäle für Strafsachen zur Verfügung gestanden, welche jedoch regelmäßig aufgrund vorrangig zu verhandelnder Haft- und sonstiger Eilsachen „überbucht“ waren. Dieser Zustand dauerte zum Zeitpunkt der Sitzungsunterbrechung am 21. August 2020 noch an. Zwar stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass im September angemietete Container als Sitzungssäle zur Verfügung stehen würden; tatsächlich konnten diese jedoch erst ab dem 7. September 2020 als Ausweichmöglichkeit genutzt werden.

Aus einer vom Vorsitzenden zugleich übermittelten Übersicht ergibt sich wiederum, dass im gesamten September 2021 die regulären, den Abstands- und Hygieneregeln entsprechenden Sitzungssäle bereits durch die vorrangigen Strafsachen mehr als ausgelastet waren.

bb)

Vor diesem Hintergrund liegt ein Verstoß gegen die dreiwöchige Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO nicht vor, da diese gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO wegen Infektionsschutzmaßnahmen gehemmt war.

Nach dieser Vorschrift ist der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.

(1)

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO ist bewusst weit gefasst worden und umfasst sämtliche Gründe, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen der Gerichte und Gesundheitsbehörden entgegenstehen können (vgl. BT-Drs. 19/18110, S. 32). Die Unmöglichkeit der Durchführung der Hauptverhandlung kann auf Anordnungen und Empfehlungen der Gerichtsverwaltung oder der Gesundheitsbehörden beruhen, sie kann sich aber auch daraus ergeben, dass ein Gericht auf Notbetrieb geschaltet hat oder dass die Abstände zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht eingehalten werden können (vgl. BT-Drs. 19/18110, S. 33).

In Ansehung dessen handelt es sich bei der Sperrung der kleineren Sitzungssäle durch die Gerichtsverwaltung ersichtlich um Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus. Denn diese Maßnahme erfolgte aufgrund des Umstandes, dass in diesen Räumlichkeiten die pandemiebedingten Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden konnten. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Priorisierung der Haftsachen mit der Folge der fehlenden bzw. schlechten Verfügbarkeit der Säle für Nichthaftsachen, insbesondere auch für Berufungsverfahren, stellt sich als mittelbare Auswirkung dieser Schutzmaßnahmen dar, die nach dem Willen des Gesetzgebers ebenfalls vom Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO gedeckt ist (vgl. BT-Drs. 19/18110, S. 33).

(2)

Dabei steht der Annahme der Hemmung von vornherein nicht entgegen, dass die Strafkammer keinen Beschluss über den Beginn und das Ende der Hemmung gefasst hat. Denn die Hemmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO tritt kraft Gesetzes ein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – 4 StR 431/20, NJW 2021, 1025; Beschluss vom 11.03.2021 – 1 StR 458/20, BeckRS 2021, 7948). Der – hier fehlende – Feststellungsbeschluss hat nur insoweit konstitutive Wirkung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. BGH, a.a.O.; Beschluss vom 18.02.2016 – 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178).

(3)

Da es sich bei der Frist in § 229 Abs. 1 StPO um eine Zwischenfrist handelt, in deren Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – 6 StR 114/20, NStZ 2020, 622 m.w.N.), umfasst hier der Unterbrechungszeitraum im Ausgangspunkt 26 Tage. Nimmt man nunmehr den Eingangs dargestellten Verfahrensablauf in den Blick, war jedenfalls im Zeitraum vom 1. September 2020 – eine Übersicht über die Belegung der regulären Sitzungssäle für die Zeit vom 22. bis zum 31. August 2020 liegt nicht vor – bis zum 7. September 2020, mithin dem Zeitpunkt, ab dem die Container zur Nutzung zur Verfügung standen, der Lauf der Frist des § 229 Abs. 1 StPO gehemmt. Zieht man diesen Zeitraum von sieben Tagen vom Unterbrechungszeitraum ab, so umfasst Letzterer nur 19 Tage, so dass die Unterbrechungsfrist noch nicht ausgeschöpft worden ist. Überdies lief die Frist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EGStPO ohnehin frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung, demnach erst am 17. September 2020 ab, so dass die Verfahrensrüge – auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Mai 2021 – keinen Erfolg hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2008 – 4 StR 166/08, juris Rn. 4).


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